RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht Korneuburg war unter AZ 317 Hv 168/25f eine Strafsache wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG anhängig. Das Gericht regte die Delegierung an. Der OGH entschied darüber am 26. August 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. [3]
Ausführungen des OGH
Die rechtliche Begründung des Beschlusses ist auf einen Satz beschränkt. Der OGH verweist auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO; konkrete Umstände, die die Delegierung tragen, werden im gelieferten Text nicht erläutert. [2]
- Voraussetzungen der Delegierung: Der OGH bejahte die Voraussetzungen des § 39 StPO und leitete daraus die im Spruch angeordnete Delegierung ab. [5]
Ergebnis
Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert. Damit folgte der OGH der Delegierungsanregung des Landesgerichts Korneuburg. [3] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Delegierung stützt sich auf § 39 StPO. Der Entscheidungskopf nennt außerdem die Vorschrift zur Anhörung der Generalprokuratur sowie den dem Strafverfahren zugrunde liegenden Straftatbestand. [3] [2]
- § 39 StPO: Diese Bestimmung bildet die vom OGH ausdrücklich genannte Grundlage der Delegierung. [2]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Der OGH nennt diese Vorschrift im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur. [3]
- § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG: Die Strafsache betraf Verbrechen des Suchtgifthandels nach dieser Bestimmung. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab der vom Landesgericht Korneuburg angeregten Delegierung einer Strafsache wegen Suchtgifthandels Folge und übertrug das Verfahren an das Landesgericht Feldkirch. Die Begründung beschränkt sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260826_OGH0002_0110NS00059_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260826_OGH0002_0110NS00059_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * R* wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG, AZ 317 Hv 168/25f des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260826_OGH0002_0110NS00059_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260826_OGH0002_0110NS00059_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260826_OGH0002_0110NS00059_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die beim Landesgericht Korneuburg geführte Strafsache an das Landesgericht Feldkirch.
- Als Grundlage der Delegierung nennt der Beschluss § 39 StPO.
- Konkrete Gründe für die Delegierung werden im gelieferten Entscheidungstext nicht ausgeführt.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 11Ns59/26d?
Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Feldkirch. Die Delegierung war vom Landesgericht Korneuburg angeregt worden.
Wie begründete der OGH die Delegierung nach § 39 StPO?
Der OGH stellte lediglich fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Welche konkreten Umstände dafür maßgeblich waren, erläutert der gelieferte Text nicht.
Welches Strafverfahren betraf die Delegierung?
Betroffen war die beim Landesgericht Korneuburg unter AZ 317 Hv 168/25f geführte Strafsache wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG.
Quelle und Hinweis
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Der gelieferte Entscheidungstext nennt keine konkreten Umstände, die die Delegierung begründen.
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