RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Unterhaltsverfahren versäumte der Vater die Frist zur Stellungnahme zum Unterhaltsfestsetzungsantrag seiner minderjährigen Tochter. Diese begehrte neben rückständigem Unterhalt laufenden Unterhalt von monatlich 990 EUR. Der Vater beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. [6]
Der Vater berief sich auf einen Rechtsirrtum: Wegen der identen Grundaktenzahl habe er angenommen, die Aufforderung sei auch jener Rechtsanwältin zugestellt worden, die ihn im kurz zuvor beendeten Kontaktrechtsverfahren vertreten hatte. Er habe darauf vertraut, dass sie fristwahrende Schritte setzen werde. Die Vorinstanzen lehnten die Wiedereinsetzung ab, weil ihm nicht bloß ein minderer Grad des Versehens anzulasten sei. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte zunächst die Anfechtbarkeit der Entscheidung und erläuterte anschließend die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigte der Vater mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf. [6]
- Entscheidungsgegenstand und Anfechtbarkeit: Der Entscheidungsgegenstand ist im Verfahren über den materiellen Anspruch und im Wiedereinsetzungsverfahren identisch. Für die Anfechtbarkeit gelten dieselben Grundsätze. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist rein vermögensrechtlicher Natur. [6]
- Bewertung des Unterhaltsanspruchs: Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte Rückstände werden nicht gesondert hinzugerechnet. Bei monatlich 990 EUR laufendem Unterhalt überstieg der Entscheidungsgegenstand hier 30.000 EUR. [6]
- Wiedereinsetzungsfähige Frist: Die Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG ist eine verfahrensrechtliche und damit restituierbare Frist. Über § 21 AußStrG gelten die Wiedereinsetzungsbestimmungen der ZPO sinngemäß. Eigenes Verschulden hindert die Bewilligung nur dann nicht, wenn es einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigt. [6]
- Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund: Auch ein Rechtsirrtum oder die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass dem Antragsteller an der Unkenntnis keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. [6]
- Vertrauen auf vermeintliche Vertretung: Unter Hinweis auf 7 Ob 30/24y hielt der OGH fest, dass bei einer wichtigen gerichtlichen Aufforderung mit beträchtlichen finanziellen Folgen zumindest eine Rückfrage bei Gericht oder der Rechtsvertretung geboten sein kann. Die Wertung des blinden Vertrauens des Vaters als grob fahrlässig warf keine erhebliche Rechtsfrage auf. [6]
- Feststellungen und Sachverhaltsvarianten: Die Vorinstanzen legten das Antragsvorbringen zugrunde und mussten dazu keine eigenen Feststellungen treffen. Unschädlich war auch die alternative Beurteilung, der Vater habe die Aufforderung entweder gelesen und Rückfragen unterlassen oder ihren Inhalt wegen Nichtlesens nicht zur Kenntnis genommen. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 29. September 2026 wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Damit blieb die Ablehnung der Wiedereinsetzung durch die Vorinstanzen bestehen. Gegenstand der Entscheidung war die Wiedereinsetzung in die versäumte Äußerungsfrist, nicht die inhaltliche Berechtigung des Unterhaltsbegehrens. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, die Bewertung des Unterhaltsanspruchs und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Außerstreitverfahren. [6]
- § 62 Abs 1, 4 und 5 AußStrG: Die Entscheidung behandelt das Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage sowie die vermögensrechtliche Einordnung des Unterhaltsanspruchs für die Anfechtbarkeit. [6]
- § 58 Abs 1 JN: Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Daneben begehrte rückständige Beträge werden nicht gesondert bewertet. [6]
- § 21 AußStrG und § 146 Abs 1 ZPO: Die Wiedereinsetzungsregeln der ZPO gelten sinngemäß. Erforderlich ist eine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis mit entsprechendem Rechtsnachteil. Ein bloß minderer Grad des Versehens steht der Bewilligung nicht entgegen. [6]
- § 17 AußStrG: Die hier versäumte Äußerungsfrist ist verfahrensrechtlicher Natur und einer Wiedereinsetzung zugänglich. [6]
- OGH 7 Ob 30/24y: Die Vorentscheidung betrifft sowohl die Wiedereinsetzungsfähigkeit der Äußerungsfrist als auch das sorgfaltswidrige Vertrauen auf eine Zustellung an die Rechtsvertretung ohne Rückfrage. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG ist zwar einer Wiedereinsetzung zugänglich. Die Beurteilung, dass das blinde Vertrauen des Vaters auf eine vermeintliche anwaltliche Vertretung grob fahrlässig war, entsprach jedoch der bisherigen Rechtsprechung.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00136_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zum Unterhaltsfestsetzungsantrag der Minderjährigen ab, weil dem Vater nicht bloß ein minderer Grad des Versehens anzulasten sei. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00136_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Vater nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
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[2] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Vater nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[3] 1. Vorauszuschicken ist, dass der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über den materiellen Anspruch und im Wiedereinsetzungsverfahren identisch und die Anfechtbarkeit in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl RS0126302). Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN im Allgemeinen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RS0114353). Zusätzlich begehrte, bereits fällig gewordene Beträge sind daher nicht gesondert zu bewerten (RS0103147 [T1, T6]; RS0114353). Da die Minderjährige neben rückständigem Unterhalt auch laufenden Unterhalt in Höhe von 990 EUR monatlich begehrt, übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands im vorliegenden Fall 30.000 EUR.
[4] 2.1. Gemäß § 21 AußStrG sind im Verfahren außer Streitsachen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sinngemäß anzuwenden. Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte, ist dieser Partei gemäß § 146 Abs 1 ZPO auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[5] 2.2. Die hier maßgebende Äußerungsfrist des § 17 AußStrG ist eine verfahrensrechtliche und damit restituierbare Frist (7 Ob 30/24y [Rz 17] mwN).
[6] 3. Der Vater begründete seinen Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst damit, dass er der Aufforderung zur Äußerung zum Unterhaltsfestsetzungsantrag aufgrund eines Rechtsirrtums nicht entsprochen habe. Er sei nämlich angesichts der identen „Grundaktenzahl“ davon ausgegangen, dass diese Aufforderung auch jener Rechtsanwältin zugestellt worden sei, die ihn im kurz zuvor beendeten Kontaktrechtsverfahren vertreten habe, und diese Rechtsanwältin geeignete fristwahrende Prozesshandlungen für ihn setzen werde.
[7] 4.1. Auch ein Rechtsirrtum bzw die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (RS0101980).
[8] 4.2. In der Entscheidung zu 7 Ob 30/24y billigte der Oberste Gerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation die Auffassung der dortigen Vorinstanzen, den in den gleichzeitig anhängigen Ehescheidungs- sowie Obsorge‑ und Kontaktrechtsverfahren jeweils durch einen Rechtsanwalt vertretenen Wiedereinsetzungswerber treffe an der Versäumung der Äußerungsfrist zum Unterhaltsfestsetzungsantrag nicht bloß leichte Fahrlässigkeit, weil er auf eine derart wichtige gerichtliche Aufforderung mit beträchtlichen finanziellen Folgen in einem neu eingeleiteten Verfahren nicht reagiert und ohne Rückfrage darauf vertraut habe, dass der Antrag auch seiner Rechtsvertretung zugestellt worden sei. Wenn der Wiedereinsetzungswerber meine, er sei von der Richtigkeit des eigenen Handelns ausgegangen und habe daher keinen Anlass gesehen, bei seiner Rechtsvertretung nachzufragen bzw weitere Schritte zu setzen, liege genau darin der von den Vorinstanzen angenommene nicht bloß leichte Sorgfaltsverstoß, hätte doch eine vernünftige und durchschnittlich gewissenhafte Person angesichts der Bedeutung des Schreibens und des Umstands, dass dieses direkt vom Gericht zugestellt wurde, zumindest bei Gericht oder seinem Rechtsvertreter nachgefragt.
[9] 4.3. Ausgehend von dieser Judikatur begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, dass das Rekursgericht das blinde Vertrauen des Vaters auf seine vermeintliche anwaltliche Vertretung als grob fahrlässig wertete.
[10] 4.4. Da die Vorinstanzen ihrer rechtlichen Beurteilung ohnehin das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zugrunde gelegt haben, waren sie nicht gehalten, zu diesem Thema eigene Feststellungen zu treffen. Entgegen der Ansicht des Vaters schadet es auch nicht, dass das Rekursgericht seiner rechtlichen Beurteilung alternativ zwei verschiedene Sachverhaltsvarianten – einerseits die bewusste Kenntnisnahme des Inhalts der Aufforderung und Unterlassung jeglicher Rückfragen durch den Vater und andererseits das Unterbleiben einer solchen Kenntnisnahme infolge Nichtlesens der gerichtlichen Aufforderung – zugrunde gelegt hat. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich nicht explizit zu entnehmen, dass der Vater die Aufforderung zur Stellungnahme nicht bloß beim Postamt behoben, sondern auch geöffnet, gelesen und verstanden hat, wenngleich Letzteres angesichts des weiteren Antragsvorbringens naheliegend ist, weil ansonsten nicht nachvollziehbar wäre, wieso der Vater überhaupt annehmen konnte, dass die hier fragliche Aufforderung zur Stellungnahme dieselbe „Grundaktenzahl“ aufweist und dasselbe Kind betrifft wie das vorangegangene Kontaktrechtsverfahren.
[11] 5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00136_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*, geboren am * 2018, vertreten durch die Mutter Mag. O*, diese vertreten durch MMag. Johannes Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S*, vertreten durch Dr. Lukas Standfest, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. Juni 2026, GZ 53 R 40/26k‑18, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00136_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00136_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zum Unterhaltsfestsetzungsantrag der Minderjährigen ab, weil dem Vater nicht bloß ein minderer Grad des Versehens anzulasten sei. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00136_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG ist einer Wiedereinsetzung zugänglich.
- Ein Rechtsirrtum kann die Wiedereinsetzung rechtfertigen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Blindes Vertrauen auf eine vermeintliche anwaltliche Vertretung kann grob fahrlässig sein.
- Für die Anfechtbarkeit gelten im Wiedereinsetzungsverfahren dieselben Grundsätze wie beim materiellen Anspruch.
Häufige Fragen
Ist bei Versäumung der Äußerungsfrist im Unterhaltsverfahren eine Wiedereinsetzung möglich?
Grundsätzlich ja. Die Frist nach § 17 AußStrG ist verfahrensrechtlich und restituierbar. Ob Wiedereinsetzung bewilligt wird, hängt aber von den Voraussetzungen des § 146 Abs 1 ZPO ab, der über § 21 AußStrG sinngemäß gilt.
Genügt das Vertrauen auf eine frühere anwaltliche Vertretung?
Im entschiedenen Fall genügte es nicht. Der Vater hatte wegen derselben Grundaktenzahl angenommen, seine frühere Rechtsanwältin werde tätig. Die Beurteilung dieses Vertrauens ohne Rückfrage als grob fahrlässig warf für den OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Wie wird der Unterhaltsanspruch für die Anfechtbarkeit bewertet?
Grundsätzlich ist das Dreifache der Jahresleistung maßgeblich. Zusätzlich begehrter rückständiger Unterhalt wird nicht gesondert hinzugerechnet. Bei laufendem Unterhalt von monatlich 990 EUR lag der Wert hier über 30.000 EUR.
Hat der OGH über die Höhe des Unterhalts entschieden?
Nein. Die Entscheidung betraf den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung. Der OGH wies das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Quelle und Hinweis
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