RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In verbundenen Rechtssachen wegen Löschung und Feststellung ging es hier um eine Streitanmerkung. Die beklagte und widerklagende Partei erhob einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Juli 2026, GZ 13 R 6/26m-41. [3]
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs bereits mit Beschluss vom 15. September 2026 mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Obwohl dem Widerbeklagten die Beantwortung nicht freigestellt worden war, erstattete dieser nach der Beschlussfassung eine Revisionsrekursbeantwortung. [2]
Ausführungen des OGH
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung war der Kostenersatz für die nachträglich erstattete Revisionsrekursbeantwortung. Der OGH begründete dessen Versagung mit der fehlenden Notwendigkeit des Schriftsatzes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. [1] [2]
- Keine Freistellung: Der OGH hatte dem Widerbeklagten die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht freigestellt. [2]
- Beantwortung nach Beschlussfassung: Die Beantwortung wurde dennoch erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung erstattet. Unter diesen Umständen war sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. [5]
- Verweis auf Vorentscheidung: Zur fehlenden Ersatzfähigkeit der Schriftsatzkosten verwies der OGH auf 2 Ob 17/26b, Rz 5 mit weiteren Nachweisen. [2]
Ergebnis
Die klagende und widerbeklagte Partei muss die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst tragen. Die Entscheidung betrifft damit die Kosten dieses Schriftsatzes; die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses war bereits zuvor erfolgt. [4] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Begründung nennt § 62 Abs 1 AußStrG als Grundlage der bereits erfolgten Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses. Für die Kostenentscheidung verweist sie auf eine Vorentscheidung, ohne eine gesonderte kostenrechtliche Norm anzuführen. [2]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Das Fehlen der Voraussetzungen dieser Bestimmung führte nach der Begründung zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses am 15. September 2026. [5]
- OGH 2 Ob 17/26b, Rz 5: Diese Entscheidung wird als Beleg dafür angeführt, dass für die hier nicht notwendige Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatz zusteht. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH sprach dem Widerbeklagten keinen Kostenersatz für seine Revisionsrekursbeantwortung zu. Die Beantwortung war nicht freigestellt worden und wurde erst nach dem Beschluss über die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses erstattet. Sie war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die klagende und widerbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die klagende und widerbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261007_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Da der Oberste Gerichtshof dem Widerbeklagten die Beantwortung des – mit Beschluss vom 15. 9. 2026 mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesenen – außerordentlichen Revisionsrekurses der Widerklägerin nicht freigestellt hat, ist die nach Beschlussfassung dennoch erstattete Beantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Für den Schriftsatz steht daher kein Kostenersatz zu (2 Ob 17/26b [Rz 5 mwN]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261007_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei H*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei M*, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Löschung und Feststellung, hier wegen Streitanmerkung, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2026, GZ 13 R 6/26m-41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261007_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die klagende und widerbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261007_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Da der Oberste Gerichtshof dem Widerbeklagten die Beantwortung des – mit Beschluss vom 15. 9. 2026 mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesenen – außerordentlichen Revisionsrekurses der Widerklägerin nicht freigestellt hat, ist die nach Beschlussfassung dennoch erstattete Beantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Für den Schriftsatz steht daher kein Kostenersatz zu (2 Ob 17/26b [Rz 5 mwN]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261007_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die nicht freigestellte Beantwortung nach Zurückweisung des Revisionsrekurses war hier nicht zur Rechtsverfolgung notwendig.
- Der Widerbeklagte muss die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst tragen.
- § 62 Abs 1 AußStrG betrifft hier die bereits zuvor erfolgte Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Häufige Fragen
Warum gab es in OGH 2Ob138/26x keinen Kostenersatz?
Der OGH hatte die Beantwortung nicht freigestellt. Sie wurde dennoch erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses erstattet und war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
Wer trägt die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung?
Die klagende und widerbeklagte Partei muss die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst tragen.
Welche Rolle spielt § 62 Abs 1 AußStrG in der Entscheidung?
Der OGH hatte den außerordentlichen Revisionsrekurs bereits am 15. September 2026 mangels der Voraussetzungen dieser Bestimmung zurückgewiesen. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Kosten der danach erstatteten Beantwortung.
Quelle und Hinweis
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