RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Wels warf dem Angeklagten mit Strafantrag vom 26. März 2026 ein als Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten vor. Der Strafantrag wurde zunächst beim Bezirksgericht Wels eingebracht. [2]
Das Bezirksgericht erklärte sich für sachlich unzuständig, weil es die Rückfallqualifikation nach § 198 Abs 2 erster Fall StGB für indiziert hielt. Diese begründe eine zweijährige Strafdrohung und damit die Zuständigkeit des Landesgerichts. Nach seinen Sachverhaltsannahmen war der Angeklagte dreimal wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, hatte aber nur eine dieser Strafen verbüßt. [6]
Nach Rechtswirksamkeit des Beschlusses brachte die Staatsanwaltschaft denselben Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts Wels ein. Eine Hauptverhandlung war noch nicht anberaumt. Der OGH entschied am 25. August 2026 über die gegen den Unzuständigkeitsbeschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [6] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH folgte der Generalprokuratur: Die Sachverhaltsannahmen des Bezirksgerichts reichten nicht aus, um die Rückfallqualifikation und die darauf gestützte sachliche Unzuständigkeit zu begründen. [3] [6]
- Voraussetzungen des Rückfalls: Für § 198 Abs 2 erster Fall iVm § 39 Abs 1 StGB wären unter anderem Annahmen erforderlich gewesen, dass der Angeklagte vor der Rückfalltat mindestens zwei Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten jeweils zumindest teilweise verbüßt hatte. [3]
- Unzureichende Sachverhaltsannahmen: Die Annahme dreier Vorverurteilungen bei Verbüßung nur einer Strafe genügte dafür nicht. Auch sonst enthielt der Beschluss keine Sachverhaltsannahmen, die eine Qualifikation nach § 198 Abs 2 StGB indizierten. [6]
- Fehlerhafter Unzuständigkeitsausspruch: Die rechtliche Beurteilung verletzte § 198 Abs 2 StGB. Der darauf beruhende Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit verstieß zudem gegen § 450 erster Satz iVm § 30 Abs 1 StPO. [5] [6]
- Konkrete Wirkung der Gesetzesfeststellung: Eine nachteilige Wirkung für den Angeklagten war nicht auszuschließen. Deshalb verband der OGH die Feststellung der Gesetzesverletzung nach § 292 letzter Satz StPO mit der Aufhebung des Beschlusses. [6]
Ergebnis
Der OGH hob den Unzuständigkeitsbeschluss auf und trug dem Bezirksgericht Wels die Durchführung des Hauptverfahrens über den Strafantrag vom 26. März 2026 auf. Die Entscheidung betrifft damit die fehlerhafte Annahme der Rückfallqualifikation und deren Folgen für die Zuständigkeit, nicht einen Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die strafrechtlichen Voraussetzungen der Rückfallqualifikation und die strafprozessualen Folgen ihrer unzureichenden Tatsachengrundlage. [3] [6]
- § 198 Abs 1 StGB: Diese Bestimmung zur Verletzung der Unterhaltspflicht lag der rechtlichen Beurteilung des Vorwurfs im Strafantrag zugrunde. [2]
- § 198 Abs 2 erster Fall iVm § 39 Abs 1 StGB: Für die angenommene Rückfallqualifikation fehlten insbesondere Sachverhaltsannahmen zur zumindest teilweisen Verbüßung von zwei einschlägigen Freiheitsstrafen vor der Rückfalltat. [3]
- § 450 erster Satz iVm § 30 Abs 1 StPO: Diese Bestimmungen wurden durch den auf die unzureichend begründete Qualifikation gestützten Unzuständigkeitsausspruch verletzt. [1]
- § 292 letzter Satz StPO: Wegen eines nicht auszuschließenden Nachteils für den Angeklagten erhielt die Feststellung der Gesetzesverletzung konkrete Wirkung. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0108369. [6]
- Vom OGH herangezogene Rechtsprechung: Zu den erforderlichen Sachverhaltsannahmen verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0126648 und RS0134000. Zur Verbüßung der Freiheitsstrafen nannte er 13 Os 80/24z, Rz 8, und 15 Os 132/24m, Rz 9. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die angenommene Rückfallqualifikation nach § 198 Abs 2 erster Fall iVm § 39 Abs 1 StGB war nicht ausreichend durch Sachverhaltsannahmen gedeckt. Erforderlich wären unter anderem mindestens zwei vor der Rückfalltat zumindest teilweise verbüßte Freiheitsstrafen wegen Taten gleicher schädlicher Neigung gewesen. Der OGH hob den Unzuständigkeitsbeschluss auf und trug dem Bezirksgericht Wels das Hauptverfahren auf.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In der Strafsache AZ 11 Hv 45/26w des Landesgerichts Wels verletzt der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom „2. April 2026“, AZ 15 U 53/26k, § 198 Abs 2 StGB sowie § 450 erster Satz iVm § 30 Abs 1 StPO.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Wels die Durchführung des Hauptverfahrens über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 26. März 2026, AZ 41 BAZ 160/26z, aufgetragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In der Strafsache AZ 11 Hv 45/26w des Landesgerichts Wels verletzt der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom „2. April 2026“, AZ 15 U 53/26k, § 198 Abs 2 StGB sowie § 450 erster Satz iVm § 30 Abs 1 StPO.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Wels die Durchführung des Hauptverfahrens über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 26. März 2026, AZ 41 BAZ 160/26z, aufgetragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00070_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Wels, AZ 15 U 53/26k, eingebrachtem Strafantrag vom 26. März 2026, AZ 41 BAZ 160/26z, legte die Staatsanwaltschaft Wels * F* ein als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 5).
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Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Wels, AZ 15 U 53/26k, eingebrachtem Strafantrag vom 26. März 2026, AZ 41 BAZ 160/26z, legte die Staatsanwaltschaft Wels * F* ein als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 5).
[2] Mit Beschluss vom „2. April 2026“, AZ 15 U 53/26k, sprach das Bezirksgericht Wels nach § 450 erster Satz StPO seine sachliche Unzuständigkeit aus, weil es die eine zweijährige Strafdrohung – und damit die Zuständigkeit des Landesgerichts – begründende Rückfallqualifikation nach § 198 Abs 2 erster Fall StGB aus den Gründen des § 39 Abs 1 StGB für indiziert hielt. Nach den Sachverhaltsannahmen war F* dreimal wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und hat eine dieser Strafen verbüßt.
[3] Nach Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses brachte die Staatsanwaltschaft Wels am 11. Mai 2026 denselben Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts Wels, AZ 11 Hv 45/26w, ein; die Hauptverhandlung wurde noch nicht anberaumt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00070_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Bezirksgerichts Wels mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[5] Für die darin erfolgte Bejahung der Indikation der Rückfallvoraussetzungen nach § 198 Abs 2 erster Fall iVm § 39 Abs 1 StGB wären unter anderem Sachverhaltsannahmen (vgl RIS‑Justiz RS0126648, RS0134000) erforderlich gewesen, dass der Angeklagte vor der den Rückfall begründenden Tat nicht bloß eine, sondern mindestens zwei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verhängte Freiheitsstrafen jeweils wenigstens zum Teil verbüßt hat (vgl 13 Os 80/24z [Rz 8]; 15 Os 132/24m [Rz 9]).
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[4] Wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Bezirksgerichts Wels mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[5] Für die darin erfolgte Bejahung der Indikation der Rückfallvoraussetzungen nach § 198 Abs 2 erster Fall iVm § 39 Abs 1 StGB wären unter anderem Sachverhaltsannahmen (vgl RIS‑Justiz RS0126648, RS0134000) erforderlich gewesen, dass der Angeklagte vor der den Rückfall begründenden Tat nicht bloß eine, sondern mindestens zwei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verhängte Freiheitsstrafen jeweils wenigstens zum Teil verbüßt hat (vgl 13 Os 80/24z [Rz 8]; 15 Os 132/24m [Rz 9]).
[6] Da dem Beschluss weder solche noch sonst Sachverhaltsannahmen (vgl abermals RIS‑Justiz RS0126648) zu entnehmen sind, die die Kriterien für eine Qualifikation im Sinn des § 198 Abs 2 StGB indizieren, wurde das Gesetz durch diese rechtliche Beurteilung in der genannten Bestimmung sowie durch den darauf basierenden Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts in § 450 erster Satz iVm § 30 Abs 1 StPO verletzt.
[7] Da eine nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzung für den Angeklagten nicht auszuschließen war, war deren Feststellung wie im Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO; vgl RIS‑Justiz RS0108369).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00070_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 11 Hv 45/26w des Landesgerichts Wels (vormals AZ 15 U 53/26k des Bezirksgerichts Wels), über die von der Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom „2. April 2026“, AZ 15 U 53/26k (ON 6 der Hv‑Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag. Linzner, sowie des Angeklagten zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00070_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In der Strafsache AZ 11 Hv 45/26w des Landesgerichts Wels verletzt der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom „2. April 2026“, AZ 15 U 53/26k, § 198 Abs 2 StGB sowie § 450 erster Satz iVm § 30 Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00070_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Wels die Durchführung des Hauptverfahrens über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 26. März 2026, AZ 41 BAZ 160/26z, aufgetragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00070_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Mehrere Vorverurteilungen ersetzen nicht die erforderliche zumindest teilweise Verbüßung von zwei Freiheitsstrafen.
- Die Rückfallqualifikation muss durch entsprechende Sachverhaltsannahmen gedeckt sein.
- Der OGH hob den Unzuständigkeitsbeschluss auf; das Bezirksgericht Wels muss das Hauptverfahren durchführen.
Häufige Fragen
Genügt eine verbüßte Freiheitsstrafe für die hier geprüfte Rückfallqualifikation?
Nein. Nach dem OGH wären unter anderem mindestens zwei vor der Rückfalltat jeweils zumindest teilweise verbüßte Freiheitsstrafen wegen Taten erforderlich gewesen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.
Warum war der Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts rechtswidrig?
Die Sachverhaltsannahmen trugen die Rückfallqualifikation nach § 198 Abs 2 StGB nicht. Damit fehlte auch die Grundlage für den darauf gestützten Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit nach § 450 erster Satz iVm § 30 Abs 1 StPO.
Was entschied der OGH in 11Os70/26t?
Der OGH stellte die Gesetzesverletzungen fest, hob den Unzuständigkeitsbeschluss auf und trug dem Bezirksgericht Wels die Durchführung des Hauptverfahrens auf. Über die Schuld des Angeklagten wurde damit nicht entschieden.
Quelle und Hinweis
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