RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10ObS76/26p
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00076.26P.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_010OBS00076_26P0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin hielt sich im Zeitraum vom 28. März 2024 bis 13. Februar 2025 dreimal bei Verwandten und Bekannten in Bosnien-Herzegowina auf. Insgesamt war sie innerhalb eines Jahres weniger als sechs Monate abwesend. [6]

In Bosnien-Herzegowina verfügte sie über keine eigene Wohngelegenheit, sondern übernachtete bei verschiedenen Verwandten und Bekannten. Ihre gemeinsam mit ihrem Sohn bewohnte Wohnung in Österreich blieb verfügbar; zudem nahm sie hier regelmäßig Arzt- und Therapietermine wahr. [6]

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Klägerin ihren sozialen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt nicht ins Ausland verlegt hatte und weiterhin Anspruch auf Pflegegeld bestand. [2] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob die Beklagte mit ihrer außerordentlichen Revision eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigte. Maßgeblich war dabei die Rechtsprechung zur Entziehung des Pflegegeldes und zum gewöhnlichen Aufenthalt. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH sah die Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung. Die Klägerin hatte trotz ihrer Aufenthalte in Bosnien-Herzegowina ihre Beziehungen zu Österreich und ihren dortigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt nicht aufgegeben. [6]

Die außerordentliche Revision der Pensionsversicherungsanstalt wurde daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen für den gewöhnlichen Aufenthalt als Anspruchsvoraussetzung des Pflegegeldes sowie auf die Zulässigkeitsregeln für die außerordentliche Revision. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Vorübergehende Auslandsaufenthalte führen nicht ohne Weiteres zum Verlust des Pflegegeldanspruchs. Ob der gewöhnliche Aufenthalt weiterhin im Inland liegt, ist anhand der Dauer und Beständigkeit der Aufenthalte sowie der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen im Einzelfall zu beurteilen. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00076_26P0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Klägerin wegen mehrerer Aufenthalte in Bosnien-Herzegowina weiterhin Anspruch auf Pflegegeld hat.

[2] Die Vorinstanzen bejahten das und gingen davon aus, dass die Klägerin ihren sozialen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt nicht ins Ausland verlegt habe.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.

[4] 1. Eine Entziehung des Pflegegeldes kommt nur in Betracht, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung wegfällt (RS0061689). Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der VO 883/2004 ist das (unter anderem) der Fall, wenn der bisher Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat (§ 3 Abs 1 und § 3a Abs 1 BPGG; 10 ObS 137/22b Rz 13 mwN).

[5] 2. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist nach der ständigen sozialrechtlichen Rechtsprechung iSd § 66 Abs 2 JN zu verstehen (RS0106709 [T4]).

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[3] In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.

[4] 1. Eine Entziehung des Pflegegeldes kommt nur in Betracht, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung wegfällt (RS0061689). Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der VO 883/2004 ist das (unter anderem) der Fall, wenn der bisher Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat (§ 3 Abs 1 und § 3a Abs 1 BPGG; 10 ObS 137/22b Rz 13 mwN).

[5] 2. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist nach der ständigen sozialrechtlichen Rechtsprechung iSd § 66 Abs 2 JN zu verstehen (RS0106709 [T4]).

[6] 2.1. Ab wann und wie lange von einem gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen werden kann, ist allein aus der Definition des § 66 Abs 2 JN nicht zu beantworten. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei darauf an, ob jemand einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht (RS0074198 [T14]). Das richtet sich vor allem nach der Dauer des Aufenthalts und seiner Beständigkeit sowie anderen objektiv überprüfbaren Umständen persönlicher oder beruflicher Art, die eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen und darauf hindeuten, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit an einem Ort bleiben wird (RS0085478 [insb T3]). Der faktische Aufenthalt genügt dafür nicht (RS0106711 [T4] ua). Es ist auch nicht relevant, ob der Aufenthalt erlaubt ist oder welche Motivation ihm zugrunde liegt (10 ObS 191/13f; 10 ObS 137/22b Rz 14).

[7] 2.2. Darauf aufbauend entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte den Anspruch auf Pflegegeld nicht beeinträchtigen. Nach oben hin findet ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann seine Grenze, wenn er eine Dauer erreicht hat, die geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen (RS0106712). Die Judikatur nimmt dabei einen kritischen Zeitraum von vier Wochen bis sechs Monaten an: Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind – ohne Rücksicht auf ihre Gründe – jedenfalls als unschädlich anzusehen (RS0106712 [T1, T3]), wohingegen bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als der Hälfte des Jahres die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland anzunehmen ist und daher nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der gewöhnliche Aufenthalt noch im Inland liegt (RS0119112 [T1]; RS0106712 [T7]). Innerhalb dieses Rahmens kann daher unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abwesenheit (vgl RS0106712 [T4]) auch ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Auswirkung auf das Pflegegeld sein, solange der Ausnahmecharakter des Aufenthalts im Ausland gewahrt ist und nach den Gesamtumständen noch von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auszugehen ist (10 ObS 2207/96y; 10 ObS 137/22b Rz 15).

[8] 2.3. Der Oberste Gerichtshof hat weiters bereits wiederholt ausgesprochen, dass von der notwendigen längeren und vor allem beständigen Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthaltsort allein aufgrund regelmäßiger Aufenthalte bei Verwandten noch nicht ausgegangen werden kann, auch wenn sie zwischen einem und drei Monaten dauern. Hat der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz woanders, haben solche (Verwandten-)Besuche den Charakter eines bloßen Urlaubs, die einen gewöhnlichen Aufenthalt für sich allein (noch) nicht begründen (10 ObS 305/89; vgl auch RS0085478 [T2]). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese Aufenthalte bei Verwandten in deren Wohnung verbracht werden, ohne dass der Betreffende seine persönlichen Verbindungen zu Österreich aufgegeben, er sozusagen „seine Zelte völlig abgebrochen“ hätte (10 ObS 137/22b Rz 18 f, 21 mwN).

[9] 3. Die Frage, ob (noch) ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt oder ob die dauerhafte Beziehung eines Menschen zu seinem bisherigen Aufenthaltsort unterbrochen worden ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau unter Würdigung aller genannten Kriterien zu prüfen (vgl 10 ObS 137/22b Rz 14 mwN) und hängt daher immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0106709 [T2]; RS0106712 [T5]), weshalb sie nur in Fällen einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die angefochtene Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage begründet.

[10] 3.1. Das Berufungsgericht zog ins Kalkül, dass die Klägerin im gegenständlichen Zeitraum zwischen dem 28. 3. 2024 und dem 13. 2. 2025 dreimal zu Verwandten und Bekannten nach Bosnien-Herzegowina gereist war und sie innerhalb eines Jahres weniger als sechs Monate – abwesend war. Während dieser jeweils ausgedehnteren Auslandsaufenthalte hatte sie keine eigene Wohngelegenheit in Bosnien-Herzegowina, sondern schlief abwechselnd bei verschiedenen Verwandten und Bekannten. In dieser Zeit stand ihr weiterhin ihre – zusammen mit ihrem Sohn bewohnte – Wohnung in Österreich zur Verfügung. Sie nahm im gegenständlichen Zeitraum auch regelmäßig Arztbesuche und therapeutische Termine in Österreich wahr.

[11] Daraus schloss das Berufungsgericht, die Klägerin habe – auch mangels Abbruchs ihrer Beziehungen zu Österreich – ihren sozialen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt nicht nach Bosnien-Herzegowina verlegt.

[12] 3.2. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1952, *, vertreten durch Mag. Jakob Hütthaler‑Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2026, GZ 9 Rs 21/26p‑21, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Klägerin wegen mehrerer Aufenthalte in Bosnien-Herzegowina weiterhin Anspruch auf Pflegegeld hat.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Mehrere Auslandsaufenthalte bewirken nicht automatisch eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts.
  • Entscheidend ist eine Gesamtschau der Dauer, Beständigkeit und persönlichen, sozialen sowie wirtschaftlichen Beziehungen.
  • Verwandtenbesuche von ein bis drei Monaten begründen für sich allein noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.
  • Bei einer Abwesenheit von mehr als der Hälfte des Jahres geht die zitierte Rechtsprechung grundsätzlich von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland aus.
  • Die Einzelfallbeurteilung wirft revisionsrechtlich nur bei auffallender Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage auf.

Häufige Fragen

Geht der Pflegegeldanspruch durch einen Auslandsaufenthalt automatisch verloren?

Nein. Nach der dargestellten Rechtsprechung sind Dauer, Beständigkeit, Zweck und Gesamtumstände des Aufenthalts sowie die fortbestehenden Beziehungen zum Inland maßgeblich.

Wie wird der gewöhnliche Aufenthalt beim Pflegegeld bestimmt?

Entscheidend ist, wo sich der Mittelpunkt des Lebens, der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen Beziehungen befindet. Ein bloßer tatsächlicher Aufenthalt reicht nicht aus.

Sind längere Besuche bei Verwandten im Ausland schädlich?

Nicht zwingend. Aufenthalte bei Verwandten von ein bis drei Monaten begründen nach der zitierten Rechtsprechung für sich allein noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, wenn die wesentlichen Beziehungen zu Österreich fortbestehen.

Welche zeitlichen Grenzen nennt der OGH?

Abwesenheiten bis zu vier Wochen gelten jedenfalls als unschädlich. Bei mehr als einem halben Jahr im Ausland wird grundsätzlich ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland angenommen; dazwischen kommt es auf die Gesamtumstände an.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss über eine außerordentliche Revision; der OGH nahm keine gegenteilige Sachentscheidung vor.

Die zeitlichen Werte von vier Wochen und mehr als einem halben Jahr sind als aus der zitierten Rechtsprechung abgeleitete Orientierungspunkte wiedergegeben.

Die Aussagen betreffen nach dem RIS-Text Sachverhalte außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

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