RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Ob120/25z
Entscheidungsdatum
2026-01-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00120.25Z.0127.000
Dokumentnummer
JJT_20260127_OGH0002_0090OB00120_25Z0000_000

Sachverhalt

Die Mutter der betroffenen Person war als gewählte Erwachsenenvertreterin eingetragen. Nach der Erstanhörung stellte das Erstgericht jedoch fest, dass die betroffene Person nicht in der Lage war, eine Erwachsenenvertreterin zu wählen. Vor der endgültigen Entscheidung über die Beendigung der gewählten Vertretung wurde zusätzlich ein Gutachten zu dieser Frage in Auftrag gegeben. [3]

Für dringende Angelegenheiten wurde ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt. Nach der Entscheidung des Rekursgerichts war dessen Aufgabe auf die Vertretung im Unterhaltsverfahren beschränkt. Gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Oktober 2025 richtete sich der außerordentliche Revisionsrekurs. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt zunächst fest, dass die Mutter im Rechtsmittelverfahren weiterhin zur Vertretung legitimiert war. Die gewählte Erwachsenenvertretung war noch nicht gerichtlich beendet worden. [5]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 zurück, weil keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG vorlag. Er beanstandete das Vorgehen der Vorinstanzen nicht. Die endgültige Entscheidung über die Beendigung der gewählten Erwachsenenvertretung stand nach dem dargestellten Verfahrensstand noch aus. [4] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen gewählter, gerichtlicher und einstweiliger Erwachsenenvertretung sowie die gerichtliche Kontrolle einer bereits eingetragenen Vertretung. [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt gerichtlicher Missbrauchskontrolle, auch wenn bei ihrer Begründung die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlte. Für dringende Angelegenheiten kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter auch im selben Wirkungsbereich bestellt werden. Der OGH billigte die auf das Unterhaltsverfahren beschränkte Bestellung und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0090OB00120_25Z0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Voranzustellen ist, dass aufgrund der noch nicht gerichtlich beendeten gewählten Erwachsenenvertretung die Mutter der Betroffenen im Rechtsmittelverfahren noch zur Vertretung der Betroffenen legitimiert ist.

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[1] 1. Voranzustellen ist, dass aufgrund der noch nicht gerichtlich beendeten gewählten Erwachsenenvertretung die Mutter der Betroffenen im Rechtsmittelverfahren noch zur Vertretung der Betroffenen legitimiert ist.

[2] 2. Soweit eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie gemäß § 264 ABGB eine oder mehrere ihr nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.

[3] 3. Nach § 271 ABGB ist einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (Z 1), sie dafür keinen Vertreter hat (Z 2), sie einen solchen nicht wählen kann oder will (Z 3) und eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt (Z 4).

[4] 4. Das Gericht hat nach § 246 Abs 3 Z 1 ABGB (ua) die Beendigung der Vorsorgevollmacht oder der gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, wenn der Vertreter nicht oder pflichtwidrig tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Nach den Erläuterungen zum 2. Erwachsenenschutzgesetz (ErläutRV 1461 der BlgNR 25. GP 26) wird auch „eine schon ursprünglich 'missbräuchlich' entstandene Erwachsenenvertretung (etwa weil bei einer gewählten Erwachsenenvertretung die geminderte Entscheidungsfähigkeit nicht mehr vorlag und die nahestehende Person zur Wahl gedrängt wurde) dem Wohl der vertretenen Person regelmäßig nicht entsprechen. (…) Sollten dringende Handlungen erforderlich sein, so hat das Gericht nach § 120 Abs 3 AußStrG einen einstweiligen Erwachsenenvertreter zu bestellen (dies auch wenn derselbe Wirkungsbereich betroffen ist)“.

[5] 5. Über die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht oder einer gewählten Erwachsenenvertretung ist im Verfahren über eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu entscheiden (vgl 1 Ob 111/20k). Dementsprechend sieht § 123 Abs 2 AußStrG vor, dass im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss das Gericht die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung anordnen kann. Nach § 120 Abs 3 AußStrG kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden.

[6] 6. Im vorliegenden Fall wurde die Mutter der Betroffenen als gewählte Erwachsenenvertreterin eingetragen. Das Erstgericht hat allerdings festgestellt, dass die Betroffene nach dem Ergebnis der Erstanhörung nicht in der Lage ist, eine Erwachsenenvertreterin zu wählen. Zusätzlich wurde (vor endgültiger Entscheidung über die Beendigung) ein Gutachten zu dieser Frage in Auftrag gegeben. Für dringende Angelegenheiten wurde ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt, dem nach der Entscheidung des Rekursgerichts nur die Vertretung im Unterhaltsverfahren zukommt.

[7] Diese Vorgangsweise der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass eine gewählte Erwachsenenvertretung besteht, wurde berücksichtigt, unterliegt aber einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle. Ein solcher Missbrauch ist auch dann zu bejahen, wenn die gewählte Erwachsenenvertretung trotz der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen zustande kommt.

[8] 7. Soweit der Revisionsrekurs geltend macht, dass die Wünsche der Betroffenen bei der Auswahl des Erwachsenenvertreters zu berücksichtigen gewesen wären, ist auch dazu darauf zu verweisen, dass die Betroffene nach den Feststellungen nicht über das erforderliche Verständnis zur Beurteilung der Bedeutung einer solchen Vertretung verfügt. Dass ein familienfremder Vertreter bestellt wurde, folgt der Empfehlung des Clearingberichts.

[9] 8. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Betroffenen daher zurückzuweisen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0090OB00120_25Z0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person H*, vertreten durch R*, diese vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner, Rechtsanwältin in Feldbach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Oktober 2025, GZ 2 R 225/25k‑61, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. Voranzustellen ist, dass aufgrund der noch nicht gerichtlich beendeten gewählten Erwachsenenvertretung die Mutter der Betroffenen im Rechtsmittelverfahren noch zur Vertretung der Betroffenen legitimiert ist.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] 2. Soweit eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie gemäß § 264 ABGB eine oder mehrere ihr nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Auch eine bereits eingetragene gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt gerichtlicher Missbrauchskontrolle.
  • Fehlende Einsichtsfähigkeit bei der Wahl kann einen Missbrauch begründen.
  • Eine einstweilige Erwachsenenvertretung ist auch im Wirkungsbereich einer bestehenden Vertretung möglich.
  • Die Mutter blieb hier bis zur gerichtlichen Beendigung der gewählten Vertretung im Rechtsmittelverfahren vertretungsbefugt.

Häufige Fragen

Kann trotz gewählter Erwachsenenvertretung ein einstweiliger Vertreter bestellt werden?

Ja. Nach § 120 Abs 3 AußStrG ist dies auch für denselben Wirkungsbereich möglich. Im entschiedenen Fall billigte der OGH die einstweilige Vertretung für das Unterhaltsverfahren.

Wann unterliegt eine gewählte Erwachsenenvertretung der Missbrauchskontrolle?

Eine bestehende gewählte Erwachsenenvertretung unterliegt gerichtlicher Missbrauchskontrolle. Der OGH erfasste damit auch den Fall, dass sie trotz fehlender Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person zustande gekommen ist.

Durfte die Mutter die betroffene Person weiterhin im Rechtsmittelverfahren vertreten?

Ja. Der OGH bejahte ihre Vertretungsbefugnis, weil die gewählte Erwachsenenvertretung noch nicht gerichtlich beendet war.

Wie entschied der OGH in 9Ob120/25z?

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs am 27. Jänner 2026 mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG zurück.

Quelle und Hinweis

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