RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Os80/26t
Entscheidungsdatum
2026-09-03
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00080.26T.0903.000
Dokumentnummer
JJT_20260903_OGH0002_0150OS00080_26T0000_000

Sachverhalt

Das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhende Urteil erfasste Schuldsprüche wegen grob fahrlässiger schwerer Körperverletzung, versuchten Mordes und eines Vergehens nach dem Waffengesetz. Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde war der Schuldspruch wegen versuchten Mordes. [2] [6]

Nach dem Wahrspruch hatte der Angeklagte zunächst durch einen Schuss eine Person schwer am Bein verletzt. In einem weiteren Tatkomplex hatte er mit einer Faustfeuerwaffe in Kopfhöhe auf ein von einer anderen Person gelenktes Kraftfahrzeug geschossen und dadurch vorsätzlich deren Tötung versucht. [6]

Ausführungen des OGH

Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO. Der OGH erachtete sie als nicht berechtigt. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien geleitet. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere den Prüfungsumfang einer Tatsachenrüge im geschworenengerichtlichen Verfahren sowie die Zuständigkeit für die verbleibende Berufung und die Kostenfolge. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Tatsachenrüge muss erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen wecken. Eigene Schlussfolgerungen aus der Verantwortung des Angeklagten und dem ballistischen Gutachten genügten hier nicht, um erhebliche Bedenken gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes zu begründen. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück; über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00080_26T0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * H* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB (I./), des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG (III./) schuldig erkannt. [2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat er am 24. November 2025 in W* I./ S* G* grob fahrlässig schwer am Körper verletzt, indem er mit einer Faustfeuerwaffe der Marke Glock einen Schuss in dessen Richtung abfeuerte, wodurch dieser eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen II./ des Schuldspruchs richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. [4] Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO zustehende Beweiswürdigungsermessen in unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS‑Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im...

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[4]

RIS-Volltext

Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 18.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00080_26T0000_000.

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[5]

RIS-Kontext

Mai 2026, GZ 602 Hv 1/26d‑56.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00080_26T0000_000.

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[6]

RIS-Kontext

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00080_26T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Tatsachenrüge nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist auf erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen beschränkt.
  • Eigene Beweisschlüsse des Beschwerdeführers ersetzen nicht das erforderliche Aufzeigen erheblicher Bedenken gegen den Wahrspruch.
  • Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ließ die Entscheidung über die Berufung durch das Oberlandesgericht Wien offen.
  • Der OGH entschied über die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung.

Häufige Fragen

Wann ist eine Tatsachenrüge nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO erfolgreich?

Sie muss anhand der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch der Geschworenen über entscheidende Tatsachen aufzeigen.

Warum scheiterte die Tatsachenrüge in OGH 15Os80/26t?

Die vom Angeklagten gezogenen Schlüsse aus seiner Verantwortung, den vorhandenen Patronen, seinem Verhalten nach den Schüssen und dem ballistischen Gutachten weckten keine erheblichen Bedenken gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes.

Prüft der OGH bei einer Tatsachenrüge die Beweise vollständig neu?

Nein. Nach der Entscheidung eröffnet die Tatsachenrüge keine umfassende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft der Beweisergebnisse wie eine Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren.

Wer entscheidet nach der Zurückweisung über die Berufung?

Im konkreten Verfahren wurden die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet.

Quelle und Hinweis

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