RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die antragstellende Marktgemeinde begehrte die lastenfreie Abschreibung von Teilen eines Grundstücks der Revisionsrekurswerber und deren Zuschreibung zu einer in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft derselben Katastralgemeinde. Die Flächen dienten der Herstellung einer Hochwasserschutzanlage. [2] [3]
Das Erstgericht bewilligte den Antrag. Den dagegen erhobenen Einspruch der Eigentümer erachteten die Vorinstanzen für unberechtigt. Als Nachweis des Einvernehmens dienten Grundabtretungsprotokolle vom 23. März 2018 und 17. Jänner 2020 sowie ein Gemeinderatsbeschluss vom 4. Juli 2024. [2] [3]
In den Protokollen erklärten die Eigentümer, für ein Hochwasserrückhaltebecken zunächst 13.400 m² und zusätzlich 5.350 m² abzutreten. Das genaue Flächenausmaß sollte nach Fertigstellung der Anlage durch Vermarkung und Vermessung festgestellt werden; vereinbart waren ein Quadratmeterpreis und ein ungefährer Gesamtpreis. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage. Er bestätigte die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Beschränkung des Einspruchsverfahrens und setzte sich insbesondere mit dem Einvernehmen, der Bestimmbarkeit der Flächen und der Zustimmung des Gemeinderats auseinander. [3] [3]
- Grenzen des Einspruchs: Im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG kann nur geltend gemacht werden, dass kein Einvernehmen über die Rechtsabtretung oder keine Enteignung vorliegt. Sonstige Voraussetzungen der Verbücherung sind nicht in diesem Verfahren zu prüfen, sondern dem Rekursverfahren vorbehalten. [3] [3]
- Einvernehmen und Willensmängel: Das erforderliche Einvernehmen setzt eine Einigung des Eigentümers oder sonstiger Buchberechtigter mit dem durch die Ab- und Zuschreibung Begünstigten voraus. Ob diese Einigung mit einem Willensmangel behaftet ist, ist für das Einspruchsverfahren nicht maßgeblich; eine Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB ist dort nicht vorgesehen. [3]
- Bestimmbarkeit der Fläche: Eine Vereinbarung über einen Grundstücksteil kann ausreichend bestimmt sein, obwohl dessen genaue Form und Größe erst später vermessen werden. Es genügt, wenn der Teil nach Ausmaß und Lage bestimmbar ist beziehungsweise seine Lage in der Natur beschrieben wurde. [3]
- Kein Dissens: Die behauptete Fehlvorstellung, das Hochwasserschutzprojekt betreffe neben einem weiteren Gewässer auch die „D*“, begründete nach den Ausführungen des OGH keinen Dissens. Solche subjektiven Fehlvorstellungen könnten allenfalls im Rahmen einer im Einspruchsverfahren unzulässigen Irrtumsanfechtung Bedeutung erlangen. [3]
- Vermessungspläne: Dass die Eigentümer die späteren Vermessungspläne nicht unterschrieben hatten, schloss eine verbindliche Vereinbarung nicht aus. Ein fertiger Teilungsplan ist für den Kauf eines bestimmten oder bestimmbaren Grundstücksteils nicht erforderlich; auch das genaue Leistungsausmaß kann innerhalb vertraglich gesetzter Grenzen später festgelegt werden. [3]
- Tatsächlich benötigte Fläche: Die Eigentümer legten nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Abschreibung der nach der Vermessung tatsächlich benötigten 18.704 m² nicht von der vorweg erteilten Zustimmung zu insgesamt ungefähr 18.750 m² erfasst sein sollte. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Eigentümer zeigten keine erhebliche Rechtsfrage auf. [1] [3] [3]
Auch die Einwände gegen die wasserrechtlichen Verfahren, die unterbliebene Gründung eines Hochwasserverbands, behauptete Verzugsfolgen und schadenersatzrechtliche Aspekte waren für das auf das Einvernehmen beschränkte Einspruchsverfahren nicht entscheidend. Die geltend gemachten Verfahrensmängel lagen nach Prüfung durch den OGH nicht vor. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das vereinfachte Verfahren für Grundstücksveränderungen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz sowie die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [1] [3]
- §§ 15 ff LiegTeilG: Grundstücksveränderungen durch Ab- und Zuschreibung im vereinfachten Verfahren; angesprochen wurde insbesondere § 15 Abs 1 Z 1 LiegTeilG. [1] [3]
- § 20 LiegTeilG: Das Einspruchsverfahren ist auf fehlendes Einvernehmen über die Rechtsabtretung beziehungsweise eine fehlende Enteignung beschränkt. [3] [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere mangels aufgezeigter erheblicher Rechtsfrage, zurückgewiesen. [1] [3]
- § 871 ABGB: Eine Irrtumsanfechtung ist im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG nicht vorgesehen. [3]
- Rechtssatz RS0127270: Nach diesem vom OGH herangezogenen Rechtssatz ist das Einspruchsverfahren auf die Behauptung fehlenden Einvernehmens oder fehlender Enteignung beschränkt. [3] [3]
Spruch
Das Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG ist auf fehlendes Einvernehmen über die Rechtsabtretung oder eine fehlende Enteignung beschränkt. Die vorweg erteilte Zustimmung kann auch einen erst nach Fertigstellung der Anlage exakt vermessenen, objektiv bestimmbaren Grundstücksteil erfassen. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Antragstellerin begehrte die lastenfreie Abschreibung von Teilen des im Eigentum der Revisionsrekurswerber stehenden Grundstücks * EZ * und deren Zuschreibung zur EZ * derselben Katastralgemeinde, die in ihren Alleineigentum steht. Die Flächen dienten der Herstellung einer Hochwasserschutzanlage. [2] Das Erstgericht bewilligte den Antrag.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Eigentümer, der keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt. [5] 1. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, ist das Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG auf die Behauptung des fehlenden Einvernehmens über die Rechtsabtretung beziehungsweise die fehlende Enteignung beschränkt (RS0127270).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Marktgemeinde F*, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Grundstücksveränderungen (Ab- und Zuschreibung) nach §§ 15 ff LiegTeilG ob der Liegenschaften EZZ * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümer 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, AZ 22 R 299/25i, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG werden nicht sämtliche Voraussetzungen der Verbücherung geprüft.
- Für die Vereinbarung über einen Grundstücksteil kann dessen objektive Bestimmbarkeit genügen; die endgültige Vermessung darf später erfolgen.
- Subjektive Fehlvorstellungen begründen nicht ohne Weiteres Dissens und können im Einspruchsverfahren nicht als Irrtumsanfechtung geprüft werden.
- Eine vorweg erteilte Zustimmung kann die nachträglich exakt vermessene Fläche erfassen, wenn die vertraglich festgelegten Grenzen eingehalten werden.
- Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Häufige Fragen
Was kann mit einem Einspruch nach § 20 LiegTeilG geltend gemacht werden?
Nach dieser Entscheidung ist der Einspruch auf fehlendes Einvernehmen über die Rechtsabtretung oder eine fehlende Enteignung beschränkt. Andere Voraussetzungen der Verbücherung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Muss ein abzutretender Grundstücksteil bereits exakt vermessen sein?
Nicht zwingend. Nach den vom OGH dargestellten Grundsätzen kann die objektive Bestimmbarkeit nach Lage und Ausmaß ausreichen, auch wenn die genaue Form erst später vermessen wird.
Kann ein Irrtum im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG geprüft werden?
Eine Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB ist nach der Entscheidung in diesem Einspruchsverfahren nicht vorgesehen.
Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die Revisionsrekurswerber zeigten nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung ist mit dem angegebenen Entscheidungsdatum 30. Juli 2026 wiedergegeben; eine darüber hinausgehende Prüfung der Metadaten erfolgte nicht.
Anonymisierte Namen, Einlagezahlen und Katastralgemeinden wurden nicht ergänzt oder aufgelöst.
Die Darstellung erläutert die Entscheidung allgemein und stellt keine Rechtsberatung dar.
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