RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Ns60/26f
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00060.26F.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0150NS00060_26F0000_000

Sachverhalt

Beim Landesgericht für Strafsachen Wien wurde unter AZ 113 Hv 70/26f eine Strafsache wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB geführt. Der Angeklagte beantragte die Delegierung. Der OGH entschied darüber am 25. August 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. Der vorliegende Text enthält keine näheren Angaben zum Tatvorwurf oder zur Begründung des Antrags. [3] [2]

Ausführungen des OGH

Die rechtliche Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Welche konkreten Umstände die Delegierung rechtfertigten, wird im vorliegenden Beschlusstext nicht erläutert. [2]

Ergebnis

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Steyr. Damit wurde dem Delegierungsantrag des Angeklagten entsprochen. Eine Entscheidung über Schuld oder Strafe enthält der Beschluss nicht. [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Für die Delegierung war § 39 StPO maßgeblich. § 115 Abs 1 StGB bezeichnet den zugrunde liegenden Tatvorwurf; § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 wird für die Anhörung der Generalprokuratur angeführt. [3] [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH delegierte die beim Landesgericht für Strafsachen Wien geführte Strafsache wegen Beleidigung an das Landesgericht Steyr. Er bejahte die Voraussetzungen des § 39 StPO, ohne die maßgeblichen Umstände näher darzulegen. Der Beschluss entscheidet über die Delegierung, nicht über den Tatvorwurf.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Steyr delegiert.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Steyr delegiert.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0150NS00060_26F0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0150NS00060_26F0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB, AZ 113 Hv 70/26f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0150NS00060_26F0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Steyr delegiert.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0150NS00060_26F0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0150NS00060_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Strafsache wegen Beleidigung wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien an das Landesgericht Steyr delegiert.
  • Der OGH bejahte die Voraussetzungen des § 39 StPO, ohne konkrete Delegierungsgründe auszuführen.
  • Der Beschluss betrifft die Delegierung und enthält keine Entscheidung über Schuld oder Strafe.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 15Ns60/26f?

Der OGH delegierte auf Antrag des Angeklagten eine Strafsache wegen Beleidigung an das Landesgericht Steyr. Zuvor wurde sie beim Landesgericht für Strafsachen Wien geführt.

Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Delegierung?

Der OGH stützte die Entscheidung auf § 39 StPO. Seine Begründung beschränkt sich darauf, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorlagen.

Welche konkreten Gründe rechtfertigten die Delegierung?

Der vorliegende Beschlusstext nennt keine konkreten Delegierungsgründe. Aus ihm lässt sich daher nicht ableiten, welche tatsächlichen Umstände für die Entscheidung ausschlaggebend waren.

Quelle und Hinweis

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Der Beschlusstext erläutert die konkreten Gründe für die Delegierung nicht.

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