RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Ns62/26b
Entscheidungsdatum
2026-08-21
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00062.26B.0821.000
Dokumentnummer
JJT_20260821_OGH0002_0120NS00062_26B0000_000

Sachverhalt

In einer beim Landesgericht Linz zu AZ 22 BE 34/25y geführten Strafvollzugssache beantragte die Staatsanwaltschaft die Delegierung. Der OGH entschied darüber am 21. August 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. Nähere Angaben zum Gegenstand der Strafvollzugssache oder zum Anlass des Antrags enthält der gelieferte Text nicht. [3]

Ausführungen des OGH

Die rechtliche Begründung besteht ausschließlich in der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Welche konkreten Umstände die Delegierung tragen, wird nicht ausgeführt. [2]

Ergebnis

Die Strafvollzugssache wurde dem bisher zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. Gegenstand des Spruchs ist damit die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht, nicht eine inhaltliche Entscheidung in der Strafvollzugssache. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Der Beschluss nennt § 39 StPO in der Begründung und § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 im einleitenden Verfahrenstext. [3] [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH gab dem Delegierungsantrag der Staatsanwaltschaft statt und übertrug die beim Landesgericht Linz geführte Strafvollzugssache dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Die Begründung beschränkt sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00062_26B0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00062_26B0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des * B*, AZ 22 BE 34/25y des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00062_26B0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00062_26B0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00062_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte die Strafvollzugssache vom Landesgericht Linz an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
  • Als Grundlage nennt der OGH das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
  • Konkrete Delegierungsgründe lassen sich dem gelieferten Beschlusstext nicht entnehmen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 12Ns62/26b?

Der OGH übertrug eine beim Landesgericht Linz geführte Strafvollzugssache an das Landesgericht für Strafsachen Wien. Die Staatsanwaltschaft hatte die Delegierung beantragt.

Warum wurde die Strafvollzugssache nach Wien delegiert?

Der OGH verweist ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Die konkreten Umstände, die zur Delegierung führten, werden im gelieferten Text nicht erläutert.

Wurde auch inhaltlich über die Strafvollzugssache entschieden?

Der wiedergegebene Spruch betrifft nur die Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien. Eine inhaltliche Entscheidung in der Strafvollzugssache enthält er nicht.

Quelle und Hinweis

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Der gelieferte Beschlusstext nennt keine konkreten Umstände, die die Delegierung begründen.

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