RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim OGH sind zu AZ 15 Os 89/26s eine Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 25 Hv 37/26v-221, anhängig. Die Strafsache betrifft Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weitere strafbare Handlungen. [3] [4] [5]
Ein Mitglied des zuständigen 15. Senats zeigte seine Ausgeschlossenheit an. Seine Ehegattin war im ersten Rechtsgang als Richterin der ersten Instanz eingeschritten. Über die Anzeige entschied der OGH am 21. August 2026. [3] [5]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilt die Mitwirkung der Ehegattin im ersten Rechtsgang als weiterhin wirksamen Ausschlussgrund. Zur früheren Befassung verweist er auf 12 Ns 60/25g. [5]
- Fortdauernde Ausgeschlossenheit: Das Einschreiten der Ehegattin als Richterin der ersten Instanz bewirkt gemäß § 43 Abs 3 StPO weiterhin die Ausgeschlossenheit des OGH-Richters. Er darf daher über die anhängige Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nicht mitentscheiden. [4] [5]
- Vertretung nach der Geschäftsverteilung: Der Ersatzrichter wird nach der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des OGH bestimmt. Unter Hinweis auf § 45 Abs 2 StPO tritt Hofrat Hon.-Prof. Dr. Oshidari an die Stelle des ausgeschlossenen Richters. [1] [6]
Ergebnis
Der OGH stellte die Ausgeschlossenheit des betroffenen Hofrats für die Entscheidung über beide Rechtsmittel fest und bestimmte Hofrat Hon.-Prof. Dr. Oshidari als Vertreter. Der Beschluss entscheidet damit über die Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren, nicht über die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung selbst. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Tragend sind die Bestimmungen der StPO über Ausgeschlossenheit und Vertretung. Die Anzeige der Ausgeschlossenheit erfolgte nach der Geschäftsordnung des OGH. [3] [2]
- § 43 Abs 3 StPO: Der OGH stützt die fortdauernde Ausgeschlossenheit auf die Mitwirkung der Ehegattin als Richterin der ersten Instanz im ersten Rechtsgang. [5]
- § 45 Abs 2 StPO: Die Bestimmung wird für den Eintritt des Vertreters nach der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung angeführt. [6]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Diese Vorschrift wird als Grundlage der Anzeige der Ausgeschlossenheit genannt. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein OGH-Richter bleibt von der Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ausgeschlossen, wenn seine Ehegattin im ersten Rechtsgang als Richterin der ersten Instanz eingeschritten ist. Der OGH stützt dies auf § 43 Abs 3 StPO. Als Vertreter tritt nach der laufenden Geschäftsverteilung Hofrat Hon.-Prof. Dr. Oshidari an seine Stelle.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * N* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 25 Hv 37/26v-221, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * N* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 25 Hv 37/26v-221, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 89/26s über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Allerdings ist die Ehegattin des Genannten als Richterin der ersten Instanz – im ersten Rechtsgang (vgl dazu 12 Ns 60/25g) – eingeschritten, was gemäß § 43 Abs 3 StPO (weiterhin) dessen Ausgeschlossenheit bewirkt.
[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Richter (§ 45 Abs 2 StPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * N* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 37/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * N* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 25 Hv 37/26v-221, ausgeschlossen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 89/26s über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Allerdings ist die Ehegattin des Genannten als Richterin der ersten Instanz – im ersten Rechtsgang (vgl dazu 12 Ns 60/25g) – eingeschritten, was gemäß § 43 Abs 3 StPO (weiterhin) dessen Ausgeschlossenheit bewirkt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Richter (§ 45 Abs 2 StPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Mitwirkung der Ehegattin als Erstrichterin im ersten Rechtsgang bewirkt hier weiterhin den Ausschluss nach § 43 Abs 3 StPO.
- Der Ausschluss umfasst die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
- Der Vertreter tritt nach der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung ein.
Häufige Fragen
Warum war der OGH-Richter in 12Ns63/26z ausgeschlossen?
Seine Ehegattin war im ersten Rechtsgang als Richterin der ersten Instanz eingeschritten. Dies bewirkte nach § 43 Abs 3 StPO weiterhin seine Ausgeschlossenheit von der Entscheidung über die Rechtsmittel.
Wer tritt an die Stelle des ausgeschlossenen Richters?
Nach der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung tritt Hofrat Hon.-Prof. Dr. Oshidari an seine Stelle. Der OGH verweist dazu auf § 45 Abs 2 StPO.
Hat der OGH mit diesem Beschluss über die Rechtsmittel entschieden?
Nein. Gegenstand des Beschlusses sind die Ausgeschlossenheit eines Senatsmitglieds und dessen Vertretung. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sind beim OGH zu AZ 15 Os 89/26s zu behandeln.
Quelle und Hinweis
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