RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Nc32/12y
Entscheidungsdatum
31.10.2012
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000

Sachverhalt

In einem Verfahren über eine einstweilige Sachwalterschaft wurde ein Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter für dringende Angelegenheiten bestellt. Das Rekursgericht gab dem dagegen im Namen des Betroffenen und im eigenen Namen erhobenen Rekurs nicht Folge. Der anschließende außerordentliche Revisionsrekurs wurde einem Hofrat des Obersten Gerichtshofs als Berichterstatter zugewiesen. [2] [3]

Im weiteren Verfahren war ein Sachverständiger für Psychiatrie und Neurologie bestellt worden, dessen Gutachten bereits im Akt lag. Der als Berichterstatter vorgesehene Hofrat zeigte an, dass der Sachverständige sein Onkel sei. Er erklärte zugleich, sich subjektiv nicht befangen zu fühlen, hielt aber den Anschein einer Befangenheit aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses für möglich. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte auf eine objektive Prüfung ab. Befangenheit liegt demnach vor, wenn Umstände die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel ziehen können. Es genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als ausschließlich sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. [3] [3]

Ergebnis

Der Oberste Gerichtshof bejahte die Befangenheit des Hofrats. Ausschlaggebend war der objektiv mögliche Anschein, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum Sachverständigen und das bereits im Akt befindliche Gutachten die Entscheidungsfindung zumindest indirekt beeinflussen könnten. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die Regeln über die Ablehnung und Selbstanzeige richterlicher Befangenheit sowie auf die im Ausgangsverfahren maßgebliche Bestimmung zur einstweiligen Sachwalterschaft. [3] [3]

Spruch

Ein zur Berichterstattung berufenes Senatsmitglied ist befangen, wenn es mit dem im Verfahren beauftragten Sachverständigen verwandt ist und dadurch bei objektiver Betrachtung der Anschein entstehen kann, das Gutachten könnte die Entscheidungsfindung zumindest indirekt beeinflussen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. ***** ist in der Rechtssache ***** befangen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: Mit Beschluss des Bezirksgerichts L***** vom *****, wurde für den Betroffenen RA Mag. Anton Neulinger als einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten bestellt. Dem dagegen vom einstweiligen Sachwalter im Namen des Betroffenen und im eigenen Namen erhobenen Rekurs wurde vom Rekursgericht nicht Folge gegeben.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; mögliche Befangenheitsgründe können auch vom betroffenen Richter selbst angezeigt werden (§ 22 GOG). Nach herrschender Judikatur ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (s nur die Nw bei Mayr in Rechberger3 § 19 JN Rz 4).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Dehn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des J***** Z*****, wegen einstweiliger Sachwalterschaft, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Begründung: Mit Beschluss des Bezirksgerichts L***** vom *****, wurde für den Betroffenen RA Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20121031_OGH0002_0090NC00032_12Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für die Beurteilung richterlicher Befangenheit ist ein objektiver Maßstab entscheidend.
  • Bereits der begründete Anschein einer Voreingenommenheit kann ausreichen; eine festgestellte tatsächliche Beeinflussung ist nach den wiedergegebenen Erwägungen nicht erforderlich.
  • Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Berichterstatter und einem im Verfahren tätigen Sachverständigen kann diesen Anschein begründen.
  • Der Anschein kann auch bestehen, wenn das Gutachten für den unmittelbar zu entscheidenden Verfahrensgegenstand noch nicht rechtlich maßgeblich ist, aber bereits im Akt liegt.
  • Die subjektive Erklärung des Richters, sich nicht befangen zu fühlen, beseitigt einen objektiv begründeten Befangenheitsanschein nicht.

Häufige Fragen

Wann gilt ein Richter nach OGH 9 Nc 32/12y als befangen?

Wenn objektiv begründete Umstände Zweifel an seiner Unbefangenheit rechtfertigen. Bereits der Anschein, dass andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten, kann genügen.

Kann die Verwandtschaft mit einem Sachverständigen Befangenheit begründen?

Ja. In dieser Entscheidung reichte das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Berichterstatter und dem beauftragten Sachverständigen für einen objektiv möglichen Anschein der Voreingenommenheit aus.

Muss das Gutachten für die aktuelle Entscheidung maßgeblich sein?

Nach dieser Entscheidung nicht zwingend. Der OGH berücksichtigte, dass das Gutachten bereits im Akt lag und den Berichterstatter beim Aktenstudium zumindest indirekt beeinflussen könnte.

Ist die subjektive Unbefangenheit des Richters entscheidend?

Nein. Maßgeblich ist die objektive Betrachtung. Der betroffene Hofrat erklärte zwar, sich nicht befangen zu fühlen; der OGH bejahte dennoch die Befangenheit.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die historische Bezeichnung „Sachwalter“ wird verwendet, weil sie dem Entscheidungszeitpunkt und dem gelieferten RIS-Text entspricht.

Der im RIS-Text nur allgemein angeführte Literaturhinweis wurde nicht als eigenständige Fundstelle ausgebaut.

Die Darstellung beschränkt sich auf die konkrete Befangenheitsentscheidung und trifft keine Aussage zur materiellen Berechtigung der einstweiligen Sachwaltersv.

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