RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob98/26h
Entscheidungsdatum
2026-09-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00098.26H.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20260924_OGH0002_0080OB00098_26H0000_000

Sachverhalt

Im Rechtsstreit gegen eine Gesellschaft mit Sitz in Malta ging es um 39.762,57 EUR samt Anhang. Die Beklagte erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 23. Juni 2026. Sie beantragte außerdem die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH. [4] [1]

Die rechtliche Auseinandersetzung betraf das österreichische Glücksspiel-Konzessionssystem und dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Der für die Beurteilung relevante Zeitraum reichte vom 14. Juni 2018 bis 26. Juni 2022. Die Revision berief sich insbesondere auf die EuGH-Entscheidung C-440/23 vom 16. April 2026. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH verneinte sowohl einen verfahrensrechtlichen Anspruch der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens als auch einen Anlass, den EuGH von Amts wegen zu befassen. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Vorlageantrag der Beklagten zurück. Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ebenfalls zurückgewiesen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts stand nach Ansicht des OGH im Einklang mit seiner Rechtsprechung. [1] [6]

Für die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage verwies der OGH im Übrigen auf § 510 Abs 3 ZPO. Danach bedurfte es insoweit keiner weiteren Begründung. [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Zulässigkeitsprüfung der außerordentlichen Revision mit der bestehenden Rechtsprechung zu EuGH-Vorlagen und zum österreichischen Glücksspiel-Konzessionssystem. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH weist den Antrag auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung und die außerordentliche Revision zurück. Für den Zeitraum vom 14. Juni 2018 bis 26. Juni 2022 hält er an der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspiel-Konzessionssystems fest. Aus der EuGH-Entscheidung C-440/23 folgt keine Pflicht, den unbeteiligten Staat zur Rechtfertigung seiner Rechtsordnung beizuziehen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00098_26H0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00098_26H0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

[2] 2. Es besteht aus folgenden Erwägungen auch kein Anlass, den EuGH von Amts wegen zu befassen:

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[1] 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

[2] 2. Es besteht aus folgenden Erwägungen auch kein Anlass, den EuGH von Amts wegen zu befassen:

[3] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH wiederholt festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum (14. 6. 2018 bis 26. 6. 2022) nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl jüngst etwa 1 Ob 82/26d Rz 8 mwN). Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

[4] 2.2. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor. Dieser hat wiederholt dargelegt, dass der Verbraucherschutz und der Schutz der Sozialordnung im Hinblick auf im Spiel- und Wettbereich erlassene nationale Regelungen zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können, woran er gerade auch in der von der Revision angesprochenen, unlängst ergangenen Entscheidung vom 16. 4. 2026, C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten, Rn 65 und Rn 87 mwN, ausdrücklich festhält (vgl dazu schon 4 Ob 46/26g Rz 4; 6 Ob 53/26a Rz 17; 6 Ob 85/26g Rz 8; 1 Ob 82/26d Rz 9; 1 Ob 64/26g Rz 3).

[5] Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf verwiesen, dass der EuGH den Mitgliedstaaten dabei einen weiten Ermessensspielraum zubilligt: Es steht ihnen frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen (3 Ob 72/21s Rz 5; vgl EuGH 8. 9. 2010, C‑316/07, Stoß, Rn 77 und Rn 81 ff; 11. 6. 2015, C-98/14, Berlington Hungary, Rn 56).

[6] 2.3. Abgesehen davon, dass sich die genannte EuGH-Entscheidung C-440/23 mit der sich hier nicht stellenden Frage befasst, wie ein Gericht bei der Beurteilung vorzugehen habe, ob das Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dem das entscheidende Gericht angehört, mit dem Unionsrecht vereinbar sei, ist – anders von der Revision behauptet – eine Pflicht eines nationalen Gerichts, den an einem Zivilverfahren nicht beteiligten Staat quasi als Amtspartei zur Rechtfertigung seiner Rechtsordnung aufzufordern, der erwähnten EuGH-Entscheidung nicht zu entnehmen.

[7] 2.4. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Sache des zum Schutz von einem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechten berufenen nationalen Gerichts, die Vereinbarkeit nationalen Verfahrensrechts auf die Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes zu prüfen (vgl EuGH 15. 4. 2008, C‑268/06, Impact, Rn 46 ff mwN).

[8] Der EuGH hat weiters bereits ausgesprochen, dass auch im Bereich der Glücksspiele gesondert für jede mit einer nationalen Rechtsvorschrift auferlegte Beschränkung zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung der legitimen Ziele zu gewährleisten, die vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemacht werden (EuGH 28. 2. 2018, C‑3/17, Sporting Odds, Rn 22; 18. 5. 2021, C-920/19, Fluctus & Fluentum, Rn 29). Dem folgend judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass grundsätzlich nicht die pauschale Unanwendbarkeit des österreichischen Konzessionssystems geltend gemacht werden kann (vgl 3 Ob 44/22z Rn 31 mwN). Vielmehr obliegt – in Ermangelung einer diesbezüglichen Harmonisierung durch die Europäische Union – den einzelnen Mitgliedstaaten die Beurteilung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, sowie die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der Spieltätigkeiten im Rahmen des den nationalen Behörden zustehenden Ermessens (vgl C-920/19, Fluctus & Fluentum, Rn 27 f).

[9] 3. Im Übrigen bedarf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00098_26H0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei V* Limited, *, Malta, vertreten durch die Starlinger Mayer Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 39.762,57 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Juni 2026, GZ 3 R 77/26b‑16.1, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00098_26H0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00098_26H0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00098_26H0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einleitung eines EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens.
  • Der OGH hält für den geprüften Zeitraum an der Unionsrechtskonformität des Glücksspiel-Konzessionssystems fest.
  • Aus C-440/23 folgt keine Pflicht, den unbeteiligten Staat zur Rechtfertigung seiner Rechtsordnung beizuziehen.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 8Ob98/26h?

Der OGH wies den Antrag der Beklagten auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung und ihre außerordentliche Revision zurück. Er sah weder einen Anlass zur amtswegigen Vorlage noch eine erhebliche Rechtsfrage.

Für welchen Zeitraum bestätigte der OGH die Unionsrechtskonformität des Glücksspielsystems?

Die Beurteilung betraf den Zeitraum vom 14. Juni 2018 bis 26. Juni 2022. Sie erfasste das österreichische Glücksspiel-Konzessionssystem einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre.

Muss der Staat nach C-440/23 im Zivilverfahren seine Glücksspielregeln rechtfertigen?

Nach der Auslegung des OGH ergibt sich aus C-440/23 keine Pflicht, einen am Verfahren unbeteiligten Staat gleichsam als Amtspartei zur Rechtfertigung seiner Rechtsordnung aufzufordern.

Kann eine Partei eine EuGH-Vorlage erzwingen?

Nach der in dieser Entscheidung angeführten ständigen Rechtsprechung besteht kein verfahrensrechtlicher Anspruch einer Prozesspartei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens. Davon getrennt prüfte der OGH, ob eine amtswegige Befassung des EuGH veranlasst war.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der gelieferte Text enthält keine nähere Darstellung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen