RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin hatte dem Großvater der Beklagten 1965 eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung als Dienstwohnung zugewiesen. Nach seinem Tod im Jahr 2021 teilte sie seiner Witwe mit, dass ihr aus sozialen Gründen ein Wohnrecht eingeräumt werde. Die Großmutter starb 2023; seither lebt die Beklagte in der Wohnung. [2] [3]
Die Klägerin begehrte die Räumung. Sie berief sich darauf, dass die Dienstwohnung nicht dem MRG unterliege und die Beklagte daher nicht nach § 14 MRG in ein Mietverhältnis eingetreten sei. Hilfsweise erklärte sie die sofortige Aufhebung eines allenfalls bestehenden Mietvertrags nach § 1118 ABGB. Die Vorinstanzen gaben dem Räumungsbegehren statt. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof prüfte, ob die außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Er verneinte dies. [3] [3]
- Rechtsmittelzulässigkeit: Weil die Klägerin ihr Begehren auch auf die Auflösung eines allenfalls bestehenden Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB gestützt hatte, lag eine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor. Der streitwertabhängige Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 2 und 3 ZPO war daher nicht anzuwenden; ein Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts war nicht erforderlich. [3] [3]
- Verfahrensmangel: Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann grundsätzlich nicht neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz hatte sich mit dem Umstand befasst, dass die Beklagte die letzte Verhandlung erster Instanz ohne Rechtsvertretung führen musste, und darin keinen wesentlichen Verfahrensmangel gesehen. Der Hinweis auf Art 6 EMRK und § 182 ZPO änderte an diesem revisionsrechtlichen Grundsatz nichts. [3]
- Dienstwohnung: Im Revisionsverfahren war nicht mehr strittig, dass ursprünglich eine Dienstwohnung im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 MRG vorlag. Das Fortbestehen des Benützungsverhältnisses nach dem Ende des Dienstverhältnisses, die weitere Überlassung der Wohnung und die Entgegennahme eines Mietzinses ändern nach der angeführten Rechtsprechung für sich allein nichts am bisherigen Rechtsverhältnis. [3]
- Konkludente Umwandlung: Die Umwandlung eines vom MRG ausgenommenen Benützungsverhältnisses in einen dem MRG unterliegenden Mietvertrag kann zwar konkludent erfolgen. Dafür gelten jedoch strenge Maßstäbe. Auch eine jahrelange Weiterbelassung in der Dienstwohnung erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss, der Arbeitgeber wolle einen MRG-geschützten Mietvertrag abschließen. [3]
- Einzelfallbeurteilung: Der OGH sah kein korrekturbedürftiges Abweichen von seiner Rechtsprechung. Da der frühere Dienstnehmer 2021 und seine Witwe 2023 verstorben waren, folgte er insbesondere nicht dem Revisionsargument, der Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis sei beim behaupteten Eintritt der Beklagten nur noch historischer Natur gewesen. Die Beurteilung, dass keine Umwandlung in einen dem MRG unterliegenden Mietvertrag eingetreten war, hielt sich innerhalb der bisherigen Rechtsprechung. [3]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Damit blieb die stattgebende Räumungsentscheidung der Vorinstanzen bestehen. [1] [3] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Ausnahme für Dienstwohnungen vom Anwendungsbereich des MRG, einen behaupteten Eintritt in ein Mietverhältnis sowie die prozessualen Voraussetzungen der außerordentlichen Revision. [3]
- § 1 Abs 2 Z 2 MRG: Ausnahme vom Anwendungsbereich des MRG für Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses überlassen werden; der OGH ordnete das ursprüngliche Benützungsverhältnis dieser Bestimmung zu. [3]
- § 14 MRG: Die Klägerin bestritt einen Eintritt der Beklagten in das Mietverhältnis nach dieser Bestimmung, weil die Dienstwohnung nicht dem MRG unterliege. [3]
- § 1118 ABGB: Die Klägerin erklärte hilfsweise die sofortige Aufhebung eines allenfalls bestehenden Bestandverhältnisses. [3] [3]
- § 502 Abs 1 und Abs 5 Z 2 ZPO: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und Einordnung der Bestandstreitigkeit hinsichtlich der Revisionszulässigkeit. [1] [3]
- § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO: Verfahrensrechtliche Grundlagen für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision und die begrenzte Begründung des Zurückweisungsbeschlusses. [1] [3]
Spruch
Die Weiterbelassung des früheren Dienstnehmers und später seiner Witwe in der Dienstwohnung bewirkte im konkreten Fall keine konkludente Umwandlung des Benützungsverhältnisses in einen dem MRG unterliegenden Mietvertrag. Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und wies die außerordentliche Revision zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin wies dem Großvater der Beklagten im Jahr 1965 eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung als Dienstwohnung zu. Nach dessen Tod im Jahr 2021 wurde die Großmutter der Beklagten davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr als Witwe eines ehemaligen Dienstnehmers aus sozialen Aspekten das Wohnrecht eingeräumt werde. Im Jahr 2023 verstarb auch die Großmutter der Beklagten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [5] 1. Voranzustellen ist, dass die Klägerin ihr Räumungsbegehren von Beginn an auch darauf stützte, dass ein Bestandverhältnis mit der Beklagten, sollte ein solches bestehen, nach § 1118 ABGB aufgelöst werde.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Ö* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dieter Benko, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B,*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Ulrich Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die bloße Weiterbelassung in einer Dienstwohnung führt nicht automatisch zu einem dem MRG unterliegenden Mietvertrag.
- Ein konkludenter Abschluss eines MRG-geschützten Mietvertrags ist möglich, unterliegt nach der angeführten Rechtsprechung aber strengen Anforderungen.
- Ein vom Berufungsgericht verneinter erstinstanzlicher Verfahrensmangel kann grundsätzlich nicht erneut in der Revision geltend gemacht werden.
- Der OGH entschied über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und sah im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Wird eine Dienstwohnung nach dem Ende des Dienstverhältnisses automatisch zu einem MRG-Mietvertrag?
Nein. Nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung bewirken die Fortsetzung der Benützung und selbst die Entgegennahme eines Mietzinses für sich allein keine automatische Umwandlung.
Kann ein Mietvertrag über eine frühere Dienstwohnung konkludent entstehen?
Grundsätzlich ja. Der OGH betont jedoch, dass für den konkludenten Abschluss eines dem MRG unterliegenden Mietvertrags sehr strenge Maßstäbe gelten.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Beklagte zeigte nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Beurteilung der Vorinstanzen hielt sich innerhalb der bestehenden Rechtsprechung.
Blieb die Räumungsentscheidung bestehen?
Ja. Durch die Zurückweisung der außerordentlichen Revision blieb die dem Räumungsbegehren stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen bestehen.
Quelle und Hinweis
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Im Volltext wird die Dienstwohnung mehrfach ausdrücklich § 1 Abs 2 Z 2 MRG zugeordnet; in Randnummer 12 findet sich einmal ein Verweis auf § 1 Abs 2 Z 1 MRG.
Die Entscheidung ist ein Zurückweisungsbeschluss wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage. Die Darstellung vermeidet daher den Eindruck einer umfassenden mer
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