RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Ns63/26z
Entscheidungsdatum
2026-08-21
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00063.26Z.0821.000
Dokumentnummer
JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000

Sachverhalt

Beim OGH sind zu AZ 15 Os 89/26s eine Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 25 Hv 37/26v-221, anhängig. Die Strafsache betrifft Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weitere strafbare Handlungen. [3] [4] [5]

Ein Mitglied des zuständigen 15. Senats zeigte seine Ausgeschlossenheit an. Seine Ehegattin war im ersten Rechtsgang als Richterin der ersten Instanz eingeschritten. Über die Anzeige entschied der OGH am 21. August 2026. [3] [5]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilt die Mitwirkung der Ehegattin im ersten Rechtsgang als weiterhin wirksamen Ausschlussgrund. Zur früheren Befassung verweist er auf 12 Ns 60/25g. [5]

Ergebnis

Der OGH stellte die Ausgeschlossenheit des betroffenen Hofrats für die Entscheidung über beide Rechtsmittel fest und bestimmte Hofrat Hon.-Prof. Dr. Oshidari als Vertreter. Der Beschluss entscheidet damit über die Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren, nicht über die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung selbst. [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Tragend sind die Bestimmungen der StPO über Ausgeschlossenheit und Vertretung. Die Anzeige der Ausgeschlossenheit erfolgte nach der Geschäftsordnung des OGH. [3] [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Ein OGH-Richter bleibt von der Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ausgeschlossen, wenn seine Ehegattin im ersten Rechtsgang als Richterin der ersten Instanz eingeschritten ist. Der OGH stützt dies auf § 43 Abs 3 StPO. Als Vertreter tritt nach der laufenden Geschäftsverteilung Hofrat Hon.-Prof. Dr. Oshidari an seine Stelle.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * N* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 25 Hv 37/26v-221, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * N* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 25 Hv 37/26v-221, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 89/26s über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Allerdings ist die Ehegattin des Genannten als Richterin der ersten Instanz – im ersten Rechtsgang (vgl dazu 12 Ns 60/25g) – eingeschritten, was gemäß § 43 Abs 3 StPO (weiterhin) dessen Ausgeschlossenheit bewirkt.

[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Richter (§ 45 Abs 2 StPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * N* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 37/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * N* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 25 Hv 37/26v-221, ausgeschlossen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 89/26s über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Allerdings ist die Ehegattin des Genannten als Richterin der ersten Instanz – im ersten Rechtsgang (vgl dazu 12 Ns 60/25g) – eingeschritten, was gemäß § 43 Abs 3 StPO (weiterhin) dessen Ausgeschlossenheit bewirkt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Richter (§ 45 Abs 2 StPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260821_OGH0002_0120NS00063_26Z0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Mitwirkung der Ehegattin als Erstrichterin im ersten Rechtsgang bewirkt hier weiterhin den Ausschluss nach § 43 Abs 3 StPO.
  • Der Ausschluss umfasst die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
  • Der Vertreter tritt nach der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung ein.

Häufige Fragen

Warum war der OGH-Richter in 12Ns63/26z ausgeschlossen?

Seine Ehegattin war im ersten Rechtsgang als Richterin der ersten Instanz eingeschritten. Dies bewirkte nach § 43 Abs 3 StPO weiterhin seine Ausgeschlossenheit von der Entscheidung über die Rechtsmittel.

Wer tritt an die Stelle des ausgeschlossenen Richters?

Nach der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung tritt Hofrat Hon.-Prof. Dr. Oshidari an seine Stelle. Der OGH verweist dazu auf § 45 Abs 2 StPO.

Hat der OGH mit diesem Beschluss über die Rechtsmittel entschieden?

Nein. Gegenstand des Beschlusses sind die Ausgeschlossenheit eines Senatsmitglieds und dessen Vertretung. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sind beim OGH zu AZ 15 Os 89/26s zu behandeln.

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