RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer begehrte 5.630,31 EUR netto samt Anhang. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber Ausbildungskosten abgezogen. Grundlage sollte eine vom rechtskundigen Arbeitnehmer selbst verfasste und unterzeichnete „Verpflichtungserklärung“ sein. Der Arbeitgeber hatte diese nicht unterzeichnet. [3] [6]
Die Vorinstanzen verneinten eine wirksame Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung und gaben dem diesbezüglichen Zahlungsbegehren statt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Juli 2026 erhob die beklagte Arbeitgeberin außerordentliche Revision. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH stützte sich auf die Entscheidung 9 ObA 57/23g und sah das Erfordernis beidseitiger Unterfertigung als gesicherte Rechtsprechung an. Die Beurteilung der Vorinstanzen hielt sich in diesem Rahmen. Die Revision zeigte weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. [6]
- Beidseitige Unterfertigung: Der relativ zwingende § 2d AVRAG verlangt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Für eine teleologische Reduktion auf eine Unterschrift nur des Arbeitnehmers besteht keine Grundlage. [6]
- Gesicherte Rechtsprechung: Bereits eine ausführlich begründete, mehrfach veröffentlichte Fachsenatsentscheidung kann gesicherte Rechtsprechung begründen. Zu 9 ObA 57/23g lagen keine gegenteiligen OGH-Entscheidungen vor. Die Literatur hatte die Entscheidung überwiegend zustimmend oder kritiklos aufgenommen. [6]
- Eigener Entwurf des Arbeitnehmers: Dass der Arbeitnehmer den Text selbst entworfen hatte und als Unternehmensjurist rechtskundig war, rechtfertigte keine andere Beurteilung. Eine atypische Fallgestaltung, die § 2d Abs 2 AVRAG ausschließen oder eine teleologische Reduktion gebieten würde, war nicht erkennbar. [6]
- Rechtsmissbrauch und Treu und Glauben: Rechtsmissbrauch ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Der OGH hielt es für vertretbar, Rechtsmissbrauch und einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu verneinen: Die Arbeitgeberin hatte den Formmangel durch das Unterlassen ihrer Gegenzeichnung selbst zu verantworten. [6]
- Kein erkennbarer Bereicherungsanspruch: Die Übernahme der Ausbildungskosten beruhte auf einer rechtfertigenden vertraglichen Vereinbarung. Davon zu trennen war die Frage einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung. Deren Fehlen ließ im konkreten Fall keine Grundlage für einen Bereicherungsanspruch der Arbeitgeberin erkennen. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen, wonach der Ausbildungskostenabzug unberechtigt war und dem diesbezüglichen Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers stattzugeben war. [4] [6]
Daneben stellte der OGH die Bezeichnung der beklagten Partei auf „B* GmbH, *“ richtig. Die bisherige Bezeichnung war laut Firmenbuch schon vor Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht mehr aktuell und hatte sich danach noch zweimal geändert. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stand das Schriftformerfordernis für Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarungen. Verfahrensrechtlich ging es um die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und die Richtigstellung der Parteibezeichnung. [1] [2] [6]
- § 2d AVRAG, insbesondere Abs 2: Die Rückerstattung tatsächlich aufgewendeter Kosten einer erfolgreich absolvierten Ausbildung setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus. Der OGH verlangt dafür die Unterfertigung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. [6]
- § 508a Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO: Diese Bestimmungen bilden die Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage. [1] [6]
- § 235 Abs 5 ZPO: Auf dieser Grundlage wurde die Bezeichnung der beklagten Partei an den aktuellen Firmenbuchwortlaut angepasst. [2]
- § 510 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG: Der OGH verwies auf diese Bestimmungen dafür, dass der Zurückweisungsbeschluss keiner weiteren Begründung bedurfte. [6]
- 9 ObA 57/23g und RS0103384: Die Vorentscheidung trägt das beidseitige Unterschriftserfordernis. Der Rechtssatz betrifft die Voraussetzungen, unter denen bereits eine einzelne OGH-Entscheidung als gesicherte Rechtsprechung ausreichen kann. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung nach § 2d AVRAG verlangt die Unterschrift beider Parteien. Dass der rechtskundige Arbeitnehmer den Text selbst verfasst und unterzeichnet hat, ersetzt die Unterschrift des Arbeitgebers nicht. Der OGH wies dessen außerordentliche Revision zurück; die Beurteilung des Ausbildungskostenabzugs als unberechtigt blieb bestehen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird richtiggestellt auf: „B* GmbH, *“.
II. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird richtiggestellt auf: „B* GmbH, *“.
II. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_008OBA00039_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Zu I.:
[1] Die aus dem Kopf ersichtliche Bezeichnung der Beklagten war nach dem offenen Firmenbuch bereits Monate vor Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht mehr aktuell und hat sich seitdem zwei weitere Male geändert. Sie war gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf den nunmehrigen, sich aus dem Firmenbuch ergebenden Wortlaut richtigzustellen.
Zu II.:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Zu I.:
[1] Die aus dem Kopf ersichtliche Bezeichnung der Beklagten war nach dem offenen Firmenbuch bereits Monate vor Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht mehr aktuell und hat sich seitdem zwei weitere Male geändert. Sie war gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf den nunmehrigen, sich aus dem Firmenbuch ergebenden Wortlaut richtigzustellen.
Zu II.:
[2] 1. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, zumal – wie hier – eines Fachsenats, selbst wenn sie bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RS0103384).
[3] 2.1. Der 9. Senat hat in einer eingehend begründeten Entscheidung zu einem nahezu gleich gelagerten Fall wie hier den relativ zwingenden § 2d AVRAG (wonach eine Rückerstattung von vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung des Arbeitnehmers nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig ist) dahin ausgelegt, dass eine solche – nicht nur einseitig verbindliche – Vereinbarung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen ist und für eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung auf eine Beschränkung der Schriftlichkeit auf den Arbeitnehmer keine Grundlage besteht (9 ObA 57/23g Rz 19 ff mwN).
[4] 2.2. Gegenteilige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sind seitdem nicht ergangen.
[5] 2.3. Die Entscheidung des 9. Senats ist im Schrifttum überwiegend entweder ausdrücklich zustimmend (vgl Mazal, Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, Glosse zu 9 ObA 57/23g, ecolex 2024/400, 698; Schrank, Unterschrift nur des Arbeitnehmers? Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 12.3.2. Nr.27, 8 [73. Lfg 2024]; Reissner, Die Ausbildungskostenklausel im österreichischen Recht, DRdA 2026, 195 [196]) bzw kritiklos (vgl Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] § 2d AVRAG Rz 15; Binder/Mair in Burger/Mair, AVRAG4 [2025] § 2d Rz 8; Brodil/Gruber-Risak, H. Sonstige Ansprüche bei Beendigung, in Brodil/Gruber-Risak, Arbeitsrecht in Grundzügen12 [2026] Rz 550; Trinko, 9. Die Rückzahlung von Ausbildungskosten, in Mazal/Gruber-Risak, Arbeitsrecht: System‑ und Praxiskommentar [46. Lfg 2025] Rz 173; Rauch, Der Ausbildungskostenrückersatz bei rechtlich angeordneten Bildungsmaßnahmen [iSd § 11b AVRAG], ARD 6915/3/2024 [4]; vgl auch Sabara, Schriftformgebot für Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung erfordert Unterschrift beider Parteien, RdW 2024/485, 635 = ARD 6911/6/2024; Lindmayr, Schriftformgebot für Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung, RdW 2024/391, 523; Kolmasch, Schriftformgebot für Vereinbarung über Ausbildungskostenrückersatz, Zak 2024/340, 194; Lerche, Ausbildungskostenrückersatz: Schriftformerfordernis verlangt Unterschrift beider Parteien bei sonstiger Nichtigkeit, DRdA‑infas 2024/99, 235; Schnittler, Ausbildungskostenrückersatz: Wirksame Rückzahlungsvereinbarung nur bei Unterfertigung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ASoK 2024, 286) rezipiert worden; eine einzige Stimme erwog, dass es auch gute Gründe für eine teleologische Reduktion gegeben hätte (Dullinger, Ausbildungskostenrückersatz nur bei beidseitiger Unterschriftlichkeit? DRdA 2025/15, 140 [142 ff]).
[6] 2.4. Im Lichte des zu ErwGr 1. Gesagten ist daher festzuhalten, dass die als gesichert anzusehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Gültigkeit einer Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung nach § 2d AVRAG die Unterfertigung durch beide Parteien verlangt.
[7] 3.1. Die Vorinstanzen haben aus dem Umstand, dass die Unterfertigung eines solchen – vom rechtskundigen Arbeitnehmer selbst aufgesetzten und unterfertigten – Texts einer „Verpflichtungserklärung“ durch den Arbeitgeber unterblieben ist, den Schluss gezogen, dass eine Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist; sie haben daher den Abzug von Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als unberechtigt erkannt und dem diesbezüglichen Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers stattgegeben.
[8] 3.2. Dies hält sich im Rahmen der oben dargelegten Rechtsprechung und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.
[9] 4. Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt dagegen keine erheblichen Rechtsfragen auf:
[10] 4.1. Aus welchem Grund eine andere rechtliche Beurteilung angezeigt sein sollte, wenn der Text vom Arbeitnehmer selbst entworfen wurde, welche rechtserhebliche Bedeutung dessen Rechtskunde oder seiner Rolle als „Unternehmensjurist“ beizumessen wäre oder inwiefern eine die Anwendung des § 2d Abs 2 AVRAG ausschließende oder dessen teleologische Reduktion gebietende „atypische Fallgestaltung“ vorläge, erschließt sich dem Senat nicht. Die Beklagte hat entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut keine (unter-)schriftliche Erklärung zur „Verpflichtungserklärung“ des Klägers abgegeben, sodass keine Vereinbarung zustande kam.
[11] 4.2. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900).
[12] Die Revision zeigt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das (Rechtsmissbrauch und einen Verstoß gegen Treu und Glauben) verneinende Berufungsgericht auf. Insbesondere ist die Beurteilung jedenfalls vertretbar, dass sich die Beklagte den „Formmangel“ selbst zuzuschreiben hat, aufgrund dessen eine gültige Vereinbarung nicht zustande kam, indem sie die fragliche Urkunde entgegen § 2d AVRAG nicht gegenzeichnete.
[13] 4.3. Was die Beklagte mit ihrer Bezugnahme auf Bereicherungsrecht erreichen will, ist nicht nachvollziehbar:
[14] Grundlage der Übernahme der Ausbildungskosten durch sie und der sich daraus ergebenden Vermögensverschiebung war eine diese rechtfertigende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien (vgl RS0020022; vgl auch RS0020101; RS0028179; RS0033848; RS0018241). Gegenstand des Verfahrens ist jedoch die Frage, ob eine wirksame Vereinbarung darüber zustande gekommen ist, dass der Kläger eine Rückzahlung zu leisten hat, und daher der von der Beklagten vorgenommene Abzug bei der Endabrechnung zu Recht erfolgt ist. Wenn dies – wie hier – zu verneinen ist, ist nicht erkennbar, worin die Grundlage eines Bereicherungsanspruchs liegen sollte.
[15] 4.4. Von der Revision im Zusammenhang mit ihren dargelegten Einwänden gegen das Berufungsurteil gesehene rechtliche Feststellungsmängel liegen nicht vor.
[16] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Hofrat Ing. Mag. Dr. Hermann Neureiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Oberlojer Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 5.630,31 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2026, GZ 9 Ra 2/26v‑13.2, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_008OBA00039_26G0000_000.
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II. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_008OBA00039_26G0000_000.
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[1] Die aus dem Kopf ersichtliche Bezeichnung der Beklagten war nach dem offenen Firmenbuch bereits Monate vor Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht mehr aktuell und hat sich seitdem zwei weitere Male geändert. Sie war gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf den nunmehrigen, sich aus dem Firmenbuch ergebenden Wortlaut richtigzustellen.
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[2] 1. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, zumal – wie hier – eines Fachsenats, selbst wenn sie bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RS0103384).
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung nach § 2d AVRAG muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden.
- Ein eigener Entwurf und die Rechtskunde des Arbeitnehmers ersetzen die Unterschrift des Arbeitgebers nicht.
- Der OGH behandelt das beidseitige Unterschriftserfordernis als gesicherte Rechtsprechung.
- Die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Wer muss eine Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung unterschreiben?
Nach der vom OGH bestätigten Auslegung des § 2d AVRAG müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unterschreiben. Eine nur vom Arbeitnehmer unterzeichnete Erklärung genügte im entschiedenen Fall nicht.
Genügt die Unterschrift, wenn der Arbeitnehmer die Erklärung selbst verfasst hat?
Nein. Im entschiedenen Fall änderten weder der eigene Entwurf des Arbeitnehmers noch seine Rechtskunde als Unternehmensjurist etwas am Erfordernis der Unterschrift des Arbeitgebers.
War die Berufung auf die fehlende Unterschrift rechtsmissbräuchlich?
Der OGH sah keinen Anlass, die Verneinung von Rechtsmissbrauch und eines Verstoßes gegen Treu und Glauben zu korrigieren. Die Arbeitgeberin hatte die Gegenzeichnung selbst unterlassen. Die Beurteilung von Rechtsmissbrauch hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wie endete das Verfahren vor dem OGH?
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurück. Die Entscheidung der Vorinstanzen zugunsten des Zahlungsbegehrens des Arbeitnehmers blieb damit bestehen. Zusätzlich wurde die Bezeichnung der beklagten Partei richtiggestellt.
Quelle und Hinweis
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