RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9 ObA 15/26k
Entscheidungsdatum
2026-03-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260318_OGH0002_009OBA00015_26K0000_000

Sachverhalt

Die klagende Arbeitgeberin und der beklagte Arbeitnehmer vereinbarten in einem Vertragsformblatt eine „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Überlassung eines Dienstrades im Wege der Gehaltsumwandlung“. Danach sollte die Arbeitgeberin ein geleastes Fahrrad überlassen und dem Arbeitnehmer die monatlichen Netto-Leasingraten vom Lohn abziehen. [2] [1]

Die Vereinbarung enthielt zudem eine Klausel für Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag, die außerhalb der Saison anderweitig beschäftigt oder beim AMS gemeldet sind, aber eine Wiedereinstellungszusage haben. Für diese Zeit sollte die Nettorate dem Dienstnehmer in Rechnung gestellt und von diesem an den Arbeitgeber bezahlt werden. [2] [1]

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung eines auf diese Klausel gestützten Begehrens auf Ersatz von Netto-Leasingraten für drei Monate. Es beurteilte die Klausel als nicht eine beiderseitige Hauptleistung festlegend, als gröblich benachteiligend und daher als nichtig nach § 879 Abs 3 ABGB. [1]

Ausführungen des OGH

Die Klägerin stützte die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision im Wesentlichen darauf, dass Dienstrad-Leasing mittels Gehaltsumwandlung ein Massenphänomen sei und die Reichweite der Inhaltskontrolle für diese Vertragsform daher für viele Arbeitsverhältnisse präjudiziell sei. [3] [1]

Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage. Allein die behauptete Häufigkeit gleichartiger Fragen begründet nach der Entscheidung noch keine Erheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [3] [1]

Ergebnis

Die außerordentliche Revision der klagenden Arbeitgeberin wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [3] [1]

Damit blieb es bei der berufungsgerichtlichen Beurteilung, dass die im Vertragsformblatt enthaltene Klausel zur Verrechnung von Netto-Leasingraten während der Zeit außerhalb des befristeten Arbeitsverhältnisses der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Zentral sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie § 879 Abs 3 ABGB für die Inhaltskontrolle von Vertragsformblattklauseln. [3] [1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde; die berufungsgerichtliche Anwendung der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB auf die konkrete Dienstrad-Klausel blieb unbeanstandet.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00015_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die klagende Arbeitgeberin und der beklagte Arbeitnehmer schlossen eine in einem Vertragsformblatt geregelte „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Überlassung eines Dienstrades im Wege der Gehaltsumwandlung“. Sie sah vor, dass die Klägerin dem Beklagten ein von ihr geleastes Fahrrad („Dienstrad“) überlässt und ihm die monatlichen Netto-Leasingraten vom Lohn abzieht („Gehaltsumwandlung“). Sie enthielt auch die Klausel: „Allen Arbeitnehmern, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und außerhalb der Saison anderweitig beschäftigt oder beim AMS gemeldet sind, jedoch eine Wiedereinstellungszusage haben, wird während dieser Zeit die Nettorate (d.h.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00015_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen gerichtete **außerordentliche Revision der Klägerin** zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf: [4] **1.** Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision auf die in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) angeführten Gründe zu beschränken (RS0107501). [5] **2.** Die Klägerin begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ausschließlich damit, dass das Modell des „Dienstrad-Leasings mittels Gehaltsumwandlung“ ein Massenphänomen sei und daher die Klärung der Reichweite der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB für diese Vertragsform für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00015_26K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.

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[3]

RIS-Kontext

Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00015_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage und wies die außerordentliche Revision zurück.
  • Der Begriff der Hauptleistung wird im Zusammenhang mit § 879 Abs 3 ABGB eng verstanden.
  • Eine Klausel zur Zahlung von Netto-Leasingraten nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags wurde nicht als korrekturbedürftig von der Inhaltskontrolle ausgenommen beurteilt.
  • Die behauptete praktische Häufigkeit eines Modells begründet für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Worum ging es bei OGH 9 ObA 15/26k?

Der OGH entschied nicht über ein allgemeines Dienstrad-Modell, sondern über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision zu einer konkreten Klausel in einem Vertragsformblatt.

Was bedeutet Dienstrad-Leasing mittels Gehaltsumwandlung in dieser Entscheidung?

Nach dem wiedergegebenen Sachverhalt sollte ein geleastes Fahrrad überlassen und die Netto-Leasingrate im Wege der Gehaltsumwandlung vom Lohn abgezogen werden.

Warum war § 879 Abs 3 ABGB relevant?

Der OGH hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar, dass die Klausel keine Hauptleistung im arbeitsrechtlichen Rahmen festlegt und daher der Inhaltskontrolle unterliegt.

Reicht ein Massenphänomen für eine erhebliche Rechtsfrage?

Nein. Der OGH führte aus, dass allein die behauptete Vielzahl gleichartiger Fälle keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründet.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft vorrangig die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, nicht eine umfassende abstrakte Prüfung aller Dienstrad-Leasingmodelle.

Die Aussage zur Inhaltskontrolle bezieht sich auf die konkrete Vertragsformblattklausel im arbeitsrechtlichen Kontext.

Parteienbezeichnungen wurden überwiegend nach Verfahrensrollen abstrahiert.

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