RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein Vizeleutnant des Österreichischen Bundesheers stürzte am 27. Februar 2025 bei einem Eisstockturnier seines Militärkommandos und verletzte sich an der rechten Hand. Das Turnier wurde seit 20 Jahren jährlich veranstaltet. Die unfallbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit betrug nunmehr 10 %. Der Versicherungsträger erkannte den Vorfall nicht als Dienstunfall an und gewährte keine Leistungen. [2]
Der Kläger begehrte eine Versehrtenrente. Das Erstgericht wies die Klage wegen des Wettkampfcharakters der Veranstaltung und der fehlenden Teilnahmepflicht ab. Seine Berufung richtete sich nur gegen die Nichtentsprechung des Eventualbegehrens nach § 82 Abs 5 ASGG. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Verletzungen Folgen eines Dienstunfalls seien, weil der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund gestanden sei. [2] [4]
Ausführungen des OGH
Die beklagte Versicherungsanstalt machte geltend, das Berufungsgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Grenze des Unfallversicherungsschutzes bei sportlichen Wettkämpfen abgewichen. Der OGH sah darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [3]
- Betriebliche Zielsetzung: Eine geschützte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss der Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen. Auch sportliche Aktivitäten können diese Zielsetzung erfüllen. [3]
- Wettkampfcharakter: Steht bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgenommen und nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Ein sportlicher Wettbewerb schließt den Schutz daher nicht schon für sich allein aus. [3]
- Gesamtbetrachtung im Einzelfall: Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse in ihrer Gesamtheit. Diese Beurteilung begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Eine Ausnahme besteht bei einer groben Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen ist. [3]
- Teambuilding und Kameradschaft: Das Turnier sollte sportliche Betätigung, Zusammenhalt und Kameradschaft innerhalb des Militärkommandos fördern. Es fand in der Dienstzeit statt und war vom Militärkommandanten genehmigt. Jede Moarschaft wurde ersucht, Sachpreise für eine andere Moarschaft bereitzustellen. [3]
- Vertretbare Beurteilung: Angesichts dieser Umstände war die Annahme des Berufungsgerichts vertretbar, dass die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls und nicht der Wettkampf im Vordergrund stand. Eine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung lag nicht vor. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten mit Beschluss vom 15. September 2026 zurück. Damit blieb die berufungsgerichtliche Feststellung bestehen, dass die beim Sturz erlittenen Verletzungen Folgen eines Dienstunfalls sind. Gegenstand der erfolgreichen Berufung war nur das Feststellungsbegehren; eine Zuerkennung der ursprünglich begehrten Versehrtenrente ergibt sich aus der Entscheidung nicht. [1] [4] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen und die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. Für die Abgrenzung sportlicher Wettbewerbe verweist der OGH insbesondere auf RS0084601 und für die betriebliche Zielsetzung auf RS0084647. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die Revision setzt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus. Die vertretbare Gesamtbeurteilung der konkreten Veranstaltung war hier keine solche Rechtsfrage. [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf dieser Grundlage wurde die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1]
- § 82 Abs 5 ASGG: Die Berufung des Klägers betraf nur das Eventualbegehren auf Feststellung, dass die erlittenen Verletzungen Folgen eines Dienstunfalls sind. [4] [2]
- §§ 90 f und §§ 88 ff B-KUVG: Der angefochtene Bescheid lehnte die Anerkennung als Dienstunfall nach §§ 90 f B-KUVG und die Gewährung von Leistungen nach §§ 88 ff B-KUVG ab. [2]
- 10 ObS 13/20i und 10 ObS 76/23h: Diese Vorentscheidungen werden zur betrieblichen Zielsetzung und zur Eignung sportlicher Aktivitäten zur Förderung der Betriebsverbundenheit herangezogen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision des Versicherungsträgers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung, dass beim Eisstockturnier des Militärkommandos der Zusammenhalt und nicht der Wettkampf im Vordergrund stand, war vertretbar. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Die berufungsgerichtliche Feststellung der Verletzungen als Folgen eines Dienstunfalls blieb bestehen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00065_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger ist Vizeleutnant des Österreichischen Bundesheers. Er versieht seinen Dienst im Militärkommando * und ist dort stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses.
[2] Am 27. 2. 2025 stürzte der Kläger bei einem vom Militärkommando seit 20 Jahren einmal jährlich veranstalteten Eisstockturnier und verletzte sich an der rechten Hand. Unfallsbedingt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers um (nunmehr) 10 % gemindert.
[3] Mit Bescheid vom 29. 4. 2025 wurde der Vorfall nach §§ 90 f B‑KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt und Leistungen gemäß §§ 88 ff B‑KUVG nicht gewährt.
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Begründung:
[1] Der Kläger ist Vizeleutnant des Österreichischen Bundesheers. Er versieht seinen Dienst im Militärkommando * und ist dort stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses.
[2] Am 27. 2. 2025 stürzte der Kläger bei einem vom Militärkommando seit 20 Jahren einmal jährlich veranstalteten Eisstockturnier und verletzte sich an der rechten Hand. Unfallsbedingt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers um (nunmehr) 10 % gemindert.
[3] Mit Bescheid vom 29. 4. 2025 wurde der Vorfall nach §§ 90 f B‑KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt und Leistungen gemäß §§ 88 ff B‑KUVG nicht gewährt.
[4] Der Kläger begehrt die Leistung einer Versehrtenrente für die Folgen des Dienstunfalls vom 27. 2. 2025 im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag.
[5] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es liege kein Dienstunfall vor, weil es sich um eine Veranstaltung mit Wettkampfcharakter ohne Pflicht zur Teilnahme gehandelt habe.
[6] Das Berufungsgericht gab der – nur gegen die Nichtentsprechung des Eventualbegehrens nach § 82 Abs 5 ASGG gerichteten – Berufung des Klägers Folge und stellte fest, dass seine beim Sturz erlittenen Verletzungen Folgen eines Dienstunfalls seien. Der Wettkampfcharakter sei nicht im Vordergrund gestanden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00065_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[7] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[8] 1. Die Beklagte stützt die Zulässigkeit ihrer Revision darauf, dass das Berufungsgericht gegen höchstgerichtliche Rechtsprechung verstoßen habe, wonach sowohl im Zusammenhang mit betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen als auch bei der Ausübung von Betriebssport die Grenze des Versicherungsschutzes dort zu ziehen sei, wo die sportliche Betätigung Wettkampfcharakter annehme. Damit wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.
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[7] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[8] 1. Die Beklagte stützt die Zulässigkeit ihrer Revision darauf, dass das Berufungsgericht gegen höchstgerichtliche Rechtsprechung verstoßen habe, wonach sowohl im Zusammenhang mit betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen als auch bei der Ausübung von Betriebssport die Grenze des Versicherungsschutzes dort zu ziehen sei, wo die sportliche Betätigung Wettkampfcharakter annehme. Damit wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.
[9] 2. Eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung kann nur angenommen werden, wenn sie der „betrieblichen Zielsetzung“, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu fördern, dient (10 ObS 13/20i Pkt 2; 10 ObS 76/23h Rz 6; vgl RS0084647).
[10] 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch sportliche Betätigungen, wie beispielsweise ein Schitag, der Betriebsverbundenheit dienen können (10 ObS 121/05z mwN; vgl 10 ObS 13/20i Pkt 2; 10 ObS 76/23h Rz 7). Der Unfallversicherungsschutz wurde bei sportlicher Betätigung auch mit Wettkampfcharakter dann bejaht, wenn betriebliche Interessen der Teilnahme im Vordergrund stehen und die sportliche Betätigung die eigene wirtschaftliche Existenz des Versicherten entscheidend zu fördern geeignet ist (RS0084601 [T7]). Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten (RS0084601 [insb T5]).
[11] 3.2. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung (10 ObS 13/20i Pkt 2), weshalb damit in aller Regel – abgesehen vom Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden groben Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verbunden ist.
[12] 4. Im vorliegenden Fall wurde das Eisstockturnier unter dem Gesichtspunkt des Teambuildings für das Personal durchgeführt, es sollte die sportliche Betätigung sowie der Zusammenhalt und die Kameradschaftspflege innerhalb des Militärkommandos gefördert werden. Die Veranstaltung erfolgte in der Dienstzeit und wurde vom Militärkommandanten genehmigt. Bei der Ausschreibung der Veranstaltung wurde jede Moarschaft ersucht, Sachpreise für eine andere Moarschaft beizubringen und der Turnierleitung zur Verfügung zu stellen.
[13] Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach im vorliegenden Fall beim Eisstockturnier nicht der Wettkampfcharakter, sondern die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls im Vordergrund gestanden sei, ist jedenfalls vertretbar und begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1969, *, vertreten durch MMag. Edgar Wojta, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juni 2026, GZ 6 Rs 16/26h‑33, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00065_26W0000_000.
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[1] Der Kläger ist Vizeleutnant des Österreichischen Bundesheers. Er versieht seinen Dienst im Militärkommando * und ist dort stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Auch ein sportliches Turnier kann eine unfallversicherungsrechtlich geschützte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein.
- Steht der Wettkampfcharakter im Vordergrund, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
- Ob Zusammenhalt oder Wettkampf überwiegt, ist anhand der konkreten Verhältnisse insgesamt zu beurteilen.
- Die Entscheidung betraf die Feststellung von Dienstunfallfolgen, nicht die Zuerkennung einer Versehrtenrente.
Häufige Fragen
Kann ein Unfall beim Eisstockturnier ein Dienstunfall sein?
Ja. Im entschiedenen Fall war die Anerkennung vertretbar, weil das Turnier vor allem dem Zusammenhalt und der Kameradschaft im Militärkommando diente. Maßgeblich waren die konkreten Umstände der Veranstaltung.
Schließt der Wettkampfcharakter den Unfallversicherungsschutz immer aus?
Nicht schon jeder Wettbewerb schließt den Schutz aus. Steht der Wettkampfcharakter jedoch im Vordergrund, ist die sportliche Betätigung grundsätzlich vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgenommen.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Beklagte zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass beim Turnier das Zusammengehörigkeitsgefühl überwog, war nach Ansicht des OGH vertretbar.
Hat der OGH eine Versehrtenrente zugesprochen?
Nein. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Bestehen blieb die berufungsgerichtliche Feststellung, dass die Verletzungen Folgen eines Dienstunfalls sind. Eine Rentenzuerkennung ergibt sich daraus nicht.
Quelle und Hinweis
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