RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob36/26m
Entscheidungsdatum
2026-08-06
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00036.26M.0806.000
Dokumentnummer
JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war ein Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit einer von der Beklagten vertriebenen „IPTV-Komplettlösung“. Über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz hatte der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht zu entscheiden. [2] [4]

Bei der Aufzeichnung einer von vielen Kunden programmierten Sendung wurde im Rahmen eines Deduplizierungsverfahrens eine Videodatei gemeinsam genutzt. Teilweise kam ein Bildschlüsselverfahren zum Einsatz: Die Daten wurden verschlüsselt gespeichert und die Schlüsselcodes an die Set-Top-Box beim Endkunden übertragen. [4]

Mit derselben IPTV-Komplettlösung hatten sich bereits der OGH im Provisorialverfahren zu 4 Ob 137/23k und der EuGH in der Rechtssache C-426/21 befasst. [3] [4]

Ausführungen des OGH

Nach Ansicht des OGH zeigte die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Vorinstanzen hatten die aus den Vorentscheidungen ableitbaren Rechtsgrundsätze jedenfalls vertretbar auf den im Hauptverfahren festgestellten Sachverhalt angewandt. [4]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde. Eine weitergehende Begründung war nach § 510 Abs 3 ZPO nicht erforderlich. [1] [4]

Von einem weiteren Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wurde abgesehen, weil die für den festgestellten Sachverhalt maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen bereits in C-426/21 beantwortet worden waren. [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision sowie die urheberrechtliche Einordnung der im Rahmen der IPTV-Komplettlösung erzeugten und verschlüsselt bereitgestellten Kopien. [1] [4]

Spruch

Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Die Vorinstanzen hatten die aus dem vorangegangenen Provisorialverfahren und der Entscheidung des EuGH C-426/21 ableitbaren Grundsätze vertretbar angewandt. Dass Kopien verschlüsselt gespeichert wurden, änderte die Beurteilung nicht, weil den Endkunden auch die zur Wahrnehmbarkeit erforderlichen Schlüsselcodes bereitgestellt wurden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Revisions zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf: [2] 2.1. Soweit die Revision die Unrichtigkeit des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts mit einem Hinweis auf das in dieser Sache bereits geführte Provisorialverfahren begründet, ist festzuhalten, dass sich aus diesem Anlass nicht nur der Oberste Gerichtshof (4 Ob 137/23k), sondern auch der EuGH (C-426/21) bereits mit der von der Beklagten vertriebenen „IPTV-Komplettlösung“ befasst hat.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

* GmbH Co KG, *, beide vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 4 R 172/25d-79, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Soweit die Revision die Unrichtigkeit des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts mit einem Hinweis auf das in dieser Sache bereits geführte Provisorialverfahren begründet, ist festzuhalten, dass sich aus diesem Anlass nicht nur der Oberste Gerichtshof (4 Ob 137/23k), sondern auch der EuGH (C-426/21) bereits mit der von der Beklagten vertriebenen „IPTV-Komplettlösung“ befasst hat.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00036_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Verschlüsselte Speicherung verhindert nicht ohne Weiteres die Annahme einer Vervielfältigung, wenn zugleich der zur Wahrnehmbarkeit erforderliche Schlüssel bereitgestellt wird.
  • Eine bloß behauptete Abweichung vom Sachverhalt eines Vorverfahrens begründet keine erhebliche Rechtsfrage, wenn ihre rechtliche Relevanz nicht aufgezeigt wird.
  • Die technische Ausgestaltung des Vervielfältigungsvorgangs war für die bereits unionsrechtlich beurteilte Privatkopieausnahme nicht ausschlaggebend.
  • Die Revision scheiterte bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 4 Ob 36/26m?

Gegenstand war ein Unterlassungsverfahren zu einer IPTV-Komplettlösung, bei der Aufzeichnungen dedupliziert und teilweise verschlüsselt gespeichert wurden.

Sind verschlüsselte IPTV-Aufzeichnungen urheberrechtlich irrelevant?

Nein. Im entschiedenen Sachverhalt erhielten die Endkunden neben der verschlüsselten Kopie auch den erforderlichen Schlüssel. Der OGH ging deshalb im Ergebnis von einer wahrnehmbaren Kopie aus.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Beklagte zeigte nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Musste der OGH den EuGH erneut anrufen?

Nein. Der OGH hielt die entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Fragen durch das Urteil des EuGH in C-426/21 bereits für beantwortet.

Quelle und Hinweis

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Die Namen der Parteien wurden wegen der Anonymisierung im RIS-Text nicht ergänzt.

Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; eine umfassende neuerliche Sachentscheidung über sämtliche urheberrechtlichen Fragen ist dem Auszug nicht

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