RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Mutter der betroffenen Person war als gewählte Erwachsenenvertreterin eingetragen. Nach der Erstanhörung stellte das Erstgericht jedoch fest, dass die betroffene Person nicht in der Lage war, eine Erwachsenenvertreterin zu wählen. Vor der endgültigen Entscheidung über die Beendigung der gewählten Vertretung wurde zusätzlich ein Gutachten zu dieser Frage in Auftrag gegeben. [3]
Für dringende Angelegenheiten wurde ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt. Nach der Entscheidung des Rekursgerichts war dessen Aufgabe auf die Vertretung im Unterhaltsverfahren beschränkt. Gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Oktober 2025 richtete sich der außerordentliche Revisionsrekurs. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt zunächst fest, dass die Mutter im Rechtsmittelverfahren weiterhin zur Vertretung legitimiert war. Die gewählte Erwachsenenvertretung war noch nicht gerichtlich beendet worden. [5]
- Voraussetzungen der Wahl: Eine gewählte Erwachsenenvertretung setzt nach § 264 ABGB unter anderem voraus, dass die betroffene Person Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen verstehen, ihren Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. [6]
- Gerichtliche Missbrauchskontrolle: Eine bestehende gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt gerichtlicher Missbrauchskontrolle. Missbrauch liegt nach dem OGH auch dann vor, wenn die Vertretung trotz fehlender Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person zustande gekommen ist. [2]
- Beendigung und Wirksamkeitsprüfung: Über die Wirksamkeit einer gewählten Erwachsenenvertretung ist im Verfahren über eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu entscheiden. Das Gericht kann deren Beendigung im Bestellungsbeschluss oder mit gesondertem Beschluss anordnen. Der OGH verwies dazu auch auf 1 Ob 111/20k. [2]
- Einstweilige Vertretung: Für dringende Handlungen kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Der OGH beanstandete die hier auf das Unterhaltsverfahren beschränkte Bestellung nicht. [2]
- Wünsche und Auswahl des Vertreters: Dem Einwand, die Wünsche der betroffenen Person seien zu berücksichtigen gewesen, hielt der OGH deren festgestelltes fehlendes Verständnis für die Bedeutung der Vertretung entgegen. Die Bestellung eines familienfremden Vertreters folgte der Empfehlung des Clearingberichts. [2]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 zurück, weil keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG vorlag. Er beanstandete das Vorgehen der Vorinstanzen nicht. Die endgültige Entscheidung über die Beendigung der gewählten Erwachsenenvertretung stand nach dem dargestellten Verfahrensstand noch aus. [4] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen gewählter, gerichtlicher und einstweiliger Erwachsenenvertretung sowie die gerichtliche Kontrolle einer bereits eingetragenen Vertretung. [2]
- § 264 ABGB: Die Norm regelt die Voraussetzungen für die Wahl einer nahestehenden Person zur Erwachsenenvertretung, insbesondere das dafür erforderliche Verständnis. [6]
- § 271 ABGB: Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung setzt unter anderem voraus, dass bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Nachteilsgefahr selbst besorgt werden können, dafür kein Vertreter besteht, eine Wahl nicht möglich oder gewollt ist und gesetzliche Vertretung nicht in Betracht kommt. [2]
- § 246 Abs 3 Z 1 ABGB: Das Gericht hat die Beendigung der Vertretung insbesondere bei Untätigkeit, Pflichtwidrigkeit oder sonstiger Erforderlichkeit zum Wohl der vertretenen Person anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen. [2]
- § 120 Abs 3 AußStrG: Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. [2]
- § 123 Abs 2 AußStrG: Die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung kann im Beschluss über die gerichtliche Erwachsenenvertretung oder gesondert angeordnet werden. [2]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Mangels einer Rechtsfrage von der erforderlichen Qualität war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt gerichtlicher Missbrauchskontrolle, auch wenn bei ihrer Begründung die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlte. Für dringende Angelegenheiten kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter auch im selben Wirkungsbereich bestellt werden. Der OGH billigte die auf das Unterhaltsverfahren beschränkte Bestellung und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0090OB00120_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Voranzustellen ist, dass aufgrund der noch nicht gerichtlich beendeten gewählten Erwachsenenvertretung die Mutter der Betroffenen im Rechtsmittelverfahren noch zur Vertretung der Betroffenen legitimiert ist.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Voranzustellen ist, dass aufgrund der noch nicht gerichtlich beendeten gewählten Erwachsenenvertretung die Mutter der Betroffenen im Rechtsmittelverfahren noch zur Vertretung der Betroffenen legitimiert ist.
[2] 2. Soweit eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie gemäß § 264 ABGB eine oder mehrere ihr nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.
[3] 3. Nach § 271 ABGB ist einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (Z 1), sie dafür keinen Vertreter hat (Z 2), sie einen solchen nicht wählen kann oder will (Z 3) und eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt (Z 4).
[4] 4. Das Gericht hat nach § 246 Abs 3 Z 1 ABGB (ua) die Beendigung der Vorsorgevollmacht oder der gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, wenn der Vertreter nicht oder pflichtwidrig tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Nach den Erläuterungen zum 2. Erwachsenenschutzgesetz (ErläutRV 1461 der BlgNR 25. GP 26) wird auch „eine schon ursprünglich 'missbräuchlich' entstandene Erwachsenenvertretung (etwa weil bei einer gewählten Erwachsenenvertretung die geminderte Entscheidungsfähigkeit nicht mehr vorlag und die nahestehende Person zur Wahl gedrängt wurde) dem Wohl der vertretenen Person regelmäßig nicht entsprechen. (…) Sollten dringende Handlungen erforderlich sein, so hat das Gericht nach § 120 Abs 3 AußStrG einen einstweiligen Erwachsenenvertreter zu bestellen (dies auch wenn derselbe Wirkungsbereich betroffen ist)“.
[5] 5. Über die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht oder einer gewählten Erwachsenenvertretung ist im Verfahren über eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu entscheiden (vgl 1 Ob 111/20k). Dementsprechend sieht § 123 Abs 2 AußStrG vor, dass im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss das Gericht die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung anordnen kann. Nach § 120 Abs 3 AußStrG kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden.
[6] 6. Im vorliegenden Fall wurde die Mutter der Betroffenen als gewählte Erwachsenenvertreterin eingetragen. Das Erstgericht hat allerdings festgestellt, dass die Betroffene nach dem Ergebnis der Erstanhörung nicht in der Lage ist, eine Erwachsenenvertreterin zu wählen. Zusätzlich wurde (vor endgültiger Entscheidung über die Beendigung) ein Gutachten zu dieser Frage in Auftrag gegeben. Für dringende Angelegenheiten wurde ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt, dem nach der Entscheidung des Rekursgerichts nur die Vertretung im Unterhaltsverfahren zukommt.
[7] Diese Vorgangsweise der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass eine gewählte Erwachsenenvertretung besteht, wurde berücksichtigt, unterliegt aber einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle. Ein solcher Missbrauch ist auch dann zu bejahen, wenn die gewählte Erwachsenenvertretung trotz der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen zustande kommt.
[8] 7. Soweit der Revisionsrekurs geltend macht, dass die Wünsche der Betroffenen bei der Auswahl des Erwachsenenvertreters zu berücksichtigen gewesen wären, ist auch dazu darauf zu verweisen, dass die Betroffene nach den Feststellungen nicht über das erforderliche Verständnis zur Beurteilung der Bedeutung einer solchen Vertretung verfügt. Dass ein familienfremder Vertreter bestellt wurde, folgt der Empfehlung des Clearingberichts.
[9] 8. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Betroffenen daher zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0090OB00120_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person H*, vertreten durch R*, diese vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner, Rechtsanwältin in Feldbach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Oktober 2025, GZ 2 R 225/25k‑61, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0090OB00120_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0090OB00120_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Voranzustellen ist, dass aufgrund der noch nicht gerichtlich beendeten gewählten Erwachsenenvertretung die Mutter der Betroffenen im Rechtsmittelverfahren noch zur Vertretung der Betroffenen legitimiert ist.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0090OB00120_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] 2. Soweit eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie gemäß § 264 ABGB eine oder mehrere ihr nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0090OB00120_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Auch eine bereits eingetragene gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt gerichtlicher Missbrauchskontrolle.
- Fehlende Einsichtsfähigkeit bei der Wahl kann einen Missbrauch begründen.
- Eine einstweilige Erwachsenenvertretung ist auch im Wirkungsbereich einer bestehenden Vertretung möglich.
- Die Mutter blieb hier bis zur gerichtlichen Beendigung der gewählten Vertretung im Rechtsmittelverfahren vertretungsbefugt.
Häufige Fragen
Kann trotz gewählter Erwachsenenvertretung ein einstweiliger Vertreter bestellt werden?
Ja. Nach § 120 Abs 3 AußStrG ist dies auch für denselben Wirkungsbereich möglich. Im entschiedenen Fall billigte der OGH die einstweilige Vertretung für das Unterhaltsverfahren.
Wann unterliegt eine gewählte Erwachsenenvertretung der Missbrauchskontrolle?
Eine bestehende gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt gerichtlicher Missbrauchskontrolle. Der OGH erfasste damit auch den Fall, dass sie trotz fehlender Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person zustande gekommen ist.
Durfte die Mutter die betroffene Person weiterhin im Rechtsmittelverfahren vertreten?
Ja. Der OGH bejahte ihre Vertretungsbefugnis, weil die gewählte Erwachsenenvertretung noch nicht gerichtlich beendet war.
Wie entschied der OGH in 9Ob120/25z?
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs am 27. Jänner 2026 mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG zurück.
Quelle und Hinweis
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