RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war ein Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit einer von der Beklagten vertriebenen „IPTV-Komplettlösung“. Über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz hatte der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht zu entscheiden. [2] [4]
Bei der Aufzeichnung einer von vielen Kunden programmierten Sendung wurde im Rahmen eines Deduplizierungsverfahrens eine Videodatei gemeinsam genutzt. Teilweise kam ein Bildschlüsselverfahren zum Einsatz: Die Daten wurden verschlüsselt gespeichert und die Schlüsselcodes an die Set-Top-Box beim Endkunden übertragen. [4]
Mit derselben IPTV-Komplettlösung hatten sich bereits der OGH im Provisorialverfahren zu 4 Ob 137/23k und der EuGH in der Rechtssache C-426/21 befasst. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Nach Ansicht des OGH zeigte die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Vorinstanzen hatten die aus den Vorentscheidungen ableitbaren Rechtsgrundsätze jedenfalls vertretbar auf den im Hauptverfahren festgestellten Sachverhalt angewandt. [4]
- Deduplizierungsverfahren: Der OGH erkannte keinen wesentlichen Unterschied zwischen den Feststellungen des Provisorial- und des Hauptverfahrens. Die im Hauptverfahren festgestellte gemeinsame Nutzung einer Videodatei begründete daher keine entscheidende Sachverhaltsabweichung. [4]
- Nutzergenerierte Kopien: Die nutzergenerierten Vervielfältigungsstücke erfüllten nach den wiedergegebenen Erwägungen letztlich dieselbe Funktion wie „Masterkopien“. Die Revision zeigte nicht auf, für welche Rechtsfrage die behauptete Abweichung relevant sein sollte. [4]
- Verschlüsselte Speicherung: Der Einwand, verschlüsselte Daten seien ohne Schlüssel nicht sinnlich wahrnehmbar und daher keine Vervielfältigung, überzeugte den OGH nicht. Die IPTV-Komplettlösung stellte neben der verschlüsselten Kopie auch den an die Set-Top-Box übertragenen Schlüssel bereit und verschaffte dem Endkunden damit im Ergebnis eine wahrnehmbare Kopie. [4]
- Privatkopieausnahme: Ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen war nicht erforderlich. Der EuGH hatte bereits klargestellt, dass die Ablehnung der Anwendbarkeit der Privatkopieausnahme im behandelten Zusammenhang nicht von der eingesetzten Vervielfältigungstechnologie abhängt. [4]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde. Eine weitergehende Begründung war nach § 510 Abs 3 ZPO nicht erforderlich. [1] [4]
Von einem weiteren Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wurde abgesehen, weil die für den festgestellten Sachverhalt maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen bereits in C-426/21 beantwortet worden waren. [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision sowie die urheberrechtliche Einordnung der im Rahmen der IPTV-Komplettlösung erzeugten und verschlüsselt bereitgestellten Kopien. [1] [4]
- § 502 Abs 1 ZPO: Eine außerordentliche Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine solche zeigte die Beklagte nach Beurteilung des OGH nicht auf. [3] [4]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf dieser Grundlage wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. [1] [3]
- § 510 Abs 3 ZPO: Die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage bedurfte keiner weiteren Begründung. [4]
- EuGH C-426/21: Die unionsrechtlichen Fragen zur IPTV-Komplettlösung und zur Privatkopieausnahme waren nach Auffassung des OGH bereits beantwortet; verwiesen wurde insbesondere auf Randnummer 49. [4]
- OGH 4 Ob 137/23k: Der OGH verwies auf die im vorangegangenen Provisorialverfahren erfolgte Beurteilung derselben IPTV-Komplettlösung. [3] [4]
Spruch
Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Die Vorinstanzen hatten die aus dem vorangegangenen Provisorialverfahren und der Entscheidung des EuGH C-426/21 ableitbaren Grundsätze vertretbar angewandt. Dass Kopien verschlüsselt gespeichert wurden, änderte die Beurteilung nicht, weil den Endkunden auch die zur Wahrnehmbarkeit erforderlichen Schlüsselcodes bereitgestellt wurden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1. Revisions zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf: [2] 2.1. Soweit die Revision die Unrichtigkeit des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts mit einem Hinweis auf das in dieser Sache bereits geführte Provisorialverfahren begründet, ist festzuhalten, dass sich aus diesem Anlass nicht nur der Oberste Gerichtshof (4 Ob 137/23k), sondern auch der EuGH (C-426/21) bereits mit der von der Beklagten vertriebenen „IPTV-Komplettlösung“ befasst hat.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
* GmbH Co KG, *, beide vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 4 R 172/25d-79, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Soweit die Revision die Unrichtigkeit des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts mit einem Hinweis auf das in dieser Sache bereits geführte Provisorialverfahren begründet, ist festzuhalten, dass sich aus diesem Anlass nicht nur der Oberste Gerichtshof (4 Ob 137/23k), sondern auch der EuGH (C-426/21) bereits mit der von der Beklagten vertriebenen „IPTV-Komplettlösung“ befasst hat.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Verschlüsselte Speicherung verhindert nicht ohne Weiteres die Annahme einer Vervielfältigung, wenn zugleich der zur Wahrnehmbarkeit erforderliche Schlüssel bereitgestellt wird.
- Eine bloß behauptete Abweichung vom Sachverhalt eines Vorverfahrens begründet keine erhebliche Rechtsfrage, wenn ihre rechtliche Relevanz nicht aufgezeigt wird.
- Die technische Ausgestaltung des Vervielfältigungsvorgangs war für die bereits unionsrechtlich beurteilte Privatkopieausnahme nicht ausschlaggebend.
- Die Revision scheiterte bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 4 Ob 36/26m?
Gegenstand war ein Unterlassungsverfahren zu einer IPTV-Komplettlösung, bei der Aufzeichnungen dedupliziert und teilweise verschlüsselt gespeichert wurden.
Sind verschlüsselte IPTV-Aufzeichnungen urheberrechtlich irrelevant?
Nein. Im entschiedenen Sachverhalt erhielten die Endkunden neben der verschlüsselten Kopie auch den erforderlichen Schlüssel. Der OGH ging deshalb im Ergebnis von einer wahrnehmbaren Kopie aus.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Beklagte zeigte nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Musste der OGH den EuGH erneut anrufen?
Nein. Der OGH hielt die entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Fragen durch das Urteil des EuGH in C-426/21 bereits für beantwortet.
Quelle und Hinweis
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Die Namen der Parteien wurden wegen der Anonymisierung im RIS-Text nicht ergänzt.
Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; eine umfassende neuerliche Sachentscheidung über sämtliche urheberrechtlichen Fragen ist dem Auszug nicht
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