RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob74/26g
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00074.26G.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000

Sachverhalt

Die antragstellende Marktgemeinde begehrte die lastenfreie Abschreibung von Teilen eines Grundstücks der Revisionsrekurswerber und deren Zuschreibung zu einer in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft derselben Katastralgemeinde. Die Flächen dienten der Herstellung einer Hochwasserschutzanlage. [2] [3]

Das Erstgericht bewilligte den Antrag. Den dagegen erhobenen Einspruch der Eigentümer erachteten die Vorinstanzen für unberechtigt. Als Nachweis des Einvernehmens dienten Grundabtretungsprotokolle vom 23. März 2018 und 17. Jänner 2020 sowie ein Gemeinderatsbeschluss vom 4. Juli 2024. [2] [3]

In den Protokollen erklärten die Eigentümer, für ein Hochwasserrückhaltebecken zunächst 13.400 m² und zusätzlich 5.350 m² abzutreten. Das genaue Flächenausmaß sollte nach Fertigstellung der Anlage durch Vermarkung und Vermessung festgestellt werden; vereinbart waren ein Quadratmeterpreis und ein ungefährer Gesamtpreis. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage. Er bestätigte die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Beschränkung des Einspruchsverfahrens und setzte sich insbesondere mit dem Einvernehmen, der Bestimmbarkeit der Flächen und der Zustimmung des Gemeinderats auseinander. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Eigentümer zeigten keine erhebliche Rechtsfrage auf. [1] [3] [3]

Auch die Einwände gegen die wasserrechtlichen Verfahren, die unterbliebene Gründung eines Hochwasserverbands, behauptete Verzugsfolgen und schadenersatzrechtliche Aspekte waren für das auf das Einvernehmen beschränkte Einspruchsverfahren nicht entscheidend. Die geltend gemachten Verfahrensmängel lagen nach Prüfung durch den OGH nicht vor. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das vereinfachte Verfahren für Grundstücksveränderungen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz sowie die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [1] [3]

Spruch

Das Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG ist auf fehlendes Einvernehmen über die Rechtsabtretung oder eine fehlende Enteignung beschränkt. Die vorweg erteilte Zustimmung kann auch einen erst nach Fertigstellung der Anlage exakt vermessenen, objektiv bestimmbaren Grundstücksteil erfassen. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Antragstellerin begehrte die lastenfreie Abschreibung von Teilen des im Eigentum der Revisionsrekurswerber stehenden Grundstücks * EZ * und deren Zuschreibung zur EZ * derselben Katastralgemeinde, die in ihren Alleineigentum steht. Die Flächen dienten der Herstellung einer Hochwasserschutzanlage. [2] Das Erstgericht bewilligte den Antrag.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Eigentümer, der keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt. [5] 1. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, ist das Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG auf die Behauptung des fehlenden Einvernehmens über die Rechtsabtretung beziehungsweise die fehlende Enteignung beschränkt (RS0127270).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Einberger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Marktgemeinde F*, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Grundstücksveränderungen (Ab- und Zuschreibung) nach §§ 15 ff LiegTeilG ob der Liegenschaften EZZ * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümer 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 4.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, AZ 22 R 299/25i, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00074_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG werden nicht sämtliche Voraussetzungen der Verbücherung geprüft.
  • Für die Vereinbarung über einen Grundstücksteil kann dessen objektive Bestimmbarkeit genügen; die endgültige Vermessung darf später erfolgen.
  • Subjektive Fehlvorstellungen begründen nicht ohne Weiteres Dissens und können im Einspruchsverfahren nicht als Irrtumsanfechtung geprüft werden.
  • Eine vorweg erteilte Zustimmung kann die nachträglich exakt vermessene Fläche erfassen, wenn die vertraglich festgelegten Grenzen eingehalten werden.
  • Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Häufige Fragen

Was kann mit einem Einspruch nach § 20 LiegTeilG geltend gemacht werden?

Nach dieser Entscheidung ist der Einspruch auf fehlendes Einvernehmen über die Rechtsabtretung oder eine fehlende Enteignung beschränkt. Andere Voraussetzungen der Verbücherung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Muss ein abzutretender Grundstücksteil bereits exakt vermessen sein?

Nicht zwingend. Nach den vom OGH dargestellten Grundsätzen kann die objektive Bestimmbarkeit nach Lage und Ausmaß ausreichen, auch wenn die genaue Form erst später vermessen wird.

Kann ein Irrtum im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG geprüft werden?

Eine Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB ist nach der Entscheidung in diesem Einspruchsverfahren nicht vorgesehen.

Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die Revisionsrekurswerber zeigten nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung ist mit dem angegebenen Entscheidungsdatum 30. Juli 2026 wiedergegeben; eine darüber hinausgehende Prüfung der Metadaten erfolgte nicht.

Anonymisierte Namen, Einlagezahlen und Katastralgemeinden wurden nicht ergänzt oder aufgelöst.

Die Darstellung erläutert die Entscheidung allgemein und stellt keine Rechtsberatung dar.

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