RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die klagende Arbeitgeberin und der beklagte Arbeitnehmer vereinbarten in einem Vertragsformblatt eine „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Überlassung eines Dienstrades im Wege der Gehaltsumwandlung“. Danach sollte die Arbeitgeberin ein geleastes Fahrrad überlassen und dem Arbeitnehmer die monatlichen Netto-Leasingraten vom Lohn abziehen. [2] [1]
Die Vereinbarung enthielt zudem eine Klausel für Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag, die außerhalb der Saison anderweitig beschäftigt oder beim AMS gemeldet sind, aber eine Wiedereinstellungszusage haben. Für diese Zeit sollte die Nettorate dem Dienstnehmer in Rechnung gestellt und von diesem an den Arbeitgeber bezahlt werden. [2] [1]
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung eines auf diese Klausel gestützten Begehrens auf Ersatz von Netto-Leasingraten für drei Monate. Es beurteilte die Klausel als nicht eine beiderseitige Hauptleistung festlegend, als gröblich benachteiligend und daher als nichtig nach § 879 Abs 3 ABGB. [1]
Ausführungen des OGH
Die Klägerin stützte die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision im Wesentlichen darauf, dass Dienstrad-Leasing mittels Gehaltsumwandlung ein Massenphänomen sei und die Reichweite der Inhaltskontrolle für diese Vertragsform daher für viele Arbeitsverhältnisse präjudiziell sei. [3] [1]
Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage. Allein die behauptete Häufigkeit gleichartiger Fragen begründet nach der Entscheidung noch keine Erheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [3] [1]
- Prüfungsumfang: Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision beschränkt sich der OGH auf die in der Zulassungsbeschwerde angeführten Gründe. [3] [1]
- Hauptleistung: Der OGH verweist darauf, dass der Begriff der „Hauptleistung“ eng verstanden wird. Nicht jede Bestimmung über Leistung oder Entgelt ist von der Inhaltskontrolle ausgenommen; erfasst sind nur die essentialia negotii in ihrer individuellen ziffernmäßigen Umschreibung. [3] [1]
- Inhaltskontrolle: Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. [3] [1]
- Dienstrad-Gehaltsumwandlung: Die Zusatzvereinbarung veränderte nach den Ausführungen des OGH das arbeitsvertragliche Leistungsversprechen, weil ein Teil des geschuldeten Entgelts im Wege der Überlassung eines geleasten Fahrrads geleistet werden sollte. [3] [1]
- Zeit nach Befristungsende: Die beanstandete Klausel dehnte dieses veränderte Leistungsversprechen auf die Zeit nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags bei Wiedereinstellungszusage aus und sah direkte, nach den Ausführungen des OGH sogar höhere Zahlungen an die Arbeitgeberin vor. [3] [1]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klausel im Rahmen des Arbeitsverhältnisses keine beiderseitige Hauptleistung festlege und daher der Inhaltskontrolle unterliege, hielt sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der Rechtsprechung und bedurfte keiner Korrektur. [3] [1]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision der klagenden Arbeitgeberin wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [3] [1]
Damit blieb es bei der berufungsgerichtlichen Beurteilung, dass die im Vertragsformblatt enthaltene Klausel zur Verrechnung von Netto-Leasingraten während der Zeit außerhalb des befristeten Arbeitsverhältnisses der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Zentral sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie § 879 Abs 3 ABGB für die Inhaltskontrolle von Vertragsformblattklauseln. [3] [1]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzungen der erheblichen Rechtsfrage für die Revision. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Zurückweisung der außerordentlichen Revision bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen. [1] [3]
- § 506 Abs 1 Z 5 ZPO: Maßgeblichkeit der in der Zulassungsbeschwerde angeführten Gründe für die Zulässigkeitsprüfung. [3] [1]
- § 879 Abs 3 ABGB: Inhaltskontrolle von Vertragsformblattklauseln, soweit keine ausgenommene Hauptleistung betroffen ist. [3] [1]
- RS0016908, RS0016931, RS0128209, RS0042816: Vom OGH herangezogene Rechtsprechungsnachweise zum engen Hauptleistungsbegriff, zur Inhaltskontrolle und zur Erheblichkeit einer Rechtsfrage. [3] [1]
Spruch
Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde; die berufungsgerichtliche Anwendung der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB auf die konkrete Dienstrad-Klausel blieb unbeanstandet.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00015_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die klagende Arbeitgeberin und der beklagte Arbeitnehmer schlossen eine in einem Vertragsformblatt geregelte „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Überlassung eines Dienstrades im Wege der Gehaltsumwandlung“. Sie sah vor, dass die Klägerin dem Beklagten ein von ihr geleastes Fahrrad („Dienstrad“) überlässt und ihm die monatlichen Netto-Leasingraten vom Lohn abzieht („Gehaltsumwandlung“). Sie enthielt auch die Klausel: „Allen Arbeitnehmern, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und außerhalb der Saison anderweitig beschäftigt oder beim AMS gemeldet sind, jedoch eine Wiedereinstellungszusage haben, wird während dieser Zeit die Nettorate (d.h.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00015_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen gerichtete **außerordentliche Revision der Klägerin** zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf: [4] **1.** Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision auf die in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) angeführten Gründe zu beschränken (RS0107501). [5] **2.** Die Klägerin begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ausschließlich damit, dass das Modell des „Dienstrad-Leasings mittels Gehaltsumwandlung“ ein Massenphänomen sei und daher die Klärung der Reichweite der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB für diese Vertragsform für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00015_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00015_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00015_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_009OBA00015_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage und wies die außerordentliche Revision zurück.
- Der Begriff der Hauptleistung wird im Zusammenhang mit § 879 Abs 3 ABGB eng verstanden.
- Eine Klausel zur Zahlung von Netto-Leasingraten nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags wurde nicht als korrekturbedürftig von der Inhaltskontrolle ausgenommen beurteilt.
- Die behauptete praktische Häufigkeit eines Modells begründet für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Worum ging es bei OGH 9 ObA 15/26k?
Der OGH entschied nicht über ein allgemeines Dienstrad-Modell, sondern über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision zu einer konkreten Klausel in einem Vertragsformblatt.
Was bedeutet Dienstrad-Leasing mittels Gehaltsumwandlung in dieser Entscheidung?
Nach dem wiedergegebenen Sachverhalt sollte ein geleastes Fahrrad überlassen und die Netto-Leasingrate im Wege der Gehaltsumwandlung vom Lohn abgezogen werden.
Warum war § 879 Abs 3 ABGB relevant?
Der OGH hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar, dass die Klausel keine Hauptleistung im arbeitsrechtlichen Rahmen festlegt und daher der Inhaltskontrolle unterliegt.
Reicht ein Massenphänomen für eine erhebliche Rechtsfrage?
Nein. Der OGH führte aus, dass allein die behauptete Vielzahl gleichartiger Fälle keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründet.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft vorrangig die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, nicht eine umfassende abstrakte Prüfung aller Dienstrad-Leasingmodelle.
Die Aussage zur Inhaltskontrolle bezieht sich auf die konkrete Vertragsformblattklausel im arbeitsrechtlichen Kontext.
Parteienbezeichnungen wurden überwiegend nach Verfahrensrollen abstrahiert.
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