RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8ObS1/26v
Entscheidungsdatum
2026-05-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:008OBS00001.26V.0520.000
Dokumentnummer
JJT_20260520_OGH0002_008OBS00001_26V0000_000

Sachverhalt

Die seit 1. Juni 1986 beschäftigte Klägerin erklärte nach Eröffnung der Insolvenz ihres Arbeitgebers am 11. Oktober 2023 ihren Austritt gemäß § 25 IO am 17. November 2023. Der Arbeitgeber hatte sie weder zum Verbrauch offenen Urlaubs aufgefordert noch auf dessen drohende Verjährung hingewiesen. [2]

Die IEF-Service GmbH gewährte insgesamt 79.905 EUR Insolvenz-Entgelt, darunter 10.346 EUR Urlaubsersatzleistung für 85 Urlaubstage. Weitere 5.589 EUR für 46 Tage aus Urlaubsjahren, die vor dem 1. Juni 2021 begonnen hatten, lehnte sie ab. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies sie wegen Verjährung nach § 4 Abs 5 UrlG und fehlender Sicherung nach § 1 Abs 2 IESG ab, ließ jedoch die ordentliche Revision zu. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah die maßgebliche Frage bereits durch seine Entscheidung 8 ObS 1/25t vom 30. September 2025 geklärt. Entscheidend ist die Trennung zwischen dem arbeitsrechtlichen Anspruch, seiner insolvenzrechtlichen Behandlung und seiner Sicherung nach dem IESG. Die Revision zeigte keinen Grund auf, von dieser Rechtsprechung abzugehen. [6]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts band ihn nicht. Die zwischenzeitig ergangene Entscheidung 8 ObS 1/25t hatte die maßgebliche Frage bereits geklärt. Damit blieb es bei der Abweisung des zusätzlichen Begehrens auf 5.589 EUR Insolvenz-Entgelt. [1] [6]

Die Klägerin trägt ihre Revisionskosten selbst; die Voraussetzungen für einen Kostenersatz nach Billigkeit lagen nicht vor. Auch der Kostenersatzantrag der Beklagten wurde abgewiesen. Angesichts der Zulassung durch das Berufungsgericht lag kein Fall einer Kostenverursachung nach § 77 Abs 3 ASGG vor. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die nationalen Regeln über Urlaubsverjährung und Insolvenz-Entgelt mit den unterschiedlichen Schutzzwecken der Arbeitszeit-Richtlinie und der Insolvenzschutz-Richtlinie. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Fehlende Aufforderungen zum Urlaubsverbrauch und Verjährungshinweise verhindern beim unionsrechtlichen Mindesturlaub die arbeitsrechtliche Verjährung. Daraus folgt aber keine entsprechende IESG-Sicherung: Für diese dürfen nach nationalem Recht verjährte Urlaubsperioden unberücksichtigt bleiben, sofern die soziale Mindestschwelle gewahrt ist.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen. Der Kostenersatzantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen. Der Kostenersatzantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260520_OGH0002_008OBS00001_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Klägerin erklärte nach (am 11. 10. 2023 eröffneter) Insolvenz ihres Arbeitgebers am 17. 11. 2023 ihren Austritt gemäß § 25 IO. Der Arbeitgeber hatte die bei ihm seit 1. 6. 1986 angestellte Klägerin weder dazu aufgefordert, offenen Urlaub zu verbrauchen noch sie auf dessen drohende Verjährung hingewiesen.

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Begründung:

[1] Die Klägerin erklärte nach (am 11. 10. 2023 eröffneter) Insolvenz ihres Arbeitgebers am 17. 11. 2023 ihren Austritt gemäß § 25 IO. Der Arbeitgeber hatte die bei ihm seit 1. 6. 1986 angestellte Klägerin weder dazu aufgefordert, offenen Urlaub zu verbrauchen noch sie auf dessen drohende Verjährung hingewiesen.

[2] Die Beklagte sprach der Klägerin Insolvenz‑Entgelt von insgesamt 79.905 EUR zu, darin 52.980 EUR an Abfertigung und insgesamt 10.346 EUR an Urlaubsersatzleistung für 85 Tage offenen Urlaubs. Das Begehren der Klägerin auf Zahlung weiterer 5.589 EUR an Urlaubsersatzleistung für unstrittig aus vor dem 1. 6. 2021 begonnenen Urlaubsjahren herrührenden 46 Tagen offenen Urlaubs lehnte die Beklagte ab.

[3] Nachdem das Erstgericht der Klage auf Zahlung dieser (der Höhe nach ebenfalls unstrittigen) 5.589 EUR an Insolvenz-Entgelt noch stattgegeben hatte, wies das Berufungsgericht sie wegen Verjährung nach § 4 Abs 5 UrlG und daher mangels Sicherung nach § 1 Abs 2 IESG ab. Es ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob sich aus jüngerer arbeitsrechtlicher Rechtsprechung zu 8 ObA 23/23z eine Änderung der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung ergäbe, wonach eine Urlaubsersatzleistung für lange zurückliegende (verjährte) Urlaubsansprüche kein nach dem IESG gesicherter Anspruch sei.

[4] Da die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage durch im Zeitpunkt der Fassung dieses Beschlusses vorliegende Rechtsprechung des Fachsenats bereits geklärt ist und auch die Klägerin in ihrer (von der Beklagten beantworteten) Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist ihr Rechtsmittel entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260520_OGH0002_008OBS00001_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] 1.1. Der Fachsenat hat in seiner Entscheidung vom 30. 9. 2025 zu 8 ObS 1/25t (zu einem in der sich auch hier stellenden Kernfrage deckungsgleichen Sachverhalt) zusammengefasst ausgeführt (Rz 24 f), dass in arbeitsrechtlicher Betrachtung ein zufolge der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (in der Folge: Arbeitszeit‑RL) unionsrechtlich gesicherter Urlaubsanspruch nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weder dazu auffordert, seinen Urlaub zu verbrauchen, noch ihn auf die drohende Verjährung hinweist, verstößt er damit gegen seine vom Gerichtshof der Europäischen Union vom 22. 9. 2022 zu C‑120/21, LB gegen TO (dem der Fachsenat zu 8 ObA 23/23z gefolgt ist), so gesehene Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch nimmt, was nach Art 7 Abs 1 Arbeitszeit‑RL einer Verjährung des Urlaubsanspruchs entgegensteht. Damit soll eine unrechtmäßige Bereicherung des Arbeitgebers vermieden werden, die dieser dadurch herbeiführen könne, dass er den Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seine Urlaubsansprüche wahrzunehmen (vgl C‑120/21, LB gegen TO, Rn 52). Dieser Vorrang des Unionsrechts bezieht sich aber nur auf den durch dieses insofern gesicherten Urlaubsanspruch und reicht daher nur so weit, wie Art 7 Abs 1 Arbeitszeit‑RL einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht, während höherer Urlaubsanspruch, der nach nationalem Recht zusteht, auch nach nationalen Bestimmungen verjähren kann.

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[5] 1.1. Der Fachsenat hat in seiner Entscheidung vom 30. 9. 2025 zu 8 ObS 1/25t (zu einem in der sich auch hier stellenden Kernfrage deckungsgleichen Sachverhalt) zusammengefasst ausgeführt (Rz 24 f), dass in arbeitsrechtlicher Betrachtung ein zufolge der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (in der Folge: Arbeitszeit‑RL) unionsrechtlich gesicherter Urlaubsanspruch nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weder dazu auffordert, seinen Urlaub zu verbrauchen, noch ihn auf die drohende Verjährung hinweist, verstößt er damit gegen seine vom Gerichtshof der Europäischen Union vom 22. 9. 2022 zu C‑120/21, LB gegen TO (dem der Fachsenat zu 8 ObA 23/23z gefolgt ist), so gesehene Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch nimmt, was nach Art 7 Abs 1 Arbeitszeit‑RL einer Verjährung des Urlaubsanspruchs entgegensteht. Damit soll eine unrechtmäßige Bereicherung des Arbeitgebers vermieden werden, die dieser dadurch herbeiführen könne, dass er den Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seine Urlaubsansprüche wahrzunehmen (vgl C‑120/21, LB gegen TO, Rn 52). Dieser Vorrang des Unionsrechts bezieht sich aber nur auf den durch dieses insofern gesicherten Urlaubsanspruch und reicht daher nur so weit, wie Art 7 Abs 1 Arbeitszeit‑RL einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht, während höherer Urlaubsanspruch, der nach nationalem Recht zusteht, auch nach nationalen Bestimmungen verjähren kann.

[6] 1.2. Die Frage, welche Ansprüche einem Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers als Insolvenzforderung gegenüber der Masse zustehen, ist von jener nach der Sicherung nach dem IESG zu unterscheiden, welches die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen durch die Beklagte sondergesetzlich regelt; zwischen arbeitsrechtlicher, insolvenzrechtlicher und IESG-rechtlicher Beurteilung ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Senats streng zu trennen (8 ObS 1/25t Rz 39 mwN).

[7] 1.3. Nach dem klaren Wortlaut der Richtlinie 2008/94/EG vom 22. 10. 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (in der Folge: Insolvenzschutz‑RL) können die Mitgliedstaaten Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen festsetzen, die eine mit der sozialen Zielsetzung dieser Richtlinie zu vereinbarende soziale Schwelle nicht unterschreiten dürfen (Art 4 Abs 3). Diese soziale Zweckbestimmung der Insolvenzschutz‑RL besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darin, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren. Die in Art 4 Insolvenzschutz‑RL vorgesehenen Fälle, in denen die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzt werden kann, sind zwar eng auszulegen, dies darf jedoch nicht zu einer Aushöhlung der den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Möglichkeit führen, diese Zahlungspflicht zu begrenzen (EuGH 25. 7. 2018, C‑338/17, Guigo, Rn 28, 30 und 34, je mwN). Ausdrücklich hat der Europäische Gerichtshof dazu festgehalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen des Art 4 Abs 3 Insolvenzschutz‑RL, wonach Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen eine mit der sozialen Zielsetzung dieser Richtlinie zu vereinbarende soziale Schwelle nicht unterschreiten dürfen, dem nationalen Gericht obliegt (EuGH 3. 3. 2021, C‑841/19, JL gegen Fogasa, Rn 36).

[8] Davon ausgehend erachtete der Fachsenat für die IESG-rechtliche Beurteilung zusammengefasst, dass Ansprüche auf Geldersatz für vor Jahren entstandene, nicht verbrauchte und nach nationalem Arbeitsrecht verjährte Urlaubsansprüche gerade unter Berücksichtigung der sozialen Zielsetzung der Insolvenzschutz‑RL sowie des diese umsetzenden IESG keine Ansprüche sind, auf welche der Arbeitnehmer typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen ist, sodass die dargelegte soziale Schwelle durch Anwendung des § 4 Abs 5 UrlG nicht unterschritten wird (8 ObS 1/25t Rz 34–47 mwN).

[9] 2. Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, so ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Nachprüfung dessen Anwendung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief, indem es etwa bei der Anwendung der sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Leitlinien seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat (RS0117100 [insb T12]).

[10] Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels aufgeworfene allenfalls erhebliche Rechtsfrage fällt jedenfalls weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits zuvor geklärt wurde (RS0112921 [T5, T8]; vgl RS0112769 [T9, T11–T13]).

[11] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der oben zu ErwGr 1. dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Fachsenats, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich damit nicht (mehr).

[12] 3. Auch die Revision der Klägerin vermag die Voraussetzungen der Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen.

[13] 3.1. Soweit sie das Fehlen „gesicherter“ Rechtsprechung vermisst, erkennt sie selbst, dass zwischenzeitig – nach Fassung des berufungsgerichtlichen Urteils – die oben zu ErwGr 1. dargelegte Entscheidung 8 ObS 1/25t ergangen ist; diese wurde vom auch hier entscheidenden Fachsenat des Obersten Gerichtshofs für Ansprüche aus dem IESG gefasst.

[14] 3.2. Die Revision setzt sich nicht mit dem Kernargument jener Entscheidung sowie der in ihr zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinander (vgl oben ErwGr 1.3.), wonach es ausdrücklich Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob im nationalen Recht vorgesehene Höchstgrenzen für von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen eine mit der sozialen Zielsetzung dieser Richtlinie zu vereinbarende soziale Schwelle nicht unterschreiten, und dass die Beschränkung der durch die nationale Garantieeinrichtung zu leistenden Geldabgeltung jahrelang unverbrauchten Urlaubs um solche Perioden, die nach nationalem Recht verjährt sind, mit dem genannten Kriterium grundsätzlich im Einklang stehen.

[15] Dass dies auch konkret für den vorliegenden Fall gilt und sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Rahmen sowohl des Gerichten generell im Einzelfall notwendigerweise als auch des den nationalen Gerichten nach der dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zukommenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der einzuhaltenden sozialen Mindestschwelle bewegt, erhellt auch aus dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin mit 79.905 EUR mehr als 93 % ihrer gesamten im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung und mit 10.346 EUR fast zwei Drittel der von ihr begehrten Urlaubsersatzleistung als Insolvenz‑Entgelt zusprach.

[16] 3.3. Die bloße Behauptung, der Senat hätte schon zu 8 ObS 1/25t die Befassung des Europäischen Gerichtshofs unterlassen, weshalb dies nunmehr geboten sei und damit eine erhebliche Rechtsfrage vorliege, zeigt nicht nachvollziehbar auf, aus welchem Grund hier anderes als dort ausgeführt gelten sollte.

[17] 3.4. Dass sich der Senat vom „zivilrechtlichen Verjährungsbegriff des UrlG (modifiziert durch die Arbeitszeit‑RL)“ entfernt und einen eigenen Verjährungsbegriff des IESG geschaffen hätte, trifft ebenso wenig zu wie der Vorwurf, der Senat hätte einem Katalog an ausgeschlossenen Ansprüchen gesetzgebergleich einen weiteren Anspruch hinzugefügt. Tatsächlich wurde die Anordnung des § 1 Abs 2 IESG, wonach aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche gesichert sind, im Sinne der Verjährungsbestimmungen des § 4 Abs 5 UrlG und damit eines geltenden Bundesgesetzes ausgelegt. Dass diese Bestimmung bei der Berechnung arbeitsrechtlicher Ansprüche insoweit (teilweise) nicht anzuwenden ist, soweit dem hinreichend konkretisiertes Unionsrecht entgegensteht – etwa die Arbeitszeit‑RL für die Verjährung von Urlaubsansprüchen gegenüber dem dessen Verbrauch nicht ermöglichenden Arbeitgeber –, hat der Senat in 8 ObS 1/25t ohnedies dargelegt.

[18] Ebenso wurde auch ausgeführt, dass die Arbeitszeit‑RL den § 4 Abs 5 UrlG nicht gänzlich verdrängt oder aufhebt, womit sich die Revision aber gar nicht auseinandersetzt; diese vermeint nur ohne weitere Begründung, die Arbeitszeit‑RL gelange „selbstverständlich“ auch neben der sie „nicht verdrängenden“ Insolvenzschutz‑RL zur Anwendung.

[19] 3.5. Dies gilt auch insoweit, als die Revision einen Vergleich mit der Gleichbehandlungs‑RL 2006/54/EG bemühen will, welche ihrer Meinung nach „rein auf Unionsrecht basierende“, dem IESG unterliegende Entgeltansprüche begründe: In welcher Weise diese – tatsächlich der Umsetzung in nationales Recht bedürfende (vgl nur RS0111214) – Richtlinie mit ihrem zudem weitem, allgemein-grundrechtsbezogenem Anwendungsbereich mit der Arbeitszeit‑RL im hier zu beurteilenden Kontext vergleichbar sein sollte, legt die Klägerin nicht dar.

[20] 3.6. Ihrer Revision gelingt es insgesamt nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen; sie ist daher nicht zulässig und zurückzuweisen.

[21] 4.1. Dass der gänzlich unterlegenen Klägerin mangels Vorliegens der kumulativen Voraussetzungen des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit zusteht, hat bereits das Berufungsgericht ausführlich dargelegt; Abweichendes wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829 [insb T1]).

[22] 4.2. Auch dem Kostenersatzantrag der Beklagten war im Ergebnis ein Erfolg zu versagen. Ein Fall des § 77 Abs 3 ASGG, der voraussetzt, dass der Versicherte dem Träger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Rechtsmittelkosten verursacht (wobei der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, dass er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem das Rechtsmittel erhoben hat), liegt – obwohl der Klägerin hier das Aufzeigen der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels misslingt – angesichts des Zulassungsausspruchs des Gerichts zweiter Instanz nach der Rechtsprechung nicht vor (RS0085590 [T4]; vgl auch RS0117656).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260520_OGH0002_008OBS00001_26V0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei IEF‑Service GmbH, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.589 EUR netto sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juli 2025, GZ 9 Rs 46/25p‑20.2, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. Februar 2025, GZ 33 Cgs 138/24m‑14, abgeändert wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen. Der Kostenersatzantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260520_OGH0002_008OBS00001_26V0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Klägerin erklärte nach (am 11. 10. 2023 eröffneter) Insolvenz ihres Arbeitgebers am 17. 11. 2023 ihren Austritt gemäß § 25 IO. Der Arbeitgeber hatte die bei ihm seit 1. 6. 1986 angestellte Klägerin weder dazu aufgefordert, offenen Urlaub zu verbrauchen noch sie auf dessen drohende Verjährung hingewiesen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Arbeitsrechtlicher Urlaubsanspruch und Sicherung als Insolvenz-Entgelt sind getrennt zu prüfen.
  • Fehlende Urlaubshinweise verhindern beim unionsrechtlichen Mindesturlaub die arbeitsrechtliche Verjährung.
  • Die IESG-Sicherung darf alte Urlaubsperioden unter Wahrung der sozialen Mindestschwelle ausschließen.
  • Eine inzwischen geklärte Rechtsfrage trägt die Zulässigkeit einer Revision nicht mehr.

Häufige Fragen

Sichert das IESG jeden arbeitsrechtlich unverjährten Urlaubsanspruch?

Nein. Der OGH trennt den arbeitsrechtlichen Bestand von der IESG-Sicherung. Auch wenn fehlende Urlaubshinweise die arbeitsrechtliche Verjährung des Mindesturlaubs verhindern, können nach nationalem Recht verjährte Perioden bei der Sicherung unberücksichtigt bleiben.

Welche Bedeutung haben fehlende Hinweise auf die Urlaubsverjährung?

Unterbleiben sowohl die Aufforderung zum Urlaubsverbrauch als auch der Hinweis auf die drohende Verjährung, verjährt der unionsrechtlich geschützte Mindesturlaub arbeitsrechtlich nicht. Dieser Schutz umfasst vier Wochen Jahresurlaub; darüber hinausgehender Urlaub kann nach nationalem Recht verjähren.

Warum wurde die Revision in 8ObS1/26v zurückgewiesen?

Die maßgebliche Frage war durch 8 ObS 1/25t bereits geklärt. Die Klägerin zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der OGH war an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden.

Welche Rolle spielte die Höhe des bereits gewährten Insolvenz-Entgelts?

Der OGH berücksichtigte, dass mehr als 93 % der angemeldeten Gesamtforderung und fast zwei Drittel der begehrten Urlaubsersatzleistung gesichert waren. Dies stützte seine Beurteilung, dass die soziale Mindestschwelle im konkreten Fall gewahrt blieb.

Quelle und Hinweis

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