RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Ns63/26i
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00063.26I.0825.001
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0140NS00063_26I0000_001

Sachverhalt

Beim Landesgericht für Strafsachen Wien war zu AZ 112 Hv 19/26y eine Strafsache wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2 und 3) StGB anhängig. Der Angeklagte stellte weitere Anträge auf Delegierung. Darüber entschied der OGH am 25. August 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH begründete die Zurückweisung mit der fehlenden Nennung des Gerichts, dem die Strafsache übertragen werden sollte. Schon dieser Umstand stand einer Delegierung entgegen. Zur Begründung verwies er auf RIS-Justiz RS0134063. [2]

Ergebnis

Der OGH wies den Antrag zurück und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurück. Die Entscheidung betraf den Delegierungsantrag, nicht die strafrechtliche Beurteilung des Beleidigungsvorwurfs. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Für das Delegierungshindernis verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0134063. Die weiteren angeführten Bestimmungen betreffen den strafrechtlichen Verfahrensgegenstand und das Vorgehen bei der Beschlussfassung. [2] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Delegierungsantrag zurück, weil das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden sollte, nicht genannt wurde. Bereits dieser Umstand stand einer Delegierung entgegen. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0140NS00063_26I0000_001.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Einer Delegierung steht schon entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (vgl RIS‑Justiz RS0134063).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0140NS00063_26I0000_001.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter, LL.M. und Dr. Farkas in der Strafsache gegen Mag. * B* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2 und 3) StGB, AZ 112 Hv 19/26y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über weitere Anträge des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0140NS00063_26I0000_001.

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[4]

RIS-Text – Auszug

[1] Einer Delegierung steht schon entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (vgl RIS‑Justiz RS0134063).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0140NS00063_26I0000_001.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die fehlende Nennung des Gerichts, dem die Strafsache übertragen werden soll, steht einer Delegierung entgegen.
  • Der OGH verwies auf RIS-Justiz RS0134063 und wies den Antrag zurück.
  • Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Häufige Fragen

Warum wurde der Delegierungsantrag in OGH 14Ns63/26i zurückgewiesen?

Das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden sollte, wurde nicht genannt. Bereits diese fehlende Angabe stand nach der Begründung des OGH einer Delegierung entgegen.

Welchen Rechtssatz führte der OGH zur Delegierung an?

Der OGH verwies auf RIS-Justiz RS0134063. Der Verweis steht im Zusammenhang mit der erforderlichen Nennung des Gerichts, dem die Strafsache übertragen werden soll.

Hat der OGH über den Beleidigungsvorwurf entschieden?

Der vorliegende Beschluss betraf den Delegierungsantrag. Der OGH wies diesen zurück und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurück.

Quelle und Hinweis

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