RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Klägerin war anlässlich der Geburt ihrer Tochter einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 16. Mai 2025 bis zum 19. März 2026 zuerkannt worden. Bis zum 29. Juni 2025 waren Mutter und Kind an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und lebten tatsächlich stets in einem gemeinsamen Haushalt. [2] [6]
Am 29. Juni 2025 meldete der Vater das Kind versehentlich an einer neuen Adresse an. Die Klägerin bemerkte dies aufgrund der ausbleibenden Auszahlung und meldete sich am 13. August 2025 ebenfalls an der neuen Adresse an. [2] [6]
Die Österreichische Gesundheitskasse widerrief die Zuerkennung für den Zeitraum vom 16. Mai bis zum 12. August 2025 und verlangte die Rückzahlung der bis zum 30. Juni 2025 ausgezahlten Leistung. Das Berufungsgericht bestätigte den Anspruch und den Ausschluss der Rückersatzpflicht für den Zeitraum bis zum 29. Juni 2025; das Mehrbegehren für den folgenden Zeitraum wurde rechtskräftig abgewiesen. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Gegenstand des Revisionsverfahrens war nicht, ob während des Zeitraums ohne gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung ein Anspruch bestand. Zu prüfen war vielmehr, ob die dadurch bewirkte Unterschreitung der Mindestbezugsdauer auch den Anspruch für den davor liegenden Zeitraum beseitigte. [3] [6]
- Mindestbezugsdauer: Nach der Rechtsprechung ist § 24b Abs 4 KBGG teleologisch zu reduzieren. Eine Unterschreitung der Mindestbezugsdauer führt nicht zum Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistung, wenn beim Antrag von einem Bezug während der gesetzlichen Mindestdauer ausgegangen werden konnte und die spätere Verkürzung auf einem nachträglich eingetretenen, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstand beruht. [6]
- Einzelfallbeurteilung: Ob ein solcher Umstand vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. [6]
- Ingerenz der Klägerin: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die versehentlich zu frühe Anmeldung des Kindes durch den Vater nicht in der Ingerenz der Klägerin lag, überschritt nach Ansicht des OGH den bestehenden Beurteilungsspielraum nicht. [6]
- Abgrenzung zur unterlassenen Meldung: Eine vom leistungsbeziehenden Elternteil unterlassene Wohnsitzmeldung liegt typischerweise in dessen Ingerenz, sofern keine unvorhersehbaren und unabwendbaren Hindernisse bestehen. Der vorliegende Fall betraf jedoch keine unterlassene Meldung der Klägerin, sondern eine irrtümlich zu früh vorgenommene Meldung des Kindes durch den anderen Elternteil. [6]
- Vorhersehbarkeit und Abwendbarkeit: Die Revision zeigte nicht nachvollziehbar auf, weshalb der Irrtum des Vaters für die Klägerin vorhersehbar oder abwendbar gewesen sein sollte. Ebenso blieb offen, wie eine Korrektur der Meldung das Unterschreiten der Mindestbezugsdauer hätte verhindern können. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde. [1] [3] [5]
Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen, wonach für den Zeitraum vom 16. Mai bis zum 29. Juni 2025 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestand und insoweit keine Rückersatzpflicht vorlag. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt Anspruchsvoraussetzungen und Mindestbezugsdauer des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes sowie die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [5] [6]
- § 24b Abs 4 KBGG: Die Bestimmung über die Mindestbezugsdauer ist nach der angeführten OGH-Rechtsprechung in bestimmten, nicht in der Ingerenz des Leistungsbeziehers liegenden Fällen teleologisch zu reduzieren. [6]
- §§ 24 Abs 1 Z 1 und 24e KBGG: Diese Vorschriften wurden in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 2 und Abs 6 KBGG als Anspruchsgrundlagen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld herangezogen. [6]
- § 11 Abs 4 MeldeG: Der OGH verwies im Zusammenhang mit dem melderechtlichen Vorgang auf den Begriff der Anmeldung nach § 11 Abs 4 MeldeG. [6]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die außerordentliche Revision setzt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus. [3] [5] [6]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf dieser Grundlage wurde die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [5]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies insbesondere auf RS0129247, 10 ObS 177/13x, 10 ObS 37/26b und 10 ObS 73/25w. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Österreichischen Gesundheitskasse zurück. Die Beurteilung, dass die versehentlich zu frühe Wohnsitzmeldung des Kindes durch den Vater nicht in der Ingerenz der Klägerin lag und daher der Anspruch für den davor liegenden Zeitraum trotz Unterschreitung der Mindestbezugsdauer erhalten blieb, überschritt den Beurteilungsspielraum des Berufungsgerichts nicht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00072_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Klägerin wurde anlässlich der Geburt ihrer Tochter Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 16. 5. 2025 bis 19. 3. 2026 zuerkannt. Bis 29. 6. 2025 waren die Klägerin und das Kind an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet. Am 29. 6. 2025 meldete der Vater das Kind versehentlich an einer neuen Adresse an. Aufgrund der unterbliebenen Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bemerkte die Klägerin die Anmeldung des Kindes an der neuen Adresse und sie meldete sich am 13. 8. 2025 an der neuen Adresse. Tatsächlich hatte die Familie stets einen gemeinsamen Haushalt.
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Begründung:
[1] Der Klägerin wurde anlässlich der Geburt ihrer Tochter Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 16. 5. 2025 bis 19. 3. 2026 zuerkannt. Bis 29. 6. 2025 waren die Klägerin und das Kind an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet. Am 29. 6. 2025 meldete der Vater das Kind versehentlich an einer neuen Adresse an. Aufgrund der unterbliebenen Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bemerkte die Klägerin die Anmeldung des Kindes an der neuen Adresse und sie meldete sich am 13. 8. 2025 an der neuen Adresse. Tatsächlich hatte die Familie stets einen gemeinsamen Haushalt.
[2] Mit Bescheid vom 1. 9. 2025 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 16. 5. 2025 bis 12. 8. 2025 und verpflichtete sie die Klägerin zum Ersatz der für den Zeitraum von 16. 5. 2025 bis 30. 6. 2025 ausgezahlten Leistung.
[3] Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Klägerin Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 16. 5. 2025 bis 29. 6. 2025 hat und nicht zum Rückersatz des in diesem Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet ist. Das Mehrbegehren, dass die Klägerin Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 30. 6. 2025 bis 12. 8. 2025 habe und nicht zum Rückersatz des in diesem Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet sei, wies das Berufungsgericht (rechtskräftig) ab und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung des zu Unrecht bezogenen Betrags. Mangels hauptwohnsitzlicher Meldung der Klägerin und des Kindes im Zeitraum von 30. 6. 2025 bis 12. 8. 2025 liege die Anspruchsvoraussetzung nach den §§ 24 Abs 1 Z 1 und 24e iVm § 2 Abs 1 Z 2 und Abs 6 KBGG nicht vor. Die dadurch bewirkte Unterschreitung der Mindestbezugsdauer nach § 24b Abs 4 KBGG führe nicht zu einem Verlust des Anspruchs im davor liegenden Zeitraum von 16. 5. 2025 bis 29. 6. 2025, weil die versehentliche und fälschlicherweise zu früh erfolgte und unbemerkt gebliebene Anmeldung des Kindes durch den Vater an einem anderen Wohnsitz nicht in der Ingerenz der Klägerin liege.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00072_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[5] 1. Dass die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sie und ihr Kind nicht an derselben Adresse gemeldet waren, keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
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[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[5] 1. Dass die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sie und ihr Kind nicht an derselben Adresse gemeldet waren, keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
[6] 2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist § 24b Abs 4 KBGG überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RS0129247 [T4, T5]). Ob eine solche Situation gegeben ist, kann immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl 10 ObS 177/13x Pkt 5.1).
[7] 3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die versehentliche und fälschlicherweise zu früh erfolgte Anmeldung des Kindes durch den Vater nicht in der Ingerenz der Klägerin liege, überschreitet den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht.
[8] 3.1. Richtig ist, dass eine unterlassene Wohnsitzmeldung durch den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs typischerweise – sofern er nicht durch nicht vorhersehbare und nicht abwendbare Hindernisse an einer rechtzeitigen Anmeldung gehindert war – in seiner Ingerenz liegt (10 ObS 37/26b Rz 5; 10 ObS 73/25w Rz 15). Aus welchen Gründen diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, in dem es nicht um eine unterlassene Meldung durch den Bezieher, sondern um eine fälschlich (zu früh) erfolgte Meldung des Kindes durch den anderen Elternteil geht, zu übertragen sein soll, lässt sich den Revisionsausführungen nicht nachvollziehbar entnehmen. Insbesondere bleibt völlig offen, warum die Beklagte von einer verspäteten Anmeldung der Klägerin an der neuen Adresse ausgeht.
[9] 3.2. Mit der Behauptung, es sei für die Klägerin nicht unvorhersehbar, dass eine zeitnahe „Ummeldung“ (gemeint wohl: Anmeldung, siehe § 11 Abs 4 MeldeG) und eine diesbezügliche Abstimmung mit dem Vater nötig sein werde, übergeht die Beklagte, dass die Anmeldung des Kindes durch den Vater versehentlich zu früh erfolgte. Auch bei Annahme eines entsprechenden Abstimmungsbedarfs zwischen den Eltern ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände ein solcher Irrtum des Vaters für die Klägerin vorherzusehen oder gar abzuwenden gewesen wäre.
[10] 3.3. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin hätte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt eine „Korrektur“ der Meldung des Kindes oder ihrer Meldung vornehmen können, legt sie nicht dar, inwiefern eine solche ein Unterschreiten der Mindestbezugsdauer verhindern hätte können.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00072_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1989, *, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und Dr. Elisabeth Humer‑Rieger M.B.L., Rechtsanwälte in Linz, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2026, GZ 12 Rs 45/26p‑23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00072_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00072_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Klägerin wurde anlässlich der Geburt ihrer Tochter Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 16. 5. 2025 bis 19. 3. 2026 zuerkannt. Bis 29. 6. 2025 waren die Klägerin und das Kind an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet. Am 29. 6. 2025 meldete der Vater das Kind versehentlich an einer neuen Adresse an. Aufgrund der unterbliebenen Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bemerkte die Klägerin die Anmeldung des Kindes an der neuen Adresse und sie meldete sich am 13. 8. 2025 an der neuen Adresse. Tatsächlich hatte die Familie stets einen gemeinsamen Haushalt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00072_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine nachträgliche Verkürzung des Bezugszeitraums führt nicht ausnahmslos zum Verlust bereits für einen kürzeren Zeitraum zuerkannter Leistungen.
- Maßgeblich kann sein, ob der verkürzende Umstand in der Ingerenz der leistungsbeziehenden Person lag.
- Eine irrtümlich zu frühe Anmeldung des Kindes durch den anderen Elternteil ist von einer unterlassenen Wohnsitzmeldung des Leistungsbeziehers zu unterscheiden.
- Die Bewertung der Ingerenz ist regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.
- Der fehlende Anspruch während des Zeitraums ohne gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 10ObS72/26z?
Gegenstand war der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für einen Zeitraum vor einer versehentlich zu frühen Wohnsitzmeldung des Kindes und die dadurch bewirkte Unterschreitung der Mindestbezugsdauer.
Wann kann die Mindestbezugsdauer teleologisch reduziert werden?
Nach der wiedergegebenen OGH-Rechtsprechung kommt dies in Betracht, wenn zunächst von einem Bezug während der gesetzlichen Mindestdauer ausgegangen werden konnte und die spätere Verkürzung auf einem nachträglich eingetretenen, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstand beruht.
Lag der Meldefehler in der Ingerenz der Klägerin?
Der OGH beanstandete die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht, wonach die versehentlich zu frühe Anmeldung des Kindes durch den Vater nicht in der Ingerenz der Klägerin lag.
Entschied der OGH über den Zeitraum ohne gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung?
Nein. Der fehlende Anspruch während dieses Zeitraums war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Quelle und Hinweis
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