RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Verfahren über eine einstweilige Sachwalterschaft wurde ein Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter für dringende Angelegenheiten bestellt. Das Rekursgericht gab dem dagegen im Namen des Betroffenen und im eigenen Namen erhobenen Rekurs nicht Folge. Der anschließende außerordentliche Revisionsrekurs wurde einem Hofrat des Obersten Gerichtshofs als Berichterstatter zugewiesen. [2] [3]
Im weiteren Verfahren war ein Sachverständiger für Psychiatrie und Neurologie bestellt worden, dessen Gutachten bereits im Akt lag. Der als Berichterstatter vorgesehene Hofrat zeigte an, dass der Sachverständige sein Onkel sei. Er erklärte zugleich, sich subjektiv nicht befangen zu fühlen, hielt aber den Anschein einer Befangenheit aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses für möglich. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte auf eine objektive Prüfung ab. Befangenheit liegt demnach vor, wenn Umstände die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel ziehen können. Es genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als ausschließlich sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. [3] [3]
- Objektiver Anschein: Bei dem gebotenen strengen Maßstab reicht es aus, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss oder bei objektiver Betrachtung auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. [3]
- Verwandtschaft zum Sachverständigen: Ist ein zur Berichterstattung berufenes Senatsmitglied mit dem beauftragten Sachverständigen verwandt, kann eine Verfahrenspartei nach Ansicht des OGH berechtigterweise befürchten, dass die Verfahrensergebnisse durch eine wohlwollende Interpretation des Gutachtens beeinflusst werden. [3]
- Mögliche indirekte Beeinflussung: Dass im Revisionsrekurs nur die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach § 120 AußStrG zu prüfen und das Gutachten dafür rechtlich noch nicht maßgeblich war, beseitigte den Anschein nicht. Weil das Gutachten bereits im Akt lag, konnte bei objektiver Betrachtung der Eindruck entstehen, der Berichterstatter werde es beim Aktenstudium wahrnehmen und dadurch zumindest indirekt beeinflusst. [3]
- Befangenheitsanzeige: Mögliche Befangenheitsgründe können gemäß § 22 GOG auch vom betroffenen Richter selbst angezeigt werden. Die subjektive Einschätzung des Richters, nicht befangen zu sein, schließt eine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit nicht aus. [3] [3]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof bejahte die Befangenheit des Hofrats. Ausschlaggebend war der objektiv mögliche Anschein, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum Sachverständigen und das bereits im Akt befindliche Gutachten die Entscheidungsfindung zumindest indirekt beeinflussen könnten. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die Regeln über die Ablehnung und Selbstanzeige richterlicher Befangenheit sowie auf die im Ausgangsverfahren maßgebliche Bestimmung zur einstweiligen Sachwalterschaft. [3] [3]
- § 19 Z 2 JN: Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund besteht, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. [3] [3]
- § 22 GOG: Mögliche Befangenheitsgründe können vom betroffenen Richter selbst angezeigt werden. [3] [3]
- § 120 AußStrG: Im zugrunde liegenden Revisionsrekurs war die Bestellung des Rechtsanwalts zum einstweiligen Sachwalter nach dieser Bestimmung zu prüfen. [3]
Spruch
Ein zur Berichterstattung berufenes Senatsmitglied ist befangen, wenn es mit dem im Verfahren beauftragten Sachverständigen verwandt ist und dadurch bei objektiver Betrachtung der Anschein entstehen kann, das Gutachten könnte die Entscheidungsfindung zumindest indirekt beeinflussen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. ***** ist in der Rechtssache ***** befangen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Mit Beschluss des Bezirksgerichts L***** vom *****, wurde für den Betroffenen RA Mag. Anton Neulinger als einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten bestellt. Dem dagegen vom einstweiligen Sachwalter im Namen des Betroffenen und im eigenen Namen erhobenen Rekurs wurde vom Rekursgericht nicht Folge gegeben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; mögliche Befangenheitsgründe können auch vom betroffenen Richter selbst angezeigt werden (§ 22 GOG). Nach herrschender Judikatur ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (s nur die Nw bei Mayr in Rechberger3 § 19 JN Rz 4).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dehn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des J***** Z*****, wegen einstweiliger Sachwalterschaft, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: Mit Beschluss des Bezirksgerichts L***** vom *****, wurde für den Betroffenen RA Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Für die Beurteilung richterlicher Befangenheit ist ein objektiver Maßstab entscheidend.
- Bereits der begründete Anschein einer Voreingenommenheit kann ausreichen; eine festgestellte tatsächliche Beeinflussung ist nach den wiedergegebenen Erwägungen nicht erforderlich.
- Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Berichterstatter und einem im Verfahren tätigen Sachverständigen kann diesen Anschein begründen.
- Der Anschein kann auch bestehen, wenn das Gutachten für den unmittelbar zu entscheidenden Verfahrensgegenstand noch nicht rechtlich maßgeblich ist, aber bereits im Akt liegt.
- Die subjektive Erklärung des Richters, sich nicht befangen zu fühlen, beseitigt einen objektiv begründeten Befangenheitsanschein nicht.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Richter nach OGH 9 Nc 32/12y als befangen?
Wenn objektiv begründete Umstände Zweifel an seiner Unbefangenheit rechtfertigen. Bereits der Anschein, dass andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten, kann genügen.
Kann die Verwandtschaft mit einem Sachverständigen Befangenheit begründen?
Ja. In dieser Entscheidung reichte das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Berichterstatter und dem beauftragten Sachverständigen für einen objektiv möglichen Anschein der Voreingenommenheit aus.
Muss das Gutachten für die aktuelle Entscheidung maßgeblich sein?
Nach dieser Entscheidung nicht zwingend. Der OGH berücksichtigte, dass das Gutachten bereits im Akt lag und den Berichterstatter beim Aktenstudium zumindest indirekt beeinflussen könnte.
Ist die subjektive Unbefangenheit des Richters entscheidend?
Nein. Maßgeblich ist die objektive Betrachtung. Der betroffene Hofrat erklärte zwar, sich nicht befangen zu fühlen; der OGH bejahte dennoch die Befangenheit.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die historische Bezeichnung „Sachwalter“ wird verwendet, weil sie dem Entscheidungszeitpunkt und dem gelieferten RIS-Text entspricht.
Der im RIS-Text nur allgemein angeführte Literaturhinweis wurde nicht als eigenständige Fundstelle ausgebaut.
Die Darstellung beschränkt sich auf die konkrete Befangenheitsentscheidung und trifft keine Aussage zur materiellen Berechtigung der einstweiligen Sachwaltersv.
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