RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Nc34/12t
Entscheidungsdatum
31.10.2012
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich über 13.998,99 EUR. Der Kläger leitete diesen Anspruch aus einer Entscheidung des Senats 16 des Oberlandesgerichts Wien ab. [2] [2]

An der beanstandeten Entscheidung hatte ein später zum Obersten Gerichtshof berufener Richter als Berichterstatter mitgewirkt. Nunmehr gehörte er jenem OGH-Senat an, der über den im Amtshaftungsverfahren angefochtenen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu entscheiden hatte. [2] [3]

Der betroffene Richter zeigte seine Ausgeschlossenheit, hilfsweise seine Befangenheit, an. Die übrigen Senatsmitglieder erklärten, sich zwar zu einer objektiven Entscheidung imstande zu sehen, ersuchten jedoch um Prüfung, ob aus objektiver Sicht der Anschein ihrer Voreingenommenheit entstehen könnte. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der gesetzlichen Ausgeschlossenheit des an der Anlassentscheidung beteiligten Richters und der Befangenheit der mit ihm kontinuierlich zusammenarbeitenden Senatsmitglieder. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH erklärte den an der haftungsbegründenden Anlassentscheidung beteiligten Richter von der Entscheidung im Amtshaftungsverfahren für ausgeschlossen. Den Senatspräsidenten und die weiteren anzeigenden Mitglieder des zuständigen Senats erklärte er wegen des möglichen Anscheins kollegialer Rücksichtnahme für befangen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt die Ausgeschlossenheit auf die mögliche Regresspflicht nach dem Amtshaftungsgesetz und beurteilt die Befangenheit anhand eines objektiven, besonders strengen Maßstabs. [3] [3]

Spruch

Ein Richter, gegen den bei erfolgreicher Amtshaftungsklage ein Rückersatzanspruch nach § 3 Abs 1 AHG in Betracht kommt, ist gemäß § 20 Z 1 JN ausgeschlossen. Bei seinen Senatskollegen kann aufgrund der kontinuierlichen Zusammenarbeit bereits der objektive Anschein einer Voreingenommenheit ihre Befangenheit begründen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. ***** ist von der Entscheidung in der Rechtssache ***** ausgeschlossen. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** sind in dieser Rechtssache befangen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: Gegenstand des Verfahrens ***** ist ein Amtshaftungsanspruch, den der Kläger aus einer Entscheidung des Senates 16 des Oberlandesgerichts Wien ableitet. An dieser Entscheidung wirkte der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. ***** als Berichterstatter mit.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 20 Z 1 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen, in denen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen. Die nach § 3 Abs 1 AHG bestehende Möglichkeit, dass die Beklagte dann, wenn sie dem Kläger nach dem AHG schadenersatzpflichtig wird, unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AHG vom Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen 13.998,99 EUR, über die Anzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

***** seiner Ausgeschlossenheit und die Befangenheitsanzeigen des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, den Beschluss gefasst: Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00034_12T0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine mögliche persönliche Regresspflicht nach § 3 Abs 1 AHG kann den gesetzlichen Ausschluss eines Richters gemäß § 20 Z 1 JN bewirken.
  • Für die Beurteilung der Befangenheit ist eine objektive Betrachtung unter Anlegung eines strengen Maßstabs maßgeblich.
  • Kontinuierliche Senatsarbeit mit einem potenziell betroffenen Kollegen kann nach außen den Anschein kollegialer Rücksichtnahme erwecken.
  • Die subjektive Überzeugung der Senatsmitglieder, unbefangen entscheiden zu können, beseitigt einen objektiv möglichen Anschein der Voreingenommenheit nicht.

Häufige Fragen

Wann ist ein Richter in einem Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen?

Nach der Entscheidung kann eine mögliche Regresspflicht gegenüber der beklagten Partei zum Ausschluss nach § 20 Z 1 JN führen. Im konkreten Fall ergab sich diese Möglichkeit aus § 3 Abs 1 AHG.

Wann liegt nach dem OGH der Anschein richterlicher Befangenheit vor?

Maßgeblich sind objektiv beurteilbare Umstände. Es genügt, dass eine Befangenheit begründet befürchtet werden muss oder bei objektiver Betrachtung der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann.

Können auch Senatskollegen eines betroffenen Richters befangen sein?

Ja. Im entschiedenen Fall sah der OGH wegen der kontinuierlichen Zusammenarbeit und der möglichen Außenwirkung zumindest den Anschein kollegialer Rücksichtnahme.

Reicht die eigene Einschätzung eines Richters, objektiv entscheiden zu können?

Nicht zwingend. Der OGH stellte auf den objektiven Anschein ab und nicht allein auf die subjektive Einschätzung der Senatsmitglieder.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen