RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller mietete ab 15. Jänner 2015 eine Wohnung vom damaligen Eigentümer, zunächst befristet bis 31. Jänner 2019. Eine Zusatzvereinbarung verlängerte das Mietverhältnis um drei Jahre bis 31. Jänner 2022. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Zweitantragsgegner Eigentümer; der ursprüngliche Vermieter hatte sich jedoch ein Fruchtgenussrecht vorbehalten. [2] [3]
Mit 1. November 2020 erwarb die Drittantragsgegnerin Eigentum am Objekt. Sie schloss am 26. Februar 2021 mit dem Antragsteller einen weiteren, bis 29. Februar 2024 befristeten Mietvertrag. Tatsächlich endete das Mietverhältnis am 17. Oktober 2022. [3]
Am 21. Dezember 2022 beantragte der Mieter bei der Schlichtungsstelle die Überprüfung des für den Zeitraum vom 15. Jänner 2015 bis 30. Oktober 2020 vorgeschriebenen Mietzinses. Die Vorinstanzen stellten Überschreitungen des jeweils höchstzulässigen Mietzinses fest und verpflichteten den Erstantragsgegner zur Zahlung der Überschreitungsbeträge. Das Rekursgericht berücksichtigte zusätzlich einen vom Erstgericht übersehenen Befristungsabschlag. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Die Beurteilung des Rekursgerichts entspreche den bisherigen Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und den gesetzlichen Wertungen. Dass ein völlig gleich gelagerter Sachverhalt bisher noch nicht entschieden worden war, reiche für sich allein nicht aus, um eine erhebliche Rechtsfrage zu begründen. [3] [3]
- Präklusivfrist: Nach § 16 Abs 8 Satz 3 MRG endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer überhöhten Mietzinsvereinbarung bei befristeten Hauptmietverhältnissen frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder dessen Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. [3] [3]
- Schutzzweck der Fristverlängerung: Die verlängerte Frist soll verhindern, dass ein Mieter aus Sorge um eine Vertragsverlängerung von der Geltendmachung einer Mietzinsüberschreitung abgehalten wird. Diese Drucksituation endet grundsätzlich erst mit der endgültigen Beendigung oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. [3]
- Eigentümerwechsel: Der Erwerber einer Liegenschaft tritt mit Einverleibung seines Eigentums von Gesetzes wegen in den bestehenden Mietvertrag ein; dessen Inhalt wird dadurch nicht geändert. Bei einem befristeten Mietvertrag bleibt daher auch die für den Mieter maßgebliche Drucksituation trotz Eigentümerwechsels bestehen. [3]
- Beschränkung auf frühere Zinsperioden: Nach Ansicht des OGH ändert es nichts, wenn der Mieter nur jene Zinsperioden überprüfen lässt, die einen früheren Vermieter betreffen. Bereits die Bereitschaft, den Rechtsweg zu beschreiten, könnte einen neuen Vermieter davon abhalten, das Mietverhältnis zu verlängern. [3]
- Befristungsabschlag: Für die Ermittlung des höchstzulässigen Mietzinses unter Berücksichtigung des Befristungsabschlags ist unerheblich, ob dieser Abschlag im Mietvertrag selbst ausgewiesen wurde. [3]
Ergebnis
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragsgegners wurde mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. [1] [3]
Damit blieb die Beurteilung der Vorinstanzen bestehen, wonach der Antrag auf Mietzinsüberprüfung nicht präkludiert war. Für die aneinandergereihten befristeten Mietverhältnisse war ungeachtet des Vermieterwechsels auf die endgültige Beendigung des Mietverhältnisses abzustellen. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen oberhalb des zulässigen Höchstbetrags, die besondere Präklusivfrist bei befristeten Hauptmietverhältnissen und die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. [3] [1] [3]
- § 16 Abs 8 MRG: Mietzinsvereinbarungen sind unwirksam, soweit sie den nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG zulässigen Höchstbetrag überschreiten. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen endet die Präklusivfrist frühestens sechs Monate nach Auflösung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. [3] [3]
- § 37 Abs 1 Z 8 MRG: Verfahrensrechtliche Grundlage für die Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses. [2] [3]
- § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG: Maßgebliche Bestimmungen für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses; im konkreten Fall fehlte eine erhebliche Rechtsfrage. [1] [3]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verweist zum Zweck der verlängerten Präklusivfrist auf 5 Ob 105/24p und 5 Ob 211/22y, zum gesetzlichen Eintritt des Erwerbers auf RS0104141 sowie zum unveränderten Inhalt des Schuldverhältnisses auf RS0021130 und RS0021158. [3]
Spruch
Ein Eigentümer- beziehungsweise Vermieterwechsel ändert bei Eintritt des Erwerbers in ein befristetes Mietverhältnis nichts an der für den Mieter bestehenden Drucksituation. Bei aneinandergereihten Befristungen endet die Präklusivfrist für die Mietzinsüberprüfung daher frühestens sechs Monate nach der endgültigen Auflösung des Mietverhältnisses. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00046_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Antragsteller mietete vom Erstantragsgegner als damaligem Eigentümer eine Wohnung und zwar beginnend mit 15. Jänner 2015 und befristet bis 31. Jänner 2019.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00046_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragsgegners zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen. [5] 1. Nach § 16 Abs 8 Satz 1 MRG sind Mietzinsvereinbarungen unwirksam, soweit sie den nach den Absätzen 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreiten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00046_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers J*, geboren am *, vertreten durch die Laback Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00046_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00046_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dezember 2025, GZ 38 R 158/25d-48, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00046_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei aufeinanderfolgenden befristeten Mietverhältnissen endet die Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG frühestens sechs Monate nach der endgültigen Beendigung des Mietverhältnisses. [
- Ein Eigentümerwechsel beseitigt die für den Mieter mit der Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung verbundene Drucksituation nicht.
- Der Befristungsabschlag kann bei der Ermittlung des höchstzulässigen Mietzinses auch dann zu berücksichtigen sein, wenn er im Mietvertrag nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. [ris
- Das Fehlen einer Entscheidung zu einem völlig gleich gelagerten Sachverhalt begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Wann endet die Präklusivfrist für die Überprüfung eines befristeten Mietvertrags?
Nach § 16 Abs 8 Satz 3 MRG endet sie frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.
Beginnt die Frist bei einem Vermieterwechsel neu zu laufen?
Der OGH stellte nicht auf einzelne Vermieterperioden ab. Weil der Erwerber in den bestehenden Mietvertrag eintritt und die Drucksituation des Mieters fortbesteht, ist die endgültige Beendigung des Mietverhältnisses maßgeblich.
Muss der Befristungsabschlag im Mietvertrag ausgewiesen sein?
Nein. Für die Ermittlung des höchstzulässigen Mietzinses ist nach dieser Entscheidung unerheblich, ob der Befristungsabschlag im Vertrag selbst ausgewiesen wurde.
Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Der Erstantragsgegner zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Rekursgerichts entsprach nach Ansicht des OGH den bestehenden Rechtsprechungsleitlinien und gesetzlichen Wertungen.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging durch Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses; sie ist daher nicht als umfassende neue Grundsatzentscheidung zu bezeic
Konkrete Mietzinshöhen, Überschreitungsbeträge und Berechnungsschritte sind in den bereitgestellten Quellen nicht enthalten und wurden bewusst nicht ergänzt.
Die Aussagen beziehen sich ausschließlich auf den gelieferten RIS-Text und ersetzen keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.
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