RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9 ObA 65/25m
Entscheidungsdatum
2026-03-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260318_OGH0002_009OBA00065_25M0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis zur beklagten GmbH über den 31. Juli 2024 hinaus aufrecht fortbestehe; eventualiter begehrte sie unter anderem die Feststellung eines Fortbestands bis 31. Juli 2025 beziehungsweise die Rechtsunwirksamerklärung einer am 19. Juli 2024 ausgesprochenen Kündigung. Sie stützte sich auf einen Übergang des Dienstverhältnisses infolge Betriebsübergangs sowie auf unzulässig befristete Kettenarbeitsverträge. [2] [4]

Die Beklagte bestritt das Vorliegen einer unzulässigen Befristung. Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt; das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab und wies das Hauptbegehren ab, wobei es von einer sachlichen Rechtfertigung der Befristungen ausging. Über die Eventualbegehren wurde nach dem wiedergegebenen Verfahrensgang nicht entschieden. [4]

Die Klägerin erhob Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Oberste Gerichtshof entschied in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, dass die Revision zurückgewiesen wird; die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen. [4] [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte nicht die materielle Richtigkeit der gesamten arbeitsrechtlichen Beurteilung neu, sondern stellte entscheidend darauf ab, ob die Revision eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. Dies verneinte er in mehreren Begründungsschritten zu Betriebsübergang, Vertragsübernahme, Kettenarbeitsverträgen und sachlicher Rechtfertigung der Befristungen. [3] [4]

Ergebnis

Der OGH kam zum Ergebnis, dass die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigte. Die Revision wurde daher zurückgewiesen; einer weiteren Begründung bedurfte die Zurückweisung nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem die revisionsrechtliche Schwelle der erheblichen Rechtsfrage sowie arbeitsrechtliche Fragen zu Betriebsübergang, Vertragsübernahme und sachlicher Rechtfertigung wiederholter Befristungen. Die nachstehenden Rechtsgrundlagen sind die im Entscheidungstext zentral angesprochenen Normen und Rechtsprechungslinien. [4] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die Revision wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde; die vom Berufungsgericht bejahte sachliche Rechtfertigung der Befristungen wurde revisionsrechtlich nicht erfolgreich in Frage gestellt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00065_25M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die **Klägerin** begehrt die Feststellung, dass das Dienstverhältnis zur Beklagten über den 31. 7. 2024 aufrecht, in eventu über den 31.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00065_25M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[8] Die Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. [9] 1. Die Revision geht – wie auch die Vorinstanzen – davon aus, dass es zu einem grenzüberschreitenden Betriebsübergang von der ungarischen Dienstgeberin der Klägerin auf die Beklagte gekommen ist.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00065_25M0000_000.

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[4]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.

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[5]

RIS-Kontext

Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.

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[6]

RIS-Kontext

Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Revision scheiterte an der fehlenden erheblichen Rechtsfrage.
  • Bei behauptetem Betriebsübergang trägt grundsätzlich die behauptende Partei die Beweislast, auch zum Zeitpunkt des Übergangs.
  • Die sachliche Rechtfertigung von Kettenarbeitsverträgen bleibt nach der Entscheidung stark einzelfallbezogen.

Häufige Fragen

Warum wurde die Revision zurückgewiesen?

Der OGH wies die Revision zurück, weil die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte.

Worum ging es beim Betriebsübergang?

Der Fall betraf die Behauptung eines grenzüberschreitenden Betriebsübergangs von einer ungarischen Dienstgeberin auf die Beklagte sowie die Frage, ob mehrere Befristungen sachlich gerechtfertigt waren.

Was sagt die Entscheidung zu Kettenarbeitsverträgen?

Der OGH bestätigte keine allgemeine neue Regel, sondern verwies darauf, dass die Rechtfertigung von Kettenarbeitsverträgen regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.

War § 109 UG 2002 unmittelbar anwendbar?

Nach dem Entscheidungstext war § 109 UG 2002 auf die Beklagte nicht unmittelbar anwendbar. Das Berufungsgericht durfte aber Wertungen aus dem universitären Bereich in die Sachlichkeitsprüfung einbeziehen; die Revision setzte sich damit nicht ausreichend auseinander.

Quelle und Hinweis

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Keine Rechtsberatung; die Darstellung fasst ausschließlich den gelieferten RIS-Text und die Metadaten zusammen.

Die Entscheidung wurde als Zurückweisungsbeschluss aufbereitet; allgemeine Aussagen zu Kettenarbeitsverträgen sind daher zurückhaltend formuliert.

Parteienbezeichnungen wurden nur insoweit verwendet, wie sie im RIS-Auszug ersichtlich sind.

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