RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis zur beklagten GmbH über den 31. Juli 2024 hinaus aufrecht fortbestehe; eventualiter begehrte sie unter anderem die Feststellung eines Fortbestands bis 31. Juli 2025 beziehungsweise die Rechtsunwirksamerklärung einer am 19. Juli 2024 ausgesprochenen Kündigung. Sie stützte sich auf einen Übergang des Dienstverhältnisses infolge Betriebsübergangs sowie auf unzulässig befristete Kettenarbeitsverträge. [2] [4]
Die Beklagte bestritt das Vorliegen einer unzulässigen Befristung. Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt; das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab und wies das Hauptbegehren ab, wobei es von einer sachlichen Rechtfertigung der Befristungen ausging. Über die Eventualbegehren wurde nach dem wiedergegebenen Verfahrensgang nicht entschieden. [4]
Die Klägerin erhob Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Oberste Gerichtshof entschied in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, dass die Revision zurückgewiesen wird; die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen. [4] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte nicht die materielle Richtigkeit der gesamten arbeitsrechtlichen Beurteilung neu, sondern stellte entscheidend darauf ab, ob die Revision eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. Dies verneinte er in mehreren Begründungsschritten zu Betriebsübergang, Vertragsübernahme, Kettenarbeitsverträgen und sachlicher Rechtfertigung der Befristungen. [3] [4]
- Zulässigkeit der Revision: Der OGH hielt die Revision trotz Zulassung durch das Berufungsgericht für unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde; an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts sei der OGH nach § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden. [3] [4]
- Betriebsübergang und Beweislast: Ausgehend davon, dass ein grenzüberschreitender Betriebsübergang behauptet wurde, verwies der OGH darauf, dass derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen grundsätzlich zu beweisen hat. Dazu zählt auch die Frage, wann bei einer Unternehmensumstrukturierung der Übergang eines Betriebsteils im Sinn des § 3 AVRAG anzusetzen ist. [4]
- Zeitpunkt des Übergangs: Die Klägerin wandte sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Betriebsübergang sei nicht bereits im September 2020, sondern erst 2022 erfolgt. Der OGH sah jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, welche relevanten Rechtsfolgen die Klägerin daraus ableiten wollte, zumal sie sich im Verfahren selbst auf einen Betriebsübergang frühestens im Sommer 2021 berufen hatte. [4]
- Vertragsübernahme und zeitabhängige Ansprüche: Das Berufungsgericht hatte eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme angenommen, auf die § 3 AVRAG nicht anwendbar sei. Der OGH hob im Zusammenhang mit der Revisionsargumentation hervor, dass der Vertrag ausdrücklich vorsah, die beim früheren Arbeitgeber zurückgelegten Zeiten für alle zeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen; eine Schlechterstellung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Befristungen wurde in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt. [4]
- Gesamtbetrachtung der Befristungen: Den Vorwurf, das Berufungsgericht habe das Arbeitsverhältnis nicht in seiner Gesamtheit betrachtet, wies der OGH zurück. Das Berufungsgericht habe vielmehr dargelegt, dass die Befristungen selbst bei Annahme eines einheitlichen Sachverhalts und Einbeziehung der vorangegangenen Befristungen in Ungarn der strengen Sachlichkeitsprüfung nach österreichischem Recht standhielten. [4]
- Ungarische Aufenthaltsbewilligungen: Die sachliche Rechtfertigung der zunächst mit dem ungarischen Dienstgeber abgeschlossenen Befristungen wurde in der Revision nicht ausdrücklich bestritten. Nach den Ausführungen des OGH ergab sie sich zudem aus der ungarischen Rechtslage, wonach Arbeitsverträge mit der Dauer der Aufenthaltsbewilligung zu befristen sind; die konkret erteilten Aufenthaltsbewilligungen waren jeweils auf zwei Jahre befristet. [4]
Ergebnis
Der OGH kam zum Ergebnis, dass die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigte. Die Revision wurde daher zurückgewiesen; einer weiteren Begründung bedurfte die Zurückweisung nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht. [1] [3]
- Zurückweisung: Die Revision der Klägerin wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. [1] [3] [4]
- Eventualbegehren: Dass das Berufungsgericht über das Eventualbegehren nicht entschieden hatte, wurde in der Revision nicht aufgegriffen; dieser Teil des Begehrens war damit nach den Ausführungen des OGH aus dem Verfahren ausgeschieden. [4]
- Kosten: Kosten für die Revisionsbeantwortung wurden der Beklagten nicht zugesprochen, weil sie die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht hatte. [1] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die revisionsrechtliche Schwelle der erheblichen Rechtsfrage sowie arbeitsrechtliche Fragen zu Betriebsübergang, Vertragsübernahme und sachlicher Rechtfertigung wiederholter Befristungen. Die nachstehenden Rechtsgrundlagen sind die im Entscheidungstext zentral angesprochenen Normen und Rechtsprechungslinien. [4] [3]
- § 3 AVRAG: Betriebsübergang und Übergang von Arbeitsverhältnissen; im Verfahren insbesondere relevant für die Frage, ob und wann ein Betriebsteil übergegangen ist. [4]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzung der Revision: Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage; diese wurde vom OGH verneint. [3] [4]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. [3] [4]
- § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO: Bei Zurückweisung der Revision kann eine weitere Begründung entfallen. [4]
- Kettenarbeitsverträge: Der OGH verwies auf die Rechtsprechung, wonach Kettenverträge ohne besondere wirtschaftliche oder soziale Rechtfertigung wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu behandeln sind; die Beweislast für die Rechtfertigung trifft den Arbeitgeber. [4]
- § 109 UG 2002: Die Norm war auf die Beklagte nach den Ausführungen nicht unmittelbar anwendbar; das Berufungsgericht zog jedoch Wertungen zu befristeten Rechtsverhältnissen im universitären Bereich für die Sachlichkeitsprüfung heran. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Revision wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde; die vom Berufungsgericht bejahte sachliche Rechtfertigung der Befristungen wurde revisionsrechtlich nicht erfolgreich in Frage gestellt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00065_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die **Klägerin** begehrt die Feststellung, dass das Dienstverhältnis zur Beklagten über den 31. 7. 2024 aufrecht, in eventu über den 31.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00065_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Die Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. [9] 1. Die Revision geht – wie auch die Vorinstanzen – davon aus, dass es zu einem grenzüberschreitenden Betriebsübergang von der ungarischen Dienstgeberin der Klägerin auf die Beklagte gekommen ist.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00065_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00065_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00065_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00065_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Revision scheiterte an der fehlenden erheblichen Rechtsfrage.
- Bei behauptetem Betriebsübergang trägt grundsätzlich die behauptende Partei die Beweislast, auch zum Zeitpunkt des Übergangs.
- Die sachliche Rechtfertigung von Kettenarbeitsverträgen bleibt nach der Entscheidung stark einzelfallbezogen.
Häufige Fragen
Warum wurde die Revision zurückgewiesen?
Der OGH wies die Revision zurück, weil die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte.
Worum ging es beim Betriebsübergang?
Der Fall betraf die Behauptung eines grenzüberschreitenden Betriebsübergangs von einer ungarischen Dienstgeberin auf die Beklagte sowie die Frage, ob mehrere Befristungen sachlich gerechtfertigt waren.
Was sagt die Entscheidung zu Kettenarbeitsverträgen?
Der OGH bestätigte keine allgemeine neue Regel, sondern verwies darauf, dass die Rechtfertigung von Kettenarbeitsverträgen regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.
War § 109 UG 2002 unmittelbar anwendbar?
Nach dem Entscheidungstext war § 109 UG 2002 auf die Beklagte nicht unmittelbar anwendbar. Das Berufungsgericht durfte aber Wertungen aus dem universitären Bereich in die Sachlichkeitsprüfung einbeziehen; die Revision setzte sich damit nicht ausreichend auseinander.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Keine Rechtsberatung; die Darstellung fasst ausschließlich den gelieferten RIS-Text und die Metadaten zusammen.
Die Entscheidung wurde als Zurückweisungsbeschluss aufbereitet; allgemeine Aussagen zu Kettenarbeitsverträgen sind daher zurückhaltend formuliert.
Parteienbezeichnungen wurden nur insoweit verwendet, wie sie im RIS-Auszug ersichtlich sind.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Einstufung eines Fachreferenten nach dem Wiener Bedienstetengesetz – OGH 9 ObA 31/26p
Der OGH verneint eine erhebliche Rechtsfrage zur Einstufung eines Fachreferenten nach der Wiener Modellstellen-Verordnung und weist die Revision zurück.
Beweisthemenverbot, Treu und Glauben und Verfahrensmangel – OGH 9 ObA 50/26g
Der OGH wies die außerordentliche Revision in einer Arbeitsrechtssache zurück.
Rückforderung von Pensionskassenleistungen bei nichtiger Grundlagenvereinbarung – OGH 9ObA42/26f
OGH 9ObA42/26f: Rückforderung von Pensionskassenleistungen bei nichtiger Grundlagenvereinbarung. Zusammenfassung und RIS-Quellen.
Minimale Feinmotorikstörung als Behinderung nach § 3 BEinstG? – OGH 9 ObA 46/26v
Der OGH beurteilt die Einordnung einer Funktionsbeeinträchtigung als Behinderung nach § 3 BEinstG anhand der konkreten Auswirkungen auf die Teilhabe am Arbeitsleben.