RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war die Unwirksamerklärung und Löschung der Eintragung eines Fruchtgenussrechts. Die beiden klagenden Parteien erhoben außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Juni 2026, GZ 6 R 30/26t-28. [3]
Mit ihrer außerordentlichen Revision legten die klagenden Parteien Urkunden vor. Der bereitgestellte Entscheidungstext enthält keine näheren Angaben zum Inhalt dieser Urkunden oder zu den tatsächlichen Grundlagen des Streits. [3] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte die Urkundenvorlage und die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision getrennt. Seine Begründung beschränkt sich auf das Neuerungsverbot und den Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit einer unbegründeten Revisionszurückweisung. [2]
- Neuerungsverbot: Die mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Urkunden verstießen gegen das Neuerungsverbot und wurden deshalb zurückgewiesen. [4] [6]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage lag damit nicht vor. [5] [2]
- Keine Begründung erforderlich: Der OGH verwies darauf, dass die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung bedarf. [2]
Ergebnis
Der OGH wies sowohl die vorgelegten Urkunden als auch die außerordentliche Revision zurück. Eine inhaltliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Unwirksamerklärung oder Löschung des Fruchtgenussrechts enthält der Beschluss nicht. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision nennt der OGH die folgenden Bestimmungen der ZPO. Zur Urkundenvorlage verweist er auf das Neuerungsverbot, ohne dafür eine eigene Gesetzesstelle anzuführen. [1] [2]
- § 508a Abs 2 ZPO: Diese Bestimmung führt der OGH als Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision an. [5]
- § 502 Abs 1 ZPO: Maßgeblich war das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision. [5] [2]
- § 510 Abs 3 ZPO: Die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf nach dieser Bestimmung keiner Begründung. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Urkunden wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot zurück. Auch die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Für diese Zurückweisung war nach § 510 Abs 3 ZPO keine Begründung erforderlich.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Die mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Die mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00103_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Zu I.:
[1] Die mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Urkunden verstoßen gegen das Neuerungsverbot.
Zu II.:
[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00103_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner‑Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, 2. *, beide vertreten durch Mag. Michael‑Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamerklärung und Löschung der Eintragung eines Fruchtgenussrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Juni 2026, GZ 6 R 30/26t‑28, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00103_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
I. Die mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00103_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00103_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Urkunden verstoßen gegen das Neuerungsverbot.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00103_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Urkunden scheiterten am Neuerungsverbot.
- Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
- Eine solche Revisionszurückweisung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung.
- Der Beschluss enthält keine inhaltlichen Aussagen zur Wirksamkeit des Fruchtgenussrechts.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 4Ob103/26i?
Der Rechtsstreit betraf die Unwirksamerklärung und Löschung der Eintragung eines Fruchtgenussrechts. Der OGH entschied über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien und die damit vorgelegten Urkunden.
Warum wurden die mit der Revision vorgelegten Urkunden zurückgewiesen?
Nach der Begründung des OGH verstieß ihre Vorlage gegen das Neuerungsverbot. Nähere Angaben zum Inhalt der Urkunden enthält der bereitgestellte Entscheidungstext nicht.
Warum begründete der OGH die Zurückweisung der Revision nicht näher?
Die Revision wurde wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Für diesen Fall sieht § 510 Abs 3 ZPO vor, dass die Zurückweisung keiner Begründung bedarf.
Quelle und Hinweis
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Der Ausgangstext enthält keine näheren Feststellungen zum Fruchtgenussrecht oder zum Inhalt der Urkunden.
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