RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich über 13.998,99 EUR. Der Kläger leitete diesen Anspruch aus einer Entscheidung des Senats 16 des Oberlandesgerichts Wien ab. [2] [2]
An der beanstandeten Entscheidung hatte ein später zum Obersten Gerichtshof berufener Richter als Berichterstatter mitgewirkt. Nunmehr gehörte er jenem OGH-Senat an, der über den im Amtshaftungsverfahren angefochtenen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu entscheiden hatte. [2] [3]
Der betroffene Richter zeigte seine Ausgeschlossenheit, hilfsweise seine Befangenheit, an. Die übrigen Senatsmitglieder erklärten, sich zwar zu einer objektiven Entscheidung imstande zu sehen, ersuchten jedoch um Prüfung, ob aus objektiver Sicht der Anschein ihrer Voreingenommenheit entstehen könnte. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der gesetzlichen Ausgeschlossenheit des an der Anlassentscheidung beteiligten Richters und der Befangenheit der mit ihm kontinuierlich zusammenarbeitenden Senatsmitglieder. [3] [3]
- Ausgeschlossenheit: Nach § 20 Z 1 JN sind Richter unter anderem dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Partei im Verhältnis eines möglichen Regresspflichtigen stehen. Weil die Republik bei einer Schadenersatzpflicht nach dem AHG unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AHG Rückersatz vom betroffenen Richter verlangen könnte, durfte dieser an der Entscheidung nicht mitwirken. [3] [3]
- Objektiver Prüfungsmaßstab: Für die Befangenheit kommt es darauf an, ob objektiv beurteilbare Umstände Zweifel an der Unbefangenheit rechtfertigen. Nach dem vom OGH herangezogenen strengen Maßstab genügt die begründete Besorgnis, dass andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten, oder bereits der objektive Anschein einer Voreingenommenheit. [3]
- Kollegiale Zusammenarbeit: Der OGH hielt einen solchen Anschein für möglich, wenn die entscheidenden Senatsmitglieder unmittelbare Kollegen jenes Richters sind, aus dessen Tätigkeit der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird. Außenstehende könnten annehmen, die Entscheidung werde auch von Rücksichtnahme auf den durch kontinuierliche Senatsarbeit verbundenen Kollegen beeinflusst. [3]
- Freie richterliche Überzeugung: Dass Senatsmitglieder grundsätzlich auch gegen die Auffassung eines Kollegen entscheiden können, beseitigt diesen Anschein nach Ansicht des OGH nicht. Für Außenstehende müsse diese interne Unabhängigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar sein. [3]
Ergebnis
Der OGH erklärte den an der haftungsbegründenden Anlassentscheidung beteiligten Richter von der Entscheidung im Amtshaftungsverfahren für ausgeschlossen. Den Senatspräsidenten und die weiteren anzeigenden Mitglieder des zuständigen Senats erklärte er wegen des möglichen Anscheins kollegialer Rücksichtnahme für befangen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt die Ausgeschlossenheit auf die mögliche Regresspflicht nach dem Amtshaftungsgesetz und beurteilt die Befangenheit anhand eines objektiven, besonders strengen Maßstabs. [3] [3]
- § 20 Z 1 JN: Ausschluss eines Richters unter anderem bei einem Verhältnis als Mitberechtigter, Mitverpflichteter oder Regresspflichtiger zu einer Partei. [3] [3]
- § 3 Abs 1 AHG: Im konkreten Fall maßgebliche Grundlage für die Möglichkeit eines Rückersatzanspruchs der beklagten Republik gegen den an der Anlassentscheidung beteiligten Richter. [3] [3]
- § 19 Z 2 JN: Ablehnung eines Richters, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. [3]
- § 22 GOG: Mögliche Befangenheitsgründe können auch vom betroffenen Richter selbst angezeigt werden. [3]
Spruch
Ein Richter, gegen den bei erfolgreicher Amtshaftungsklage ein Rückersatzanspruch nach § 3 Abs 1 AHG in Betracht kommt, ist gemäß § 20 Z 1 JN ausgeschlossen. Bei seinen Senatskollegen kann aufgrund der kontinuierlichen Zusammenarbeit bereits der objektive Anschein einer Voreingenommenheit ihre Befangenheit begründen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. ***** ist von der Entscheidung in der Rechtssache ***** ausgeschlossen. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** sind in dieser Rechtssache befangen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Gegenstand des Verfahrens ***** ist ein Amtshaftungsanspruch, den der Kläger aus einer Entscheidung des Senates 16 des Oberlandesgerichts Wien ableitet. An dieser Entscheidung wirkte der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. ***** als Berichterstatter mit.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 20 Z 1 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen, in denen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen. Die nach § 3 Abs 1 AHG bestehende Möglichkeit, dass die Beklagte dann, wenn sie dem Kläger nach dem AHG schadenersatzpflichtig wird, unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AHG vom Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen 13.998,99 EUR, über die Anzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
***** seiner Ausgeschlossenheit und die Befangenheitsanzeigen des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, den Beschluss gefasst: Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine mögliche persönliche Regresspflicht nach § 3 Abs 1 AHG kann den gesetzlichen Ausschluss eines Richters gemäß § 20 Z 1 JN bewirken.
- Für die Beurteilung der Befangenheit ist eine objektive Betrachtung unter Anlegung eines strengen Maßstabs maßgeblich.
- Kontinuierliche Senatsarbeit mit einem potenziell betroffenen Kollegen kann nach außen den Anschein kollegialer Rücksichtnahme erwecken.
- Die subjektive Überzeugung der Senatsmitglieder, unbefangen entscheiden zu können, beseitigt einen objektiv möglichen Anschein der Voreingenommenheit nicht.
Häufige Fragen
Wann ist ein Richter in einem Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen?
Nach der Entscheidung kann eine mögliche Regresspflicht gegenüber der beklagten Partei zum Ausschluss nach § 20 Z 1 JN führen. Im konkreten Fall ergab sich diese Möglichkeit aus § 3 Abs 1 AHG.
Wann liegt nach dem OGH der Anschein richterlicher Befangenheit vor?
Maßgeblich sind objektiv beurteilbare Umstände. Es genügt, dass eine Befangenheit begründet befürchtet werden muss oder bei objektiver Betrachtung der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann.
Können auch Senatskollegen eines betroffenen Richters befangen sein?
Ja. Im entschiedenen Fall sah der OGH wegen der kontinuierlichen Zusammenarbeit und der möglichen Außenwirkung zumindest den Anschein kollegialer Rücksichtnahme.
Reicht die eigene Einschätzung eines Richters, objektiv entscheiden zu können?
Nicht zwingend. Der OGH stellte auf den objektiven Anschein ab und nicht allein auf die subjektive Einschätzung der Senatsmitglieder.
Quelle und Hinweis
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