RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob73/26b
Entscheidungsdatum
2026-08-06
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00073.26B.0806.000
Dokumentnummer
JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin hatte dem Großvater der Beklagten 1965 eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung als Dienstwohnung zugewiesen. Nach seinem Tod im Jahr 2021 teilte sie seiner Witwe mit, dass ihr aus sozialen Gründen ein Wohnrecht eingeräumt werde. Die Großmutter starb 2023; seither lebt die Beklagte in der Wohnung. [2] [3]

Die Klägerin begehrte die Räumung. Sie berief sich darauf, dass die Dienstwohnung nicht dem MRG unterliege und die Beklagte daher nicht nach § 14 MRG in ein Mietverhältnis eingetreten sei. Hilfsweise erklärte sie die sofortige Aufhebung eines allenfalls bestehenden Mietvertrags nach § 1118 ABGB. Die Vorinstanzen gaben dem Räumungsbegehren statt. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof prüfte, ob die außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Er verneinte dies. [3] [3]

Ergebnis

Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Damit blieb die stattgebende Räumungsentscheidung der Vorinstanzen bestehen. [1] [3] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Ausnahme für Dienstwohnungen vom Anwendungsbereich des MRG, einen behaupteten Eintritt in ein Mietverhältnis sowie die prozessualen Voraussetzungen der außerordentlichen Revision. [3]

Spruch

Die Weiterbelassung des früheren Dienstnehmers und später seiner Witwe in der Dienstwohnung bewirkte im konkreten Fall keine konkludente Umwandlung des Benützungsverhältnisses in einen dem MRG unterliegenden Mietvertrag. Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und wies die außerordentliche Revision zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Klägerin wies dem Großvater der Beklagten im Jahr 1965 eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung als Dienstwohnung zu. Nach dessen Tod im Jahr 2021 wurde die Großmutter der Beklagten davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr als Witwe eines ehemaligen Dienstnehmers aus sozialen Aspekten das Wohnrecht eingeräumt werde. Im Jahr 2023 verstarb auch die Großmutter der Beklagten.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [5] 1. Voranzustellen ist, dass die Klägerin ihr Räumungsbegehren von Beginn an auch darauf stützte, dass ein Bestandverhältnis mit der Beklagten, sollte ein solches bestehen, nach § 1118 ABGB aufgelöst werde.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Ö* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

Dieter Benko, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B,*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Ulrich Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00073_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die bloße Weiterbelassung in einer Dienstwohnung führt nicht automatisch zu einem dem MRG unterliegenden Mietvertrag.
  • Ein konkludenter Abschluss eines MRG-geschützten Mietvertrags ist möglich, unterliegt nach der angeführten Rechtsprechung aber strengen Anforderungen.
  • Ein vom Berufungsgericht verneinter erstinstanzlicher Verfahrensmangel kann grundsätzlich nicht erneut in der Revision geltend gemacht werden.
  • Der OGH entschied über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und sah im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Wird eine Dienstwohnung nach dem Ende des Dienstverhältnisses automatisch zu einem MRG-Mietvertrag?

Nein. Nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung bewirken die Fortsetzung der Benützung und selbst die Entgegennahme eines Mietzinses für sich allein keine automatische Umwandlung.

Kann ein Mietvertrag über eine frühere Dienstwohnung konkludent entstehen?

Grundsätzlich ja. Der OGH betont jedoch, dass für den konkludenten Abschluss eines dem MRG unterliegenden Mietvertrags sehr strenge Maßstäbe gelten.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Beklagte zeigte nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Beurteilung der Vorinstanzen hielt sich innerhalb der bestehenden Rechtsprechung.

Blieb die Räumungsentscheidung bestehen?

Ja. Durch die Zurückweisung der außerordentlichen Revision blieb die dem Räumungsbegehren stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen bestehen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Im Volltext wird die Dienstwohnung mehrfach ausdrücklich § 1 Abs 2 Z 2 MRG zugeordnet; in Randnummer 12 findet sich einmal ein Verweis auf § 1 Abs 2 Z 1 MRG.

Die Entscheidung ist ein Zurückweisungsbeschluss wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage. Die Darstellung vermeidet daher den Eindruck einer umfassenden mer

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen