RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die L* GmbH war als Alleineigentümerin der betroffenen Liegenschaften eingetragen. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Februar 2025 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet; das Edikt wurde am selben Tag bekannt gemacht. [3]
Die Antragstellerin begehrte am 10. Dezember 2025 die Vormerkung ihres Eigentumsrechts. Sie stützte sich auf einen mit 31. Jänner 2025 datierten Kaufvertrag, einen mit 3. Februar 2025 datierten Nachtrag und bereits am 10. Dezember 2024 beschlossene Rangordnungen für die beabsichtigte Veräußerung. Die Echtheit der Unterschriften und die Zeichnungsbefugnis der handelnden Geschäftsführer wurden am 9. Dezember 2025 notariell bestätigt. [3]
Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchsgesuch. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Insolvenzverwalters Folge, wies den Antrag ab und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. Maßgeblich war, ob das Rekursgericht seinen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung eines bereits vor Insolvenzeröffnung perfektionierten Rechtsgeschäfts überschritten hatte. [3] [3]
- Grundbuchsperre: Nach § 13 IO besteht während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Grundbuchsperre. Sie beginnt mit der Insolvenzeröffnung, somit mit Beginn des Tages, der auf die öffentliche Bekanntmachung des Edikts folgt. Eine auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruhende Eintragung ist nur möglich, wenn sich ihr Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung bestimmt. [3] [3]
- Angemerkte Rangordnung: Eine vor Insolvenzeröffnung angemerkte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung behält nach § 56 Abs 3 GBG ihre Wirksamkeit, wenn ein nachweislich bereits vor der Insolvenzeröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll. [3]
- Zeitpunkt der Urkundenausfertigung: Für eine Eintragung nach § 56 Abs 3 GBG muss die Urkunde bereits vor dem Tag der Insolvenzeröffnung ausgefertigt gewesen sein. Zur Vermeidung einer Vordatierung muss der Tag ihrer Ausfertigung durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung nachgewiesen werden. Entscheidend ist die Unterfertigung durch den Schuldner, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat. [3]
- Prüfung durch das Grundbuchsgericht: Die Anforderungen des § 31 Abs 1 GBG an die Beglaubigung von Unterschriften beseitigen nicht die Prüfungspflicht nach § 94 Abs 1 GBG. Eine Eintragung darf insbesondere nur bewilligt werden, wenn keine begründeten Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit hinsichtlich des betroffenen Gegenstands bestehen. [3]
- Bedenken gegen die Datierung: Für die beantragte Vormerkung durfte kein Zweifel bestehen, dass Kaufvertrag und Nachtrag vor Eintritt der Grundbuchsperre am 11. Februar 2025 abgeschlossen worden waren. Wegen der erst am 9. Dezember 2025 erfolgten notariellen Bestätigung durfte das Rekursgericht Bedenken gegen ein schon vor Insolvenzeröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft haben. Damit überschritt es seinen Beurteilungsspielraum nicht. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Die Abweisung des Grundbuchsantrags durch das Rekursgericht blieb damit bestehen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die insolvenzrechtliche Grundbuchsperre mit den grundbuchsrechtlichen Anforderungen an eine Eintragung im Rang einer bereits angemerkten Rangordnung und an die Prüfung der vorgelegten Urkunden. [3] [3]
- § 2 Abs 1 IO: Beginn der Insolvenzeröffnung mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung des Edikts folgenden Tag. [3] [3]
- § 13 IO: Grundbuchsperre während des Insolvenzverfahrens und Anforderungen an den Rang einer nach Insolvenzeröffnung beantragten Eintragung. [3] [3]
- § 31 Abs 1 GBG: Urkundenerfordernisse für die Einverleibung, insbesondere gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften auf Privaturkunden. [3]
- § 56 Abs 3 GBG: Wirksamkeit einer angemerkten Rangordnung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Nachweis der rechtzeitigen Urkundenausfertigung. [3]
- § 94 Abs 1 Z 2 GBG: Prüfungspflicht des Grundbuchsgerichts und Versagung bei begründeten Bedenken gegen die Fähigkeit zur Verfügung über den betroffenen Gegenstand. [3]
- § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG: Voraussetzungen des außerordentlichen Revisionsrekurses und Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage. [1] [3]
Spruch
Die Eintragung im Rang einer vor Insolvenzeröffnung angemerkten Rangordnung setzt voraus, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich bereits vor der Insolvenzeröffnung perfektioniert war. Bedenken des Rekursgerichts wegen der erst rund zehn Monate später erfolgten notariellen Bestätigung überschritten dessen Beurteilungsspielraum nicht; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00102_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Im Grundbuch ist die L* GmbH als Alleineigentümerin der Liegenschaften EZZ *, jeweils KG * eingetragen. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. 2.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00102_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. [6] 1. Nach § 13 IO besteht während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Grundbuchsperre; sie beginnt mit der Insolvenzeröffnung (RS0034769; RS0121707), also mit dem Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt (§ 2 Abs 1 IO).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00102_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin C* GmbH, FN *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00102_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jennifer Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts in EZZ *, jeweils KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00102_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, AZ 46 R 10/26z, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00102_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine vor Insolvenzeröffnung angemerkte Rangordnung beseitigt nicht die Notwendigkeit, ein bereits rechtzeitig perfektioniertes Rechtsgeschäft nachzuweisen.
- Für § 56 Abs 3 GBG ist der nachgewiesene Zeitpunkt der Urkundenausfertigung wesentlich; maßgeblich ist die Unterfertigung durch den Schuldner, der die Aufsandungserklärung abgegeb
- Eine erst Monate nach den angegebenen Vertragsdaten vorgenommene notarielle Bestätigung kann begründete Bedenken des Grundbuchsgerichts auslösen.
- Der OGH überprüfte im außerordentlichen Revisionsrekurs, ob das Rekursgericht seinen Beurteilungsspielraum überschritten hatte, und verneinte eine erhebliche Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Grundbuchsperre nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?
Nach der Entscheidung beginnt sie mit der Insolvenzeröffnung, also mit Beginn des Tages, der auf die öffentliche Bekanntmachung des Edikts folgt.
Bleibt eine vor der Insolvenz angemerkte Rangordnung wirksam?
Ja, wenn nachweislich ein bereits vor der Insolvenzeröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll und die Voraussetzungen des § 56 Abs 3 GBG erfüllt sind.
Warum reichte die spätere notarielle Bestätigung hier nicht aus?
Der OGH hielt die Bedenken des Rekursgerichts für vertretbar, weil die notarielle Bestätigung erst rund zehn Monate nach den angegebenen Vertragsdaten erfolgt war. Ob die Urkunden tatsächlich rechtzeitig unterfertigt worden waren, musste zweifelsfrei feststehen.
Hat der OGH über die Eigentumsvormerkung inhaltlich neu entschieden?
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die Abweisung des Grundbuchsantrags durch das Rekursgericht bestehen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Darstellung bezieht sich ausschließlich auf den bereitgestellten RIS-Text zur Entscheidung OGH 5 Ob 102/26z.
Die anonymisierten Liegenschafts- und Parteibezeichnungen wurden nicht ergänzt oder aufgelöst.
Die Inhalte dienen der Rechtsprechungsdokumentation und ersetzen keine Prüfung eines konkreten Grundbuchs- oder Insolvenzfalls.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Grundbuchsantrag nach Ablauf der Rangordnung – OGH 5 Ob 66/26f
Der OGH befasste sich mit der Vormerkung des Eigentums im Rang einer bereits abgelaufenen Rangordnung. Maßgeblich war das gerichtliche Einlangen nach Aushebung des Einauf
Präklusivfrist bei befristeten Mietverhältnissen trotz Vermieterwechsel – OGH 5 Ob 46/26i
Der OGH befasst sich mit der Mietzinsüberprüfung bei aneinandergereihten befristeten Mietverhältnissen und einem Vermieterwechsel. Die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG 5
Keine nachträgliche Ergänzung des Rechtsmittels – OGH 3 Ob 41/26i
Der OGH wies in einer Erwachsenenschutzsache die neuerliche Ergänzung eines bereits erledigten außerordentlichen Revisionsrekurses zurück. Maßgeblich war der Grundsatz, „
Grundstücksabschreibung für eine Hochwasserschutzanlage – OGH 5 Ob 74/26g
OGH 5 Ob 74/26g: Zum beschränkten Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG, zur Bestimmbarkeit abzutretender Grundstücksteile und zum Nachweis des Einvernehmens.