RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8ObA42/26y
Entscheidungsdatum
2026-09-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:008OBA00042.26Y.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20260924_OGH0002_008OBA00042_26Y0000_000

Sachverhalt

In der Arbeitsrechtssache machte die Klägerin gegen eine GmbH 2.331,66 EUR brutto samt Anhang geltend. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. Juli 2026 erhob sie außerordentliche Revision. Der OGH entschied darüber am 24. September 2026. [4] [1]

Nach den Feststellungen betrieb die Beklagte ein radiologisches Institut für digitale Schnittbildtechnik. Sie gehörte der WKÖ mit der Fachgruppenzuordnung „603 – Fachgruppe Gesundheitsbetriebe 603B – Ambulatorien für physikalische Therapie und bildgebende Diagnostik“ an. Die Klägerin qualifizierte die Beklagte in ihrer Revision dagegen als Gruppenpraxis im Sinn des § 52a ÄrzteG. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob die Klägerin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Die Frage nach der Zuordnung einer ärztlichen GmbH zur Ärzte- oder Wirtschaftskammer war im vorliegenden Fall nicht erheblich. [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Die Klägerin hatte keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Von einer weiteren Begründung sah der OGH unter Hinweis auf § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO ab. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Für die Entscheidung waren die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, die gesetzliche Einordnung selbständiger Ambulatorien und deren Kammerangehörigkeit maßgeblich. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Die Einordnung der Beklagten als Gruppenpraxis wich von den Feststellungen ab. Selbständige Ambulatorien zählen zu den Krankenanstalten; ihre WKÖ-Mitgliedschaft folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht aufgezeigt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_008OBA00042_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_008OBA00042_26Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Nach den Feststellungen handelt es sich bei der Beklagten um ein in der Gesellschaftsform einer GmbH betriebenes, der WKÖ mit der Fachgruppenzuordnung (richtig) „603 – Fachgruppe Gesundheitsbetriebe 603B – Ambulatorien für physikalische Therapie und bildgebende Diagnostik“ angehörendes radiologisches Institut für digitale Schnittbildtechnik. Wenn die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision die Beklagte als Gruppenpraxis iSd § 52a ÄrzteG qualifiziert, so geht sie nicht von den genannten Feststellungen aus; das Rechtsmittel ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]).

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[1] 1. Nach den Feststellungen handelt es sich bei der Beklagten um ein in der Gesellschaftsform einer GmbH betriebenes, der WKÖ mit der Fachgruppenzuordnung (richtig) „603 – Fachgruppe Gesundheitsbetriebe 603B – Ambulatorien für physikalische Therapie und bildgebende Diagnostik“ angehörendes radiologisches Institut für digitale Schnittbildtechnik. Wenn die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision die Beklagte als Gruppenpraxis iSd § 52a ÄrzteG qualifiziert, so geht sie nicht von den genannten Feststellungen aus; das Rechtsmittel ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]).

[2] 2. Selbständige Ambulatorien zählen nach § 2 Abs 1 Z 5 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) bzw – hier – § 2 Z 7 Oö Krankenanstaltengesetz 1997 (KAG 1997) zu den Krankenanstalten. Ihre Mitgliedschaft in der WKÖ (Kammerangehörigkeit) ergibt sich damit unmittelbar aus dem Gesetz (§ 2 Abs 2 Wirtschaftskammergesetz 1988 iVm dessen Anlage) und ist in Rechtsprechung (vgl VwGH AW 2008/11/0041; Ra 2015/11/0027) und Literatur (zB Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht [2001] 379; Neumann, Der freiberuflich tätige Geschäftsführer, ZAS 2019, 17 [21]; Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht4 [2026] Kap XIX Rz 35) anerkannt. Die in der Zulassungsbeschwerde genannte Frage, „ob eine ärztliche GmbH der Ärztekammer oder der Wirtschaftskammer zuzuordnen ist“, ist hier damit nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO.

[3] 3. Die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in erster Instanz nicht vorgebracht, dass sie einem Dritten Arbeitsleistungen zu erbringen gehabt hätte, weshalb die Feststellungen des Erstgerichts, wonach sie auch Leistungen (Durchführungen von EKGs, Lungenfunktionstests und Blutabnahmen) im Rahmen der allgemein-medizinischen Privatordinationen des Minderheitsgesellschafters der Beklagten und dessen Ehegattin erbrachte, überschießend und damit unbeachtlich seien, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.

[4] 4. Da es der Klägerin nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Hofrat Ing. Mag. Dr. Hermann Neureiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Wolfgang Schwab, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen 2.331,66 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 2026, GZ 12 Ra 38/26h‑19, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. Nach den Feststellungen handelt es sich bei der Beklagten um ein in der Gesellschaftsform einer GmbH betriebenes, der WKÖ mit der Fachgruppenzuordnung (richtig) „603 – Fachgruppe Gesundheitsbetriebe 603B – Ambulatorien für physikalische Therapie und bildgebende Diagnostik“ angehörendes radiologisches Institut für digitale Schnittbildtechnik. Wenn die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision die Beklagte als Gruppenpraxis iSd § 52a ÄrzteG qualifiziert, so geht sie nicht von den genannten Feststellungen aus; das Rechtsmittel ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die außerordentliche Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf und wurde zurückgewiesen.
  • Die WKÖ-Mitgliedschaft selbständiger Ambulatorien ergibt sich nach der Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetz.
  • Die Einordnung der Beklagten als Gruppenpraxis wich von den Feststellungen ab.
  • Die Beurteilung bestimmter Feststellungen als überschießend blieb in der Revision unbestritten.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 8ObA42/26y?

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Sie zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Warum gehörte das radiologische Institut der WKÖ an?

Der OGH behandelte das Institut als selbständiges Ambulatorium. Solche Ambulatorien zählen zu den Krankenanstalten. Ihre WKÖ-Mitgliedschaft folgt nach der Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetz.

Warum griff die Berufung auf eine Gruppenpraxis nicht durch?

Die Klägerin legte ihrer Revision eine Qualifikation als Gruppenpraxis nach § 52a ÄrzteG zugrunde, die nicht von den Feststellungen ausging. Das Rechtsmittel war insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Welche Bedeutung hatten die Arbeitsleistungen in den Privatordinationen?

Das Berufungsgericht hielt die betreffenden Feststellungen mangels erstinstanzlichen Vorbringens für überschießend und unbeachtlich. Die Klägerin stellte diese Beurteilung in der Revision nicht infrage.

Quelle und Hinweis

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Der konkrete Anspruchsgrund der Geldforderung ist im gelieferten Text nicht näher bezeichnet.

Die Bezeichnung „Wirtschaftskammergesetz 1988“ wird aus dem gelieferten Entscheidungstext übernommen.

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