RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger hatte sich in einem Vergleich vom 17. Jänner 2024 verpflichtet, bestimmte Behauptungen über den Beklagten sowie sinngemäß gleichartige oder ähnliche Behauptungen zu unterlassen. Die Verbote betrafen unter anderem Vorwürfe zur Beeinflussung eines Aktienkurses, zur manipulierten Preisfindung bei einem Unternehmensverkauf und zum Bruch eines Syndikatsvertrags. [6]
In einer späteren Hauptversammlung verwies der Kläger auf triftige Gründe gegen die Entlastung des Beklagten, insbesondere auf Verstöße gegen das Aktienrecht. Aufgrund dieser Äußerung bewilligte das Erstgericht die Unterlassungsexekution nach § 355 EO und verhängte eine Geldstrafe von 4.000 EUR. [6]
Mit Impugnationsklage machte der Kläger geltend, seine Äußerung sei im Zusammenhang mit einer früher verweigerten Entlastung zu verstehen. Die dabei angesprochenen Vorwürfe hätten mit den im Titel untersagten Behauptungen nichts zu tun. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil sie darin im Wesentlichen einen Angriff auf die rechtliche Beurteilung der Exekutionsbewilligung sahen. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der rechtlichen Auslegung des Exekutionstitels und der Ermittlung jener Tatsachen, die für das Verständnis der beanstandeten Äußerung erforderlich sind. Die Vorinstanzen hatten zwar die Abgrenzung zwischen Rekurs und Impugnationsklage richtig wiedergegeben, aber notwendige Feststellungen zum behaupteten Titelverstoß unterlassen. [6]
- Rekurs oder Impugnationsklage: Der Einwand, der behauptete Sachverhalt begründe rechtlich keinen Titelverstoß, ist mit Rekurs geltend zu machen. Die Impugnationsklage kommt hingegen für Einwendungen in Betracht, die auf bei der Exekutionsbewilligung nicht aktenkundigen, erst zu ermittelnden Tatsachen beruhen. [6]
- Bedeutung und Tatsachengrundlage: Welchen Inhalt eine Äußerung nach objektiven Maßstäben hat, ist eine Rechtsfrage. Die Ermittlung der vollständigen Äußerung und ihres Kontexts betrifft hingegen die Tatsachenebene. Maßgeblich sind der Gesamtzusammenhang und der vermittelte Gesamteindruck. [6]
- Grenzen des Unterlassungstitels: Ein Verbot darf auch gleichartige oder ähnliche Handlungen erfassen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen. Der konkrete Titel untersagte aber nicht jeden Vorwurf aktienrechtswidrigen Verhaltens, sondern nur Behauptungen, die den ausdrücklich genannten Vorwürfen sinngemäß gleichartig oder ähnlich sind. [6]
- Notwendiger Sachzusammenhang: Für den Vergleich mit den untersagten Behauptungen müssen die beanstandete Äußerung in ihrer Gesamtheit und der Sachzusammenhang bekannt sein. Der bloße protokollierte Wortlaut durfte hier nicht auf Grundlage eines vermeintlich umfassenden Verbots aktienrechtlicher Vorwürfe als ausreichend angesehen werden. [6]
- Keine beschlussmäßige Verhandlungseinschränkung: Eine Einschränkung nach § 189 ZPO erfordert einen Beschluss. Die bloße Mitteilung, nicht in das Beweisverfahren einzusteigen, genügt nicht. Der Kläger konnte daher zum unterschiedlichen Teilnehmerkreis der Hauptversammlungen vorbringen und Beweise anbieten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor. [6]
Ergebnis
Der OGH verwarf die Revision wegen Nichtigkeit. Im Übrigen gab er ihr Folge, hob die Urteile beider Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Eine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution erging damit nicht. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung OGH 3Ob95/26f vom 29. September 2026 betrifft die Abgrenzung zwischen Rekurs und Impugnationsklage bei einer Unterlassungsexekution sowie die Voraussetzungen einer wirksamen Einschränkung der Verhandlung. [4] [6]
- § 36 Abs 1 EO: Die Impugnationsklage ist nur zulässig, wenn die betreffende Einwendung gegen die Exekutionsbewilligung nicht mit Rekurs vorgebracht werden kann. [6]
- § 36 Abs 1 Z 1 EO: Bestreitet der Verpflichtete, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er gegen die Exekutionsbewilligung oder den Strafbeschluss Impugnationsklage erheben. [6]
- § 355 EO: Die Bestimmung bildet die Grundlage der im Anlassfall bewilligten Unterlassungsexekution und der verhängten Geldstrafe. [6]
- §§ 189 und 182a ZPO; Art 6 EMRK: Eine bloße Mitteilung bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage ersetzt keinen Beschluss über die Einschränkung der Verhandlung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte der OGH im konkreten Fall. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Impugnationsklage ersetzt keinen Rekurs gegen die rechtliche Beurteilung eines Titelverstoßes. Sie kann aber auf nicht aktenkundige Tatsachen zum Kontext der beanstandeten Äußerung gestützt werden. Weil notwendige Feststellungen dazu fehlten, hob der OGH die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zurück. Die Revision wegen Nichtigkeit blieb erfolglos.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00095_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Im Titelverfahren verpflichtete sich der (hier) Kläger mit Vergleich vom 17. Jänner 2024 gegenüber dem (hier) Beklagten die Behauptungen, dass der Beklagte
i. in der Schweiz in einen anrüchigen Deal mit anderen Geschäftsleuten und einem bestimmten russischen Oligarchen verwickelt gewesen sei, bei dem der Aktienkurs der O* AG beeinflusst worden sei,
ii. beim Verkauf der C* AG als Vorstand der Gesellschaft die Preisfindung manipuliert habe,
iii. einen Syndikatsvertrag mit österreichischen Mitarbeitergesellschaften der V* AG gebrochen habe sowie
iv. ein grottenschlechtes Image in Wiener Bankkreisen habe
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Begründung:
[1] Im Titelverfahren verpflichtete sich der (hier) Kläger mit Vergleich vom 17. Jänner 2024 gegenüber dem (hier) Beklagten die Behauptungen, dass der Beklagte
i. in der Schweiz in einen anrüchigen Deal mit anderen Geschäftsleuten und einem bestimmten russischen Oligarchen verwickelt gewesen sei, bei dem der Aktienkurs der O* AG beeinflusst worden sei,
ii. beim Verkauf der C* AG als Vorstand der Gesellschaft die Preisfindung manipuliert habe,
iii. einen Syndikatsvertrag mit österreichischen Mitarbeitergesellschaften der V* AG gebrochen habe sowie
iv. ein grottenschlechtes Image in Wiener Bankkreisen habe
und sinngemäß gleichartige sowie ähnliche Behauptungen zu unterlassen (Punkt 1. des Vergleichs).
[2] Mit Beschluss vom 21. November 2024 bewilligte das Erstgericht dem Beklagten als Betreibenden aufgrund dieses Vergleichs die Exekution nach § 355 EO gegen den Kläger als Verpflichteten und verhängte eine Geldstrafe von 4.000 EUR über diesen. Der Exekutionsbewilligung lag die Behauptung des Beklagten zugrunde, der Kläger habe am 14. Juni 2024 in der 37. ordentlichen Hauptversammlung der V* AG gegen den Titel verstoßen, indem er im Zuge der Abhandlung des sechsten Tagesordnungspunkts, in dem antragsgemäß die Entlastung des Beklagten als Mitglied des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 beschlossen worden sei, die Äußerung abgegeben habe, dass es für die Nichtentlastung des Beklagten „triftige Gründe gegeben habe, insbesondere Verstöße gegen das Aktienrecht, welche von Rechtsanwalt Dr. * H* ausgearbeitet worden und im Unternehmen bekannt seien. Diese Vorwürfe seien nicht aufgehoben und daher könne der Entlastung [des Beklagten] auch heute keine Zustimmung erteilt werden“.
[3] Mit seiner Impugnationsklage begehrte der Kläger, die Exekution für unzulässig zu erklären. Zwar habe er die im Exekutionsantrag angeführte Äußerung gemacht. Diese begründe aber schon rechtlich keinen Titelverstoß. Soweit das Exekutionsgericht einen solchen annehme, beruhe dies auf einer zu weiten Auslegung des Titels. Zudem habe er dem Exekutionstitel auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zuwidergehandelt, weil sich seine Äußerung erkennbar darauf bezogen habe, dass dem Beklagten bereits in der 30. Hauptversammlung im Jahr 2021 die Entlastung nicht erteilt worden sei. Mit seiner Äußerung habe er zum Ausdruck gebracht, dass sich an den damals dafür ausschlaggebenden Gründen nichts geändert habe. Die von Dr. H* ausgearbeiteten Fakten, auf die er in seiner Äußerung verwiesen habe, stünden auch in keinem Zusammenhang mit den ihm nach dem Titel untersagten Behauptungen. Da der Beklagte diesen für das Verständnis der Äußerung notwendigen Sachverhalt im Exekutionsantrag nicht bzw nur verkürzt angegeben habe, seien weiteres Vorbringen und Beweisaufnahmen notwendig, die nicht Gegenstand des Exekutionsverfahrens gewesen seien und daher ausschließlich mit Impugnationsklage geltend gemacht werden könnten. Darüber hinaus wäre ihm selbst bei Annahme einer titelwidrigen Handlung kein Verschulden vorzuwerfen.
[4] Der Beklagte hielt dem entgegen, dass die Frage, ob der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel begründe, nicht im Impugnationsverfahren zu prüfen sei. Abgesehen davon sei der Vorwurf von Verstößen gegen das Aktienrecht als Aufsichtsrat der im Titel genannten V* AG zweifellos eine sinngemäß gleichartige oder zumindest ähnliche Behauptung, wie sie dem Kläger im Exekutionstitel untersagt worden sei. Daran würde sich nichts ändern, wenn die Äußerung in dem vom Kläger dargelegten Kontext stünde und so gemeint gewesen wäre, wie behauptet. Zudem seien die Teilnehmer der 30. und der 37. Hauptversammlung nicht ident, weshalb davon auszugehen sei, dass letzteren das Protokoll der 30. Hauptversammlung und damit auch die vom Kläger vermeintlich angesprochenen triftigen Gründe nicht bekannt gewesen seien.
[5] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es gab das unstrittige Thema der 37. Hauptversammlung sowie den aus dem Protokoll der Hauptversammlung ersichtlichen Wortlaut der Äußerung des Klägers wieder und führte aus, dass sich der Kläger in Wahrheit nur gegen die Auslegung des Exekutionstitels wende und damit die Rechtsrichtigkeit der Exekutionsbewilligung bestreite. Dafür stehe ihm nur der Rekurs und nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung.
[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der in der 37. Hauptversammlung im Ergebnis erhobene Vorwurf von triftigen, der Entlastung des Beklagten entgegenstehenden Gründen enthalte auch den Vorwurf von Verstößen gegen das Aktienrecht. Da auch die nach dem Exekutionstitel zu unterlassenden Behauptungen unter anderem aktienrechtswidriges Verhalten, wie etwa den Vorwurf einer manipulierten Preisfindung als Vorstand erfasse, habe der Kläger mit der inkriminierten Äußerung sinngemäß gleichartige und ähnliche Behauptungen erhoben, wie sie ihm nach dem Titel untersagt seien. Die vom Kläger angeführten Umstände zum Kontext der inkriminierten Äußerung hätten zwar zur Erläuterung ihres Inhalts dienen können. Feststellung dazu habe das Erstgericht aber nicht treffen müssen, weil die Teilnehmer der 37. und der 30. Hauptversammlung, auf die sich die Äußerung des Klägers über die schon zuvor nicht erteilte Entlastung des Beklagten bezogen habe, nach dem Akteninhalt nicht ident gewesen seien.
[7] Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und erklärte die Revision für nicht zulässig.
[8] Mit seiner dagegen erhobenen Revision begehrt der Kläger, der Klage stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] In der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, die Revision zurückzuweisen, in eventu, dieser nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00095_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[10] Die Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt.
Zu I.:
[11] Der Kläger erkennt eine dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit darin, dass dieses seine Entscheidung auf den nicht identen Teilnehmerkreis der 30. und der 37. Hauptversammlung stütze, obwohl das Erstgericht die Verhandlung gemäß § 189 ZPO auf die Frage eingeschränkt habe, ob die vorliegende Impugnationsklage überhaupt ein geeigneter Rechtsbehelf für das damit verfolgte Rechtsschutzziel sei.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[10] Die Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt.
Zu I.:
[11] Der Kläger erkennt eine dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit darin, dass dieses seine Entscheidung auf den nicht identen Teilnehmerkreis der 30. und der 37. Hauptversammlung stütze, obwohl das Erstgericht die Verhandlung gemäß § 189 ZPO auf die Frage eingeschränkt habe, ob die vorliegende Impugnationsklage überhaupt ein geeigneter Rechtsbehelf für das damit verfolgte Rechtsschutzziel sei.
[12] Mit diesen Ausführungen weicht der Kläger vom Akteninhalt ab. Eine Einschränkung der Verhandlung gemäß § 189 ZPO hat mit Beschluss zu erfolgen und liegt daher bei „rein faktischen“ Einschränkungen der Verhandlung ohne Beschlussfassung nicht vor (vgl 4 Ob 199/24d [Rz 41]; RS0125342). Wenn das Erstgericht im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage nach § 182a ZPO bloß mitteilt, dass „nicht in das Beweisverfahren eingestiegen“ werde, weil es davon ausgeht, mit der Klage würden keine Impugnations-, sondern lediglich Rekursgründe geltend gemacht, liegt darin keine Beschränkung der Verhandlung im Sinn des § 189 ZPO. Dem Kläger stand es daher offen, zum unmittelbar zuvor erhobenen Einwand des Beklagten, der Teilnehmerkreis der 37. und der 30. Hauptversammlung sei nicht ident gewesen, Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten. Es liegt auch keine Verletzung des Art 6 EMRK bzw des rechtlichen Gehörs des Klägers vor.
[13] Mangels beschlussmäßiger Einschränkung der Verhandlung scheidet auch die hilfsweise geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus.
Zu II.:
[14] 1. Inhaltlich vertritt der Kläger den Standpunkt, dass Feststellungen zum Kontext, in dem die inkriminierte Äußerung erfolgt ist, für den Inhalt und die Auslegung erforderlich gewesen seien. Aus diesen hätte sich ergeben, dass die von Dr. H* ausgearbeiteten Vorwürfe, auf die sich seine Äußerung bezogen habe, nichts mit dem Inhalt des Titels zu tun hätten.
[15] Damit ist der Kläger im Ergebnis im Recht.
[16] 2.1. Gemäß § 36 Abs 1 letzter Halbsatz EO ist die Impugnationsklage nur zulässig, wenn die beabsichtigte Einwendung gegen die Exekutionsbewilligung nicht mit Rekurs vorgebracht werden kann.
[17] 2.2. Daraus leitet die ständige Rechtsprechung ab, dass für den Einwand, der behauptete Sachverhalt begründe rechtlich kein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot, nur der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung zur Verfügung steht (RS0123123 [T1]; RS0000072). Bestreitet der Verpflichtete hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, so kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (RS0123123; 3 Ob 230/19y Pkt 1.1.).
[18] 2.3. Die Impugnationsklage steht daher immer dann zur Verfügung, wenn der Verpflichtete seine Einwendung gegen die Exekutionsbewilligung nicht mit Rekurs vorbringen kann, weil er sich auf Sachverhalte stützt, die bei Bewilligung der Exekution nicht aktenkundig waren bzw auch bei einem mangelfreien erstgerichtlichen Exekutionsverfahren hätten ermittelt werden müssen. Reine Rechtsfragen sind dagegen im Rekursverfahren zu klären (3 Ob 263/15w; 3 Ob 26/05b; RS0123123 [T4]; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 36 EO Rz 8).
[19] 2.4. Die Vorinstanzen haben diese Grundsätze zwar richtig wiedergegeben, sie haben aber dennoch notwendige Feststellungen zur Beurteilung eines Titelverstoßes unterlassen.
[20] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unterlassungsbegehren einer gewissen allgemeinen Fassung in Verbindung mit Einzelverboten zugänglich, um dem Verpflichteten die Umgehung des Verbots nicht allzu leicht zu machen (RS0037607; RS0000845; RS0002023 [T6]). Es ist auch zulässig, nicht nur eine konkret beschriebene Handlung, sondern einer solchen gleichartige und ähnliche Handlungen zu untersagen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen (RS0037607 [T18, T28]; RS0037733 [T7, T10]; siehe dazu auch 4 Ob 206/19a Pkt 3.2). Nicht zulässig ist hingegen, pauschal „abfällige Äußerungen welcher Art immer“ (RS0037731; 7 Ob 26/16y Pkt 3.2.), „irreführende oder kreditschädigende Behauptungen“ (RS0037581; RS0037607 [T37]) oder gesetzwidrige Handlungen schlechthin zu verbieten (4 Ob 138/20b [Rz 56]; 4 Ob 25/20k Pkt 3.2.; vgl RS0119807 [T3]). Der Oberste Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass ein Exekutionstitel, der dem Beklagten aufträgt, jede Verletzung eines zahlreiche Tatbestände erfassenden Gesetzes zu unterlassen, nicht ausreichend bestimmt ist (3 Ob 246/01z; vgl Klicka in Angst/Oberhammer § 355 EO Rz 8/4). Wenn der Exekutionstitel im Wesentlichen mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmt, kann die gesetzliche Bestimmung zur Auslegung des Exekutionstitels herangezogen werden (RS0013493).
[21] 3.2. Die Frage, welchen Inhalt eine beanstandete Äußerung hat, ist keine Tatfrage, sondern eine nach objektiven Maßstäben zu lösende Rechtsfrage (RS0115693; RS0043590). Ausgehend davon erfolgt die Auslegung des Exekutionstitels im Exekutionsverfahren abschließend
und bildet keinen Gegenstand der Impugnationsklage (3 Ob 150/23i [Rz 12]; 3 Ob 12/14g Pkt 4.). Wie die beanstandete Äußerung zu verstehen ist, hängt dabei von der konkreten Formulierung in ihrem Gesamtzusammenhang nach dem vermittelten Gesamteindruck ab (RS0115693 [T1]; RS0031883 [T6]). Da sich der Bedeutungsinhalt einer Äußerung somit aus dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck ergibt, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Äußerung mitzuberücksichtigen (vgl 6 Ob 36/26a [Rz 8]; 6 Ob 26/26f [Rz 35]; RS0079648 [T2]).
[22] 3.3. So wie bei der Auslegung des Exekutionstitels das rechtliche Umfeld beachtet werden muss, in dem dieser geschaffen wurde, müssen auch zur Beurteilung, ob die im Exekutionsantrag als Titelverstoß geltend gemachten Vorwürfe nach objektivem Verständnis den untersagten Äußerungen im Kern sinngemäß gleichartig oder ähnlich sind, die „Zuwiderhandlungs‑Äußerung“ in ihrer Gesamtheit und der Sachzusammenhang, in dem die Vorwürfe erhoben wurden, bekannt sein. Die Ermittlung der vollständigen Äußerung und ihres Kontexts betrifft die Tatsachenebene.
[23] 4.1. Im Anlassfall ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung des behaupteten Titelverstoßes das Protokoll der 37. Hauptversammlung, aus der sich nur der reine Wortlaut der inkriminierten Zuwiderhandlungs-Äußerung ergibt, ausreicht. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es dem Kläger nach dem Titel ganz allgemein untersagt sei, die Gesetzestreue des Beklagten in Frage zu stellen und diesem pauschal ein aktienrechtswidriges Verhalten vorzuwerfen. Damit unterstellt das Berufungsgericht dem Exekutionstitel allerdings einen Inhalt, den dieser nicht hat. Das angeordnete Unterlassungsgebot erstreckt sich nämlich nicht auf alle möglichen Handlungen, die einen Verstoß gegen das Aktienrecht begründen, sondern nur auf das Unterlassen von Behauptungen, die den in den Punkten 1.i. bis 1.iv. des Exekutionstitels angeführten Äußerungen sinngemäß gleichartig oder ähnlich sind. Solche Behauptungen ergeben sich aus dem reinen Wortlaut der inkriminierten Zuwiderhandlungs-Äußerung gerade nicht. Vielmehr enthält diese bloß einen allgemein gehaltenen Vorwurf von pauschalen, völlig unbestimmten Verstößen gegen das Aktienrecht. Daraus allein kann ein Titelverstoß (im Sinn von sinngemäß gleichartigen oder ähnlichen Äußerungen) somit nicht abgeleitet werden. Für diese Beurteilung ist vielmehr erforderlich, dass die vom Kläger als Titelverstoß geltend gemachten geäußerten Vorwürfe in ihrer Gesamtheit und unter Bedachtnahme auf ihren Kontext im Kern jenen Behauptungen sinngemäß entsprechen, die nach dem Exekutionstitel zu unterlassen sind.
[24] 4.2. Der Kläger hat in der 37. Hauptversammlung explizit auf die von Rechtsanwalt Dr. H* ausgearbeiteten Vorwürfe Bezug genommen, darüber hinausgehende eigene Vorwürfe hingegen nicht erhoben. Zwar kann ein Verstoß gegen den Exekutionstitel auch in der Weitergabe der Behauptung eines Dritten liegen (vgl 3 Ob 261/03h; RS0064443; RS0031781 [T6]). Auch dabei gilt jedoch, dass für einen Titelverstoß nicht bloß unspezifische Pauschalvorwürfe ausreichen, sondern Äußerungen weitergegeben werden müssen, die dem Unterlassungsgebot gemäß dem Exekutionstitel widersprechen. Dies könnte im Anlassfall nur dann der Fall sein, wenn dem Publikum nach dem Erklärungsverhalten des Klägers insgesamt der Eindruck vermittelt wurde, dass mit der Weitergabe der nicht näher erläuterten Behauptung eines Dritten in Wahrheit ein Verhalten des Beklagten behauptet wird, das sinngemäß den nach den Punkten 1.i. bis 1.iv. des Exekutionstitels zu unterlassenden Vorwürfen ähnlich oder gleichartig ist. Die bloße Weitergabe unbestimmter rechtlicher Schlüsse eines Dritten, die in keinem für das Publikum erkennbaren Zusammenhang mit den nach dem Exekutionstitel zu unterlassenden Vorwürfen stehen, könnte die Exekution hingegen nicht rechtfertigen (vgl RS0000756; RS0000595 [T2]).
[25] 4.3. Es bedarf daher konkreter Feststellungen zum Erklärungsverhalten des Klägers in Bezug auf die inkriminierten Vorwürfe, die er in der 37. Hauptversammlung mit Rücksicht auf den erkennbaren Sachzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für das dort anwesende Publikum geäußert hat. Begründen die mit seinen Äußerungen weitergegebenen Vorwürfe einen Titelverstoß, so hat der Kläger diese selbst verbreitet (vgl RS0079097) bzw behauptet (RS0113062).
[26] 4.4. Dem dargelegten Ergebnis steht auch der vom Erstgericht betonte Unterschied zwischen Rekurs- und Impugnationsgründen nicht entgegen. Eine generelle Subsidiarität der Impugnationsklage, wie sie das Erstgericht annimmt, wird in der Rechtsprechung nämlich verneint (RS0000938). Dies gilt vor allem dann, wenn der Verpflichtete – wie hier – zwar mit einem Rekurs gegen die Exekutionsbwilligung Erfolg hätte haben können, er die Impugnationsklage aber auf einen anderen Grund stützt (vgl Jakusch § 36 EO Rz 10). Behauptet der Verpflichtete etwa, das Unterlassungsgebot ohne Verschulden verletzt zu haben, so steht ihm dafür nur die Klage nach § 36 EO offen (vgl RS0107694; RS0085147). Ob im Exekutionsantrag ein Titelverstoß schlüssig behauptet wurde oder nicht, kann daran nichts ändern. Dies gilt auch in der vorliegenden Situation, in der der Kläger zwar davon ausgeht, dass sich aus dem vom Betreibenden im Exekutionsantrag behaupteten Sachverhalt bereits rechtlich kein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ergebe, er dies aber nicht mit Rekurs klären will, sondern sich in seiner Impugnationsklage auf die Behauptung beschränkt, den der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Sachverhalt in der untersagten Form ohnedies nicht verwirklicht zu haben.
[27] Da der Zweck der Impugnationsklage darin liegt, bei Bewilligung der Exekution nicht aktenkundige Umstände zu klären und geltend zu machen, dass die Behauptungen des Betreibenden nicht den Tatsachen entsprechen (3 Ob 12/14g Pkt 1.1.; Simotta in Garber/Simotta, EO § 36 Rz 21), kann sich der Kläger daher auch darauf stützen, dass der maßgebende Sachverhalt im Exekutionsantrag nicht vollständig oder sogar tatsachenwidrig vorgetragen wurde.
[28] 5.1. Die Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger mache in der Impugnationsklage ausschließlich Rekursgründe geltend, hält einer rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof somit nicht stand.
[29] 5.2. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher wegen sekundärer Feststellungsmängel aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht den Einwand des Klägers, er habe dem Titel tatsächlich nicht zuwidergehandelt, zu prüfen haben. Nur dann, wenn das Erstgericht einen Titelverstoß annehmen sollte (vgl 3 Ob 133/12y Pkt 4.), wird es mit dem Kläger zu erörtern haben, ob er mit dem Hinweis auf das jedem Aktionär zustehende Rederecht einen Rechtfertigungsgrund geltend machen will. Zudem wird der Kläger im Hinblick auf die Rechtsprechung zum fehlenden Verschulden (vgl 3 Ob 115/13b Pkt 2.5. und 2.6.) aufzufordern sein, sein Vorbringen dazu zu konkretisieren und von etwaigen Rechtfertigungsgründen abzugrenzen. In der Folge werden zu diesen Themen entsprechende Feststellungen zu treffen sein.
[30] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00095_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. K*, vertreten durch die Wehner & Steinböck Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. H*, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 36 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. März 2026, GZ 6 R 154/25v‑25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Perg vom 11. August 2025, GZ 23 C 2/24w‑19, bestätigt wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00095_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00095_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Im Titelverfahren verpflichtete sich der (hier) Kläger mit Vergleich vom 17. Jänner 2024 gegenüber dem (hier) Beklagten die Behauptungen, dass der Beklagte
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00095_26F0000_000.
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Wichtige Punkte
- Reine Rechtsfragen zur behaupteten Titelverletzung gehören in den Rekurs, nicht in die Impugnationsklage.
- Die vollständige Äußerung und ihr Kontext sind Tatsachengrundlagen ihrer rechtlichen Beurteilung.
- Ein Verbot ähnlicher Behauptungen ist kein pauschales Verbot aller Vorwürfe aktienrechtswidrigen Verhaltens.
- Eine Einschränkung der Verhandlung nach § 189 ZPO setzt einen Beschluss voraus.
Häufige Fragen
Wann ist bei einer Unterlassungsexekution eine Impugnationsklage möglich?
Sie kommt in Betracht, wenn die Einwendung nicht mit Rekurs vorgebracht werden kann, weil sie auf nicht aktenkundigen, erst zu ermittelnden Tatsachen beruht. Die bloße Behauptung, der im Exekutionsantrag geschilderte Sachverhalt sei rechtlich kein Titelverstoß, ist dagegen mit Rekurs geltend zu machen.
Ist der Kontext einer beanstandeten Äußerung eine Rechtsfrage?
Die Ermittlung der vollständigen Äußerung und ihres Kontexts betrifft Tatsachen. Welchen Bedeutungsinhalt die Äußerung im Gesamtzusammenhang nach objektiven Maßstäben hat, ist hingegen eine Rechtsfrage.
Hat der OGH in 3Ob95/26f die Exekution für unzulässig erklärt?
Nein. Der OGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Genügt eine faktische Einschränkung der Verhandlung nach § 189 ZPO?
Nein. Die Einschränkung muss durch Beschluss erfolgen. Die bloße Ankündigung des Gerichts, nicht in das Beweisverfahren einzusteigen, stellt keine solche Einschränkung dar.
Quelle und Hinweis
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