RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob138/26d
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00138.26D.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0030OB00138_26D0000_000

Sachverhalt

Im Verfahren über 106.720 EUR samt Anhang erhob die beklagte Gesellschaft mit Sitz in Curaçao außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Juli 2026. Der OGH entschied darüber mit Beschluss vom 29. September 2026 zu 3Ob138/26d. [3] [6]

Das Berufungsgericht hatte die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. In der Revision wurde die internationale Unzuständigkeit erneut behauptet. Außerdem beantragte die Beklagte die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen dem Antrag auf eine EuGH-Vorabentscheidung, der erneuten Bekämpfung der verneinten Nichtigkeit und der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Übrigen. [1] [6]

Ergebnis

Der OGH wies den Vorabentscheidungsantrag der Beklagten zurück. Ebenso wies er das Rechtsmittel zurück, soweit es die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit bekämpfte. Im Übrigen wurde die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1]

Die Entscheidung enthält damit keine erneute Sachprüfung der internationalen Zuständigkeit. Ausschlaggebend war insoweit die Unanfechtbarkeit der bereits erfolgten Verwerfung der Nichtigkeitsberufung. [6]

Rechtsgrundlagen

Tragend sind die zivilprozessualen Grenzen der Anfechtung einer verneinten Nichtigkeit und die Voraussetzungen der außerordentlichen Revision. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Antrag auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung und das Rechtsmittel zurück. Die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit wegen internationaler Unzuständigkeit war nicht erneut überprüfbar. Im Übrigen fehlten die Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage. Eine EuGH-Vorlage kann von einer Partei angeregt, aber nicht mit verfahrensrechtlichem Anspruch beantragt werden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

II. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit richtet, zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

II. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit richtet, zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00138_26D0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

Zu I.:

[1] Eine Partei kann die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwar anregen, sie hat aber keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, eine solche Vorgehensweise zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [T10, T17, T21, T25]).

Zu II.:

[2] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; 7 Ob 89/26b [Rz 6]).

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Zu I.:

[1] Eine Partei kann die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwar anregen, sie hat aber keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, eine solche Vorgehensweise zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [T10, T17, T21, T25]).

Zu II.:

[2] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; 7 Ob 89/26b [Rz 6]).

[3] 1.2. Im Anlassfall hat das Berufungsgericht die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Das Rechtsmittel ist insoweit daher jedenfalls unzulässig.

[4] 2. Damit kommt auch eine amtswegige Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit bzw zur Anwendbarkeit der EuGVVO nicht in Betracht (3 Ob 57/26t [Rz 7]; 8 Ob 100/25a [Rz 3]).

Zu III.:

[5] 1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

[6] 2. Für die amtswegige Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu den von der Klägerin weiters aufgeworfenen Fragen besteht aus den zu 6 Ob 53/26a (Pkt IV) ausführlich dargestellten Gründen kein Anlass.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J* B.V., *, Curaçao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 106.720 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Juli 2026, GZ 4 R 99/26z‑26, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

II. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit richtet, zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann in der Revision nicht erneut bekämpft werden.
  • Eine Partei kann eine EuGH-Vorlage anregen, hat aber keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, sie zu beantragen.
  • Die internationale Zuständigkeit wurde wegen der Anfechtungsbeschränkung nicht erneut geprüft.
  • Die außerordentliche Revision wurde im Übrigen mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Kann eine verneinte Nichtigkeit in der Revision erneut geltend gemacht werden?

Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung nicht: Hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint, verhindern die Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO eine erneute Bekämpfung in der Revision.

Besteht ein Anspruch auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung?

Eine Partei kann die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens anregen. Einen verfahrensrechtlichen Anspruch, ein solches Verfahren zu beantragen, hat sie nach den Ausführungen des OGH nicht.

Hat der OGH die internationale Zuständigkeit inhaltlich geprüft?

Nein. Das Berufungsgericht hatte die darauf gestützte Nichtigkeitsberufung bereits verworfen. Wegen der Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses war die internationale Zuständigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar.

Warum wurde die außerordentliche Revision im Übrigen zurückgewiesen?

Es fehlten die Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. Der OGH hielt fest, dass eine solche Zurückweisung nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung bedarf.

Quelle und Hinweis

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Der gelieferte Text beschreibt den materiellen Hintergrund des Zahlungsanspruchs nicht näher.

Die Gründe zu weiteren Vorlagefragen werden nur durch Verweis auf 6 Ob 53/26a, Punkt IV, genannt.

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