RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os79/26s
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00079.26S.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0110OS00079_26S0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Korneuburg verurteilte den Angeklagten am 12. Mai 2025 wegen mehrerer Verbrechen und eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe. Zugleich ordnete es seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an. Gegenstand der Strafsache waren unter anderem Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB. [4] [2]

Im Dezember 2025 erhob der Verurteilte „Einspruch und Klage“ gegen das Urteil. Der Vorsitzende wertete die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde und wies sie wegen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts nach § 285a Z 1 StPO zurück. Der OGH gab der dagegen gerichteten Beschwerde am 21. April 2026 zu 11 Os 27/26v nicht Folge. [2] [3]

Eine am 2. Juni 2026 eingelangte neuerliche Nichtigkeitsbeschwerde wurde am folgenden Tag abermals unter Berufung auf den Rechtsmittelverzicht zurückgewiesen. Daraufhin erklärte der Verurteilte mit Eingabe vom 8. Juni 2026 erneut, Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Mai 2025 zu erheben. [3] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH begründete die Zurückweisung der Eingabe vom 8. Juni 2026 damit, dass über den betreffenden Gegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden war. Er verwies dazu auf RIS-Justiz RS0101270. Die aktuelle Entscheidung stützt sich damit auf die bereits eingetretene Rechtskraft und nicht auf eine neuerliche inhaltliche Prüfung des Strafurteils. [6]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 25. August 2026 zu 11Os79/26s wies der OGH die Beschwerde zurück. Die Entscheidung enthält keine neuerliche sachliche Beurteilung der Verurteilung oder der angeordneten Unterbringung, sondern erledigt den wiederholten Rechtsmittelversuch aus verfahrensrechtlichen Gründen. [1] [4] [6]

Rechtsgrundlagen

Die genannten Bestimmungen betreffen unterschiedliche Ebenen des Verfahrens: § 201 Abs 1 und § 21 Abs 2 StGB bilden den materiell-rechtlichen Hintergrund. Die Bestimmungen der StPO betreffen die vorausgegangenen Rechtsmittelentscheidungen. Für die aktuelle Zurückweisung verweist der OGH auf die bereits rechtskräftige Entscheidung und RIS-Justiz RS0101270. [4] [2] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die neuerliche Beschwerde gegen das Strafurteil zurück, weil über den betreffenden Gegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden war. Zuvor waren Nichtigkeitsbeschwerden unter Berufung auf einen wirksamen Rechtsmittelverzicht zurückgewiesen worden. Einer Beschwerde gegen die erste Zurückweisung hatte der OGH bereits nicht Folge gegeben.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00079_26S0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 12. Mai 2025, GZ 327 Hv 28/25s‑56.4, wurde * A* mehrerer Verbrechen und eines Vergehens schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum untergebracht.

[2] Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 erklärte A*, „Einspruch und Klage“ gegen das genannte Urteil zu erheben (ON 87).

[3] Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die darin erblickte Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf einen wirksamen Rechtsmittelverzicht (ON 56.3, 42), nach § 285a Z 1 StPO zurück (ON 88).

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Der dagegen gerichteten Beschwerde des A* (§ 285b Abs 2 StPO) gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. April 2026, AZ 11 Os 27/26v, nicht Folge (ON 105.2).

[5] Mit undatierter, am 2. Juni 2026 beim Erstgericht eingelangter Eingabe erklärte der Verurteilte erneut, „Nichtigkeitsbeschwerde über das Urteil vom 12.05.2025“ zu erheben (ON 108.1).

[6] Diese „Nichtigkeitsbeschwerde“ wies der Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss vom 3. Juni 2026, abermals gestützt auf den erklärten Rechtsmittelverzicht und § 285a Z 1 StPO, zurück (ON 109).

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[4] Der dagegen gerichteten Beschwerde des A* (§ 285b Abs 2 StPO) gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. April 2026, AZ 11 Os 27/26v, nicht Folge (ON 105.2).

[5] Mit undatierter, am 2. Juni 2026 beim Erstgericht eingelangter Eingabe erklärte der Verurteilte erneut, „Nichtigkeitsbeschwerde über das Urteil vom 12.05.2025“ zu erheben (ON 108.1).

[6] Diese „Nichtigkeitsbeschwerde“ wies der Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss vom 3. Juni 2026, abermals gestützt auf den erklärten Rechtsmittelverzicht und § 285a Z 1 StPO, zurück (ON 109).

[7] Mit daraufhin erstatteter Eingabe vom 8. Juni 2026 erklärte der Verurteilte wiederum, „Beschwerde gegen das Urteil … vom 12.05.2025“ zu erheben (ON 112.1).

[8] Diese Beschwerde war zurückzuweisen, weil über den Bezug habenden Gegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden war (vgl RIS‑Justiz RS0101270).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 327 Hv 28/25s des Landesgerichts Korneuburg, über die „Beschwerde“ des Verurteilten vom 8. Juni 2026 (ON 112.1 der Hv‑Akten) gegen „das Urteil … vom 12.05.2025“ nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 12. Mai 2025, GZ 327 Hv 28/25s‑56.4, wurde * A* mehrerer Verbrechen und eines Vergehens schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum untergebracht.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00079_26S0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 erklärte A*, „Einspruch und Klage“ gegen das genannte Urteil zu erheben (ON 87).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die neuerliche Beschwerde wurde wegen eines bereits rechtskräftig entschiedenen Gegenstands zurückgewiesen.
  • Die vorausgegangenen Nichtigkeitsbeschwerden waren wegen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts zurückgewiesen worden.
  • Der OGH nahm keine neuerliche sachliche Prüfung des Strafurteils oder der Unterbringung vor.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH die Beschwerde in 11Os79/26s zurück?

Über den betreffenden Gegenstand war bereits rechtskräftig entschieden worden. Diesen Umstand nennt der OGH als Grund für die Zurückweisung der neuerlichen Beschwerde.

Welche Rolle spielte der Rechtsmittelverzicht?

Der Vorsitzende hatte die vorausgegangenen Nichtigkeitsbeschwerden unter Berufung auf den Rechtsmittelverzicht nach § 285a Z 1 StPO zurückgewiesen. Die aktuelle Entscheidung des OGH stellt hingegen auf den bereits rechtskräftig entschiedenen Gegenstand ab.

Hat der OGH die Verurteilung oder Unterbringung erneut inhaltlich geprüft?

Die vorliegende Entscheidung enthält keine neuerliche inhaltliche Prüfung. Sie betrifft die Zurückweisung der wiederholt gegen das Urteil erhobenen Beschwerde.

Quelle und Hinweis

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