RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6 Ob 114/25w
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00114.25W.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0060OB00114_25W0000_000

Sachverhalt

Drei Privatstiftungen begehrten die Feststellung der Unwirksamkeit dreier Vereinbarungen beziehungsweise Festlegungen zur Vergütung von Stiftungsvorstandsmitgliedern sowie die Rückzahlung ausgezahlter Vergütungen. Der während des Verfahrens verstorbene Erststifter verfügte über umfassende Änderungsrechte sowie über Rechte zur Bestellung, Abberufung und Vergütungsfestsetzung der Stiftungsvorstände. [6]

Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt und wies die Aufrechnungseinreden ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil teilweise ab: Es verneinte die Solidarhaftung des Drittbeklagten und der Viertbeklagten für bestimmte Zahlungsansprüche und sprach aus, dass die Gegenforderungen der Erstbeklagten nicht zu Recht bestünden. Die Erstbeklagte sowie gemeinsam der Zweit-, die Viert- und die Fünftbeklagte erhoben außerordentliche Revisionen. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte die weitgehend übereinstimmenden Revisionsfragen gemeinsam. Im übermittelten Auszug stehen die Grenzen der Überprüfung von Nichtigkeiten, Verfahrensmängeln, Tatsachenfeststellungen und Rechtsrügen im Mittelpunkt. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentlichen Revisionen mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Zu den Gegenforderungen des Zweit-, der Viert- und der Fünftbeklagten verwies er insbesondere darauf, dass eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge nicht in der Revision nachgeholt werden kann. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts hatten diese Revisionswerber nicht bekämpft. [1] [6]

Außerdem berichtigte der OGH die Bezeichnung der viertklagenden Partei von der Verlassenschaft auf die Ehegattin des verstorbenen Viertklägers. Ihr war die Verlassenschaft mit rechtskräftigem Beschluss zur Gänze eingeantwortet worden. Die Berichtigung erfolgte gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen. [2] [5]

Rechtsgrundlagen

Die tragenden prozessualen Aussagen betreffen die Zulässigkeit der Revision, die Bindung an bereits erledigte Verfahrensrügen und die Anforderungen an Rechtsrügen. Die folgenden Verweise sind im übermittelten Entscheidungsauszug enthalten. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentlichen Revisionen mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeiten und Verfahrensmängel erster Instanz konnten nicht erneut geltend gemacht werden. Versäumte Rechtsrügen waren nicht nachholbar. Nach Einantwortung an die Ehegattin berichtigte der OGH außerdem die Bezeichnung der viertklagenden Partei.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Die Bezeichnung der viertklagenden Partei wird von „Verlassenschaft nach Ing. G*“ auf „K*“ berichtigt.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Die Bezeichnung der viertklagenden Partei wird von „Verlassenschaft nach Ing. G*“ auf „K*“ berichtigt.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00114_25W0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Zu I.:

[1] Die Verlassenschaft nach dem früheren Viertkläger wurde mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Villach vom 29. 6. 2025 zur Gänze der Ehegattin des Verstorbenen eingeantwortet. Die Bezeichnung der viertklagenden Partei ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (vgl RS0035114; RS0012287).

Zu II.:

[2] Die Erst- bis Drittklägerinnen sind Privatstiftungen, deren jeweils Erststifter während des Verfahrens verstorben ist und in der Folge als Viertkläger bezeichnet wird. Diesem kamen umfassende Änderungsrechte, das Recht zur Ernennung und Abberufung der Stiftungsvorstände sowie zur Festsetzung ihrer Vergütung zu.

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Begründung:

Zu I.:

[1] Die Verlassenschaft nach dem früheren Viertkläger wurde mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Villach vom 29. 6. 2025 zur Gänze der Ehegattin des Verstorbenen eingeantwortet. Die Bezeichnung der viertklagenden Partei ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (vgl RS0035114; RS0012287).

Zu II.:

[2] Die Erst- bis Drittklägerinnen sind Privatstiftungen, deren jeweils Erststifter während des Verfahrens verstorben ist und in der Folge als Viertkläger bezeichnet wird. Diesem kamen umfassende Änderungsrechte, das Recht zur Ernennung und Abberufung der Stiftungsvorstände sowie zur Festsetzung ihrer Vergütung zu.

[3] Die Erst- und der Zweitbeklagte waren Mitglieder des Stiftungsvorstands der Erst-, Zweit- und Drittklägerin; der Dritt- und die Viertbeklagte Mitglieder des Stiftungsvorstands der Erst- und der Zweitklägerin. Die Fünftbeklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Alleingesellschafter der Zweitbeklagte ist.

[4] Die Klägerinnen begehrten (jeweils im Verhältnis der betroffenen klagenden Partei[en] gegenüber der bzw den betroffenen beklagten Partei[en]) die Feststellung der Unwirksamkeit dreier „Vereinbarungen“ bzw „Festlegungen“ der Vergütung der Erst- bis Viertbeklagten als Mitglieder des Stiftungsvorstands der klagenden Privatstiftungen und die Rückzahlung der ausgezahlten Vergütungen.

[5] Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt und wies die Aufrechnungseinreden der Beklagten ab.

[6] Das Berufungsgericht verwarf die wegen Nichtigkeit erhobenen Berufungen der Beklagten und gab den Berufungen des Zweit- und der Fünftbeklagten nicht, den Berufungen der Erst-, des Dritt- und der Viertbeklagten teilweise Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichts in der Sache insoweit ab, als es hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Erst- und der Zweitklägerin gegen den Drittbeklagten und die Viertbeklagte deren Solidarhaftung verneinte. Weiters änderte es die abweisende Entscheidung über die Aufrechnungseinreden der Erstbeklagten durch das Erstgericht dahin ab, dass es im Rahmen eines dreigliedrigen Spruchs (§ 545 Abs 3 Geo) aussprach, die Gegenforderungen der Erstbeklagten bestünden nicht zu Recht.

[7] Die ordentliche Revision ließ es mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00114_25W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] Die außerordentliche Revision der Erstbeklagten sowie die (gemeinsam erhobene) außerordentliche Revision des Zweit-, der Viert- und der Fünftbeklagten sind unzulässig.

[9] Die Revisionen der Erstbeklagten sowie jene des Zweit-, der Viert- und der Fünftbeklagten machen weitgehend dieselben Rechtsfragen von (behauptetermaßen) erheblicher Bedeutung geltend. Es ist daher zweckmäßig, die Revisionen unter Einem zu behandeln. Sofern eine Rüge nur von einzelnen, nicht allen Revisionswerbern erhoben wurde, wird darauf hingewiesen.

A. Nichtigkeiten und Verfahrensmängel

A.1. Grundsätze

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[8] Die außerordentliche Revision der Erstbeklagten sowie die (gemeinsam erhobene) außerordentliche Revision des Zweit-, der Viert- und der Fünftbeklagten sind unzulässig.

[9] Die Revisionen der Erstbeklagten sowie jene des Zweit-, der Viert- und der Fünftbeklagten machen weitgehend dieselben Rechtsfragen von (behauptetermaßen) erheblicher Bedeutung geltend. Es ist daher zweckmäßig, die Revisionen unter Einem zu behandeln. Sofern eine Rüge nur von einzelnen, nicht allen Revisionswerbern erhoben wurde, wird darauf hingewiesen.

A. Nichtigkeiten und Verfahrensmängel

A.1. Grundsätze

[10] A.1.1. Die Wahrnehmung einer im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit ist in dritter Instanz nicht mehr möglich, wenn das Berufungsgericht – wie hier – darauf eingegangen ist und das Vorliegen einer solchen Nichtigkeit verneint hat (RS0042981; RS0043405; vgl RS0042917). Vielmehr liegt insoweit ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vor (RS0042981 [T6, T10]; RS0043405 [T48, T49]). Daher ist eine Revision, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückzuweisen (RS0042981 [T4]).

[11] Daran vermag auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen (RS0042981 [T14, T22]; RS0043405 [T1, T3]).

[12] Eine in zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in dritter Instanz auch nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (RS0042981 [T5]).

[13] A.1.2. Auch behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (RS0042963 [T58]).

A.2. Vorliegender Fall

[14] A.2.1. Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die darin liegen soll, dass den Beklagten die Möglichkeit genommen worden sei, über ihre Gegenforderungen zu verhandeln, verneint.

[15] A.2.1.1. Diese behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach den dargestellten Grundsätzen im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden. Die unsubstanziiert erhobene Behauptung, dem Berufungsgericht sei dadurch selbst eine Nichtigkeit unterlaufen, vermag die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung nicht zu beseitigen (vgl RS0042981 [T14, T22]; RS0043405 [T1, T3]). Eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wird dadurch ebenfalls nicht aufgezeigt.

[16] A.2.1.2. Das Berufungsgericht erblickte darüber hinaus in der Fällung eines Endurteils trotz der erfolgten Einschränkung des Beweisverfahrens keine relevante

(vgl RS0043027; RS0043049) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, weil die notwendige Dartuung der Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels (vgl RS0043027 [T10]; RS0043049 [T6]), die in einem Fall wie dem vorliegenden das Vorbringen erfordert hätte, welches zusätzliche oder andere Vorbringen der Rechtsmittelwerber bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers erstattet hätte (vgl RS0037095), fehlte.

[17] Die Rechtsmittelwerber rügen die unterbliebene Aufhebung der Beschränkung des Beweisverfahrens auch im Revisionsverfahren als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Wie ausgeführt, wurde ein solcher Mangel des Verfahrens erster Instanz bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr releviert werden (vgl RS0042963).

[18] A.2.1.3. Soweit die Erstbeklagte in ihrer außerordentlichen Revision eine Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der von ihr erhobenen Gegenforderung rügt, fällt dies nicht unter die von ihr angezogenen Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 4 und Z 9 ZPO, sondern könnte gegebenenfalls lediglich einen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen §§ 182, 182a ZPO begründen (vgl RS0037300 [T28, T48]). Allerdings kommt die außerordentliche Revision dem Erfordernis, die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels darzutun (vgl RS0043027 [T10]; RS0043049 [T6]), nicht nach.

[19] A.2.2. Die Revisionswerber erblicken eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Erstgericht.

[20] A.2.2.1. Das Berufungsgericht verneinte die im Berufungsverfahren geltend gemachte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, der mit der Verwertung bestimmter Protokolle über Einvernahmen des Viertklägers begründet wurde. Es erblickte darin – ausführlich begründet – auch keinen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.

[21] A.2.2.2. Soweit die Revisionswerber die bereits vom Berufungsgericht behandelte Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Revisionsverfahren neuerlich aufgreifen und einen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens rügen, lassen sie zum wiederholten Mal außer Acht, dass gegen den Beschluss, mit dem eine Nichtigkeitsberufung verworfen wurde, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl RS0042981; RS0043405; RS0042917) und ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (vgl RS0042963).

[22] A.2.2.3. Ein Mangel des Berufungsverfahrens kann aus dem in diesem Zusammenhang erstatteten Revisionsvorbringen nicht abgeleitet werden. Wenn in der Revision des Zweit-, der Viert- und der Fünftbeklagten beanstandet wird, dass das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht abänderte, ist dem entgegen zu halten, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist (RS0042179; vgl RS0007236) und die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung im Verfahren dritter Instanz nicht möglich ist (RS0108449; RS0007236 [T4]; RS0043371).

[23] Auch unter dem Schlagwort „Widersprüchlichkeit des Berufungsurteils“ werden ausschließlich beweiswürdigende Erwägungen angestellt, die angesichts des Umstands, dass sich das Berufungsgericht mit den erhobenen Beweisrügen befasst hat (vgl RS0043371), nicht geeignet sind, den behaupteten Mangel des Berufungsverfahrens darzutun.

[24] A.2.3. Vom Zweitbeklagten wird schließlich eine Nichtigkeit des Berufungsurteils gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO gerügt, die darin liegen soll, dass das Berufungsgericht die Solidarhaftung zwischen der Erst- und dem Zweitbeklagten nicht nachvollziehbar begründet habe.

[25] Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst und ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt (RS0042133). Das ist hier nicht der Fall und wird mit dem Vorbringen, ein gemeinsam schädigendes Verhalten von Erst- und Zweitbekagten liege nicht vor, auch nicht dargetan.

B. Rechtsrüge

B.1. Erhebung von Rechtsrügen

[26] Der Rechtsrüge zuzuordnende Revisionsausführungen werden in der außerordentlichen Revision der Erstbeklagten zu den Haupt- und zu den Gegenforderungen, in der vom Zweit-, der Viert- und der Fünftbeklagten erhobenen Revision zu den Aufrechnungseinreden der Beklagten erstattet.

B.2. Zu den Feststellungs- und Zahlungsbegehren

[27] Das Berufungsgericht wertete die von der Erstbeklagten gegen die vom Erstgericht gegenüber der Erstbeklagten als berechtigt erachteten Feststellungs- und Zahlungsbegehren erhobene Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Diese Beurteilung wird in ihrer außerordentlichen Revision nicht bekämpft. Das führt dazu, dass es der Erstbeklagten verwehrt ist, im Revisionsverfahren die Entscheidung des Berufungsgerichts über diese Ansprüche mit Rechtsrüge zu bekämpfen (vgl RS0043480; RS0043573 [T3]).

B.3. Zu den Gegenforderungen

[28] B.3.1. Die außerordentliche Revision des Zweit-, der Viert- und der Fünftbeklagten zeigt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gegenforderungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[29] B.3.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine unterlegene Partei, die ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen Sachbeurteilung gestützt hat, die von ihr versäumte Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen (RS0043573 [insb T38, T47]; RS0043480). Das gilt auch, wenn das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt nicht aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft wurde (RS0043573 [T2, T13]): Diesfalls kann die Rechtsrüge diesen Punkt betreffend nicht mehr nachgeholt werden (vgl RS0043573 [T33, T36]).

[30] B.3.1.2. Das Berufungsgericht schickte der Behandlung der Rechtsrügen voraus, mit Ausnahme der Erstbeklagten hätten die Beklagten im Berufungsverfahren die rechtliche Beurteilung ihrer Gegenforderungen nicht mit Rechtsrüge bekämpft. Dieser Beurteilung hätten der Zweit-, die Viert- und die Fünftbeklagte, so sie sie als unzutreffend erachteten, im Revisionsverfahren entgegen treten müssen (vgl RS0043231). Dies haben sie nicht getan.

[31] Es ist ihnen daher verwehrt, eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung ihrer Gegenforderungen an den Obersten Gerichtshof heranzutragen.

[32] B.3.1.3. Soweit der Zweit-, die Viert- und die Fünftbeklagte rechtliche Feststellungsmängel im Zusammenhang mit behaupteten Vorbesprechungen der drei als rechtsunwirksam festgestellten Vergütungsfestsetzungen rügen, zielt ihre Argumentation darauf ab, die Feststellungen, wonach die entsprechenden Dokumente vom Viertkläger ohne Kenntnis ihres Inhalts und ohne die darin niedergelegten Rechtsfolgen herbeiführen zu wollen, unterfertigt wurden, zu erschüttern. Damit bekämpfen sie erneut die von den Vorinstanzen erarbeitete Tatsachengrundlage. Dies ist, wie bereits ausgeführt, im Revisionsverfahren nicht zulässig (vgl RS0108449; RS0007236 [T4]; RS0043371).

[33] B.3.2. Auch der Erstbeklagten gelingt es nicht, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Berechtigung ihrer gegenüber der Erst- und der Zweitklägerin erhobenen Gegenforderungen eine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

[34] B.3.2.1. Das Berufungsgericht ging angesichts der faktischen Ausübung der Vorstandstätigkeit für die erst- und zweitklagenden Privatstiftungen und der von der Erstbeklagten dafür vereinnahmten Vergütung davon aus, dass gesondert zu honorierende anwaltliche Leistungen, wie sie die Erstbeklagte als Gegenforderung geltend macht, dem Regime des § 17 Abs 5 PSG unterliegen.

[35] Diese Beurteilung steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang:

[36] B.3.2.2. § 17 Abs 5 PSG verlangt für Privatstiftungen, die – wie die Erst- und die Zweitklägerin – keinen Aufsichtsrat haben, für Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands kumulativ (2 Ob 52/16k ErwGr I.1.; 2 Ob 64/23k Rz 30; RS0131523) die Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. § 17 Abs 5 PSG soll der Gefahr der Schmälerung des Stiftungsvermögens durch kollusiv handelnde Vorstandsmitglieder abhelfen (2 Ob 52/16k ErwGr II.6.). Erfasst sind auch Geschäfte, bei denen die Privatstiftung nicht vom betroffenen Vorstandsmitglied, sondern von anderen Vorstandsmitgliedern vertreten wird (2 Ob 52/16k ErwGr II.2.).

[37] Ausgehend vom Normzweck ist der Anwendungsbereich des § 17 Abs 5 PSG ausdehnend auszulegen und erfasst all jene Fälle, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei die Frage, ob im Einzelfall eine Interessenkollision zu befürchten ist. Letztlich sollen alle Fälle erfasst sein, in denen die Gefahr besteht, dass ein Vorstandsmitglied aufgrund seiner Stellung ein dem Wohl der Privatstiftung abträgliches Geschäft abschließt (RS0131522 [T1]; 2 Ob 64/23k Rz 31; 6 Ob 151/20d ErwGr I.1.).

[38] B.3.2.3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Begründung eines Honoraranspruchs für Anwaltsleistungen der Erstbeklagten gegenüber der Erst- und der Zweitklägerin für den fraglichen Zeitraum, in dem die Erstbeklagte faktisch die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsvorstands ausübte und ihre Organstellung – mag sie auch unwirksam begründet worden sein – im Firmenbuch eingetragen war, die Einhaltung des § 17 Abs 5 PSG erforderte, steht mit der dargestellten Rechtsprechung zur Gefahr einer Interessenkollision im Einklang.

[39] Das Vorliegen der Genehmigung aller Vorstandsmitglieder der Erst- respektive der Zweitklägerin sowie kumulativ jener des Gerichts werden in der außerordentlichen Revision der Erstbeklagten nicht behauptet.

[40] B.3.2.4. Soweit in der außerordentlichen Revision der Erstbeklagten das Bereicherungsrecht als Anspruchsgrundlage angesprochen wird, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dargetan, weil der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, dass ein auf bereicherungsrechtliche Grundsätze gestützter Anspruch eines Vorstandsmitglieds einer Privatstiftung, das Leistungen aufgrund eines nach § 17 Abs 5 PSG unwirksamen Rechtsgeschäfts erbracht hat, nicht zuzulassen ist (2 Ob 64/23k Rz 49).

[41] B.3.2.5. Die Erstbeklagte hat für den Zeitraum bis zu ihrer Abberufung als Mitglied der Vorstände der Erst- und der Zweitklägerin durch den Viertkläger am 12. 12. 2019 auch nicht dargetan, inwiefern sie durch die (jedenfalls faktische) Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Stiftungsvorstands entreichert und die klagenden Privatstiftungen unrechtmäßig bereichert sein könnten: Diese haben der Erstbeklagten für ihre Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt das von ihr im Vorhinein dafür angestrebte Entgelt ausgezahlt. Es wird von der Erst- bis Drittklägerin auch nicht zurückgefordert.

[42] Auf die in der außerordentlichen Revision angesprochenen Fragen zur Rechtsgrundlage der von der Erstbeklagten für den Zeitraum von 8. 11. 2018 bzw 13. 11. 2018 bis 12. 12. 2019 vereinnahmten – und von der Erst- bis Drittklägerin nicht rückgeforderten – Vorstandsvergütung kommt es für die Beurteilung der von ihr geltend gemachten Gegenforderungen daher schon mangels schlüssig dargestellter unrechtmäßiger Bereicherung nicht an.

[43] B.3.2.6. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht auch nicht von der Entscheidung 6 Ob 244/11t des Obersten Gerichtshofs, wonach der gerichtliche Abberufungsbeschluss nach § 27 Abs 2 PSG sofortige Wirksamkeit erlangt (6 Ob 244/11t ErwGr 4.3.; 6 Ob 137/14m ErwGr 2.3.; RS0007032 [T9]) ab. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass für die mit der Tätigkeit als Mitglied der Stiftungsvorstände verbundenen Tätigkeiten eine unrechtmäßige Bereicherung nicht ersichtlich ist. Hinsichtlich allfälliger darüber hinausgehender Tätigkeiten führt die vom Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung beurteilte Gefahr einer Interessenkollision zur Anwendung des § 17 Abs 5 PSG, dessen Kautelen die Erstbeklagte nicht eingehalten hat.

[44] Die Gegenforderungen der Erstbeklagten sind daher unberechtigt; dies ungeachtet der Frage, ob sie nach der Abberufung durch das Erstgericht die Organstellung als Mitglied der Stiftungsvorstände zu irgendeinem Zeitpunkt vor der späteren Abberufung durch den Viertkläger rechtswirksam wiedererlangt haben sollte.

C. Ergebnis

[45] Im Ergebnis gelingt es weder der Erstbeklagten noch dem Zweit-, der Viert- und der Fünftbeklagten, in der dafür allein relevanten (vgl RS0107501) Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision eine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G* Privatstiftung, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. V* Privatstiftung, *, 3. I* Privatstiftung, *, beide vertreten durch DKFE Rechtsanwälte GmbH in Linz, und 4. K*, vertreten durch Dr. Birgit Lajtai‑Nagl, Rechtsanwältin in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Dr. I*, vertreten durch Rafael Gilkarov LL.M., Rechtsanwalt in Wien, 2. Mag. G*, vertreten durch Dr. Lukas Kollmann und andere Rechtsanwälte in Wien, 3. MMag. Dr. G*, vertreten durch Rafael Gilkarov LL.M., Rechtsanwalt in Wien, 4. Mag. B*, und 5. T*gesellschaft m.b.H., *, viert- und fünftbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Lukas Kollmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Zahlung (erst- und zweitbeklagte Parteien: je 14.392.438,20 EUR; dritt- und viertbeklagte Parteien: je 2.400.000 EUR; fünftbeklagte Partei: 5.996.219,10 EUR), über die Revisionen der erstbeklagten Partei sowie der zweit-, viert- und fünftbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Mai 2025, GZ 3 R 51/25g‑130, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Jänner 2025, GZ 69 Cg 13/22g‑108, in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 20. Jänner 2025, GZ 69 Cg 13/22g‑109, und vom 11. Februar 2025, GZ 69 Cg 13/22g‑112, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

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RIS-Text – Auszug

I. Die Bezeichnung der viertklagenden Partei wird von „Verlassenschaft nach Ing. G*“ auf „K*“ berichtigt.

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[6]

RIS-Text – Auszug

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeiten erster Instanz können nicht erneut vor dem OGH geltend gemacht werden.
  • Auch bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz lassen sich nicht als Mängel des Berufungsverfahrens neu aufrollen.
  • Eine in der Berufung versäumte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden.
  • Der OGH überprüft keine Tatsachenfeststellungen und keine Beweiswürdigung.
  • Nach Einantwortung an die Ehegattin wurde die Parteibezeichnung von Amts wegen berichtigt.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 6 Ob 114/25w?

Der OGH wies die außerordentlichen Revisionen im Streit um Stiftungsvergütungen mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Außerdem berichtigte er nach Einantwortung die Bezeichnung der viertklagenden Partei.

Kann eine versäumte Rechtsrüge in der Revision nachgeholt werden?

Nach der im Beschluss angeführten ständigen Rechtsprechung ist das nicht möglich. Das gilt auch, wenn die rechtliche Beurteilung nur in einem bestimmten Punkt in der Berufung nicht bekämpft wurde.

Ist eine Überraschungsentscheidung stets ein Nichtigkeitsgrund?

Die hier behauptete Überraschungsentscheidung fiel nicht unter die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Sie hätte allenfalls einen Verfahrensmangel wegen Verletzung der §§ 182, 182a ZPO begründen können. Dessen Relevanz wurde nicht dargelegt.

Prüft der OGH die Beweiswürdigung erneut?

Nein. Der OGH betont in dieser Entscheidung, dass er keine Tatsacheninstanz ist. Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung können im Verfahren dritter Instanz nicht bekämpft werden.

Quelle und Hinweis

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