RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein ungarischer Facharzt war vom 2. November 2016 bis 31. Dezember 2023 beim Land Kärnten beschäftigt. Vor seinem Eintritt hatte er in Deutschland die Facharztqualifikation erworben und dort zwei Jahre als Facharzt gearbeitet. Er begehrte eine Entgeltnachzahlung von 25.483,68 EUR samt Anhang. [4] [6]
Seine ärztlichen Vordienstzeiten in Ungarn und Deutschland wurden für den Vorrückungsstichtag vollständig angerechnet. Bei Dienstbeginn wurde er in die Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 7, eingestuft; am 1. Jänner 2017 rückte er in Stufe 8 vor. Er verlangte eine Nachzahlung auf Grundlage einer Auslegung des § 42 Abs 4 K-LVBG, nach der bereits seine Facharzttätigkeit in Deutschland die Einstufung in Stufe 8 ausgelöst hätte. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Die Beurteilung der Vorinstanzen hielt sich insbesondere im Rahmen der Entscheidung 9 ObA 15/21b. Mit deren von den Vorinstanzen erörterter Tragweite setzte sich die Revision nicht ausreichend auseinander. [3] [6]
- Vordienstzeiten und Vorrückung: § 41 K-LVBG regelt die Anrechnung von Vordienstzeiten und den Vorrückungsstichtag. § 42 K-LVBG betrifft hingegen die Höherreihung bereits beim Land beschäftigter Personen. Eine frühere Facharzttätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ist daher von der Vorrückung beim Land zu unterscheiden. [6]
- Mindestentgelt für Fachärzte: Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses und Verwendung als Facharzt erfolgt die Überstellung nach § 40 Abs 9 K-LVBG. § 42 Abs 4 sichert ab dem folgenden 1. Jänner oder 1. Juli mindestens das Entgelt der Stufe 8 in ks4. Eine höhere Einstufung aufgrund des Vorrückungsstichtags bleibt möglich; weitere Vorrückungen erfolgen alle zwei Jahre. [6]
- Keine nachvollziehbar dargelegte Diskriminierung: Eine direkte Diskriminierung behauptete der Kläger selbst nicht. Seine ärztlichen Vordienstzeiten waren vollständig berücksichtigt worden. Eine Benachteiligung durch die Festsetzung des Vorrückungsstichtags legte er nicht nachvollziehbar dar; eine Differenzierung zwischen Wanderarbeitnehmern und anderen Dienstnehmern war nicht erkennbar. [6]
- Arbeitnehmerfreizügigkeit: Unter Verweis auf 9 ObA 32/23f und EuGH C-703/17, Krah, unterschied der OGH zwischen Vordienstzeiten und Dienstzeiten. Die hier vorgesehene Entgeltabhängigkeit von der Beschäftigungsdauer beim selben Arbeitgeber ist von einer zeitlichen Begrenzung der Vordienstzeitenanrechnung zu trennen. [6]
- Vergleich neu eintretender Fachärzte: Neu eintretende Fachärzte werden zumindest gleich entlohnt wie Beschäftigte, die beim Land ihre Facharzttätigkeit beginnen. Bereits länger beim Land Beschäftigte befinden sich dagegen nicht in derselben Position wie Neueintretende. Ein allfälliger Gehaltsunterschied wächst nach der dargestellten Systematik nicht mit der Dauer der Auslandstätigkeit. [6]
- Bindung an den Arbeitgeber: Der OGH hielt es zumindest für vertretbar, im Gehaltsmodell keinen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz oder Unionsrecht zu sehen. Das Land versucht damit, Arbeitnehmer zu motivieren, nach ihrer Facharztausbildung bei ihm tätig zu bleiben. [6]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision wurde nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die Abweisung des Nachzahlungsbegehrens durch die Vorinstanzen blieb damit bestehen. [1] [6]
Auch die spätere Ausdehnung des Vorteils auf alle neu eintretenden Fachärzte half dem Kläger nicht. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Juli 2024; sein Dienstverhältnis war bereits Ende 2023 beendet. Die Überlegungen der Revision zu den Motiven des Landesgesetzgebers bezeichnete der OGH als unbelegte Spekulationen. [6]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die Entlohnungs- und Vorrückungsregeln des K-LVBG für das beurteilte Dienstverhältnis. Unionsrechtlich erörterte der OGH die Arbeitnehmerfreizügigkeit und das Diskriminierungsverbot. [6]
- § 41 K-LVBG: Die Bestimmung regelt die Anrechnung von Vordienstzeiten und die Festsetzung des für die Entlohnungsstufe maßgeblichen Vorrückungsstichtags. [2]
- § 40 Abs 9 und § 42 Abs 4 K-LVBG: Die Vorschriften betreffen die Überstellung nach der Facharztausbildung sowie das Mindestentgelt der Stufe 8 und die anschließende Vorrückung. [6]
- Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der Freizügigkeitsverordnung: Die Vorschriften verschaffen keinen Anspruch auf Übernahme der Arbeitsbedingungen des Herkunftsstaats. Nationale Anknüpfungskriterien müssen objektiv und nicht diskriminierend sein. [6]
- § 508a Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO: Die außerordentliche Revision wurde wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. [1]
- OGH 9 ObA 15/21b: Die Vorentscheidung bildet den zentralen Bezugspunkt für die Auslegung des § 42 Abs 4 K-LVBG und den Vergleich neu eintretender mit bereits beim Land beschäftigten Fachärzten. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die ärztlichen Vordienstzeiten waren vollständig angerechnet worden. Die Vorinstanzen durften die Begünstigung nach § 42 Abs 4 K-LVBG an die Beschäftigung beim beklagten Land knüpfen. Eine unionsrechtswidrige Diskriminierung zeigte die Revision nicht nachvollziehbar auf.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250930_OGH0002_008OBA00037_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] 1.1. Das dem hier zu beurteilenden, von 2. 11. 2016 bis 31. 12. 2023 dauernden Dienstverhältnis zwischen dem * 1980 geborenen klagenden Facharzt, einem ungarischen Staatsangehörigen, und dem beklagten Land zugrunde liegende Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, Krnt LGBl 1994/73 (in der Folge: K‑LVBG), regelt in seinem § 41 den Umfang der Anrechnung von Vordienstzeiten und die Festsetzung des Vorrückungsstichtags, nach dem sich wiederum die jeweilige Entlohnungsstufe richtet.
[2] 1.2. § 42 K‑LVBG regelt dagegen die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen, das bedeutet (nur) die Höherreihung schon beim Beklagten beschäftigter Personen.
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Begründung:
[1] 1.1. Das dem hier zu beurteilenden, von 2. 11. 2016 bis 31. 12. 2023 dauernden Dienstverhältnis zwischen dem * 1980 geborenen klagenden Facharzt, einem ungarischen Staatsangehörigen, und dem beklagten Land zugrunde liegende Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, Krnt LGBl 1994/73 (in der Folge: K‑LVBG), regelt in seinem § 41 den Umfang der Anrechnung von Vordienstzeiten und die Festsetzung des Vorrückungsstichtags, nach dem sich wiederum die jeweilige Entlohnungsstufe richtet.
[2] 1.2. § 42 K‑LVBG regelt dagegen die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen, das bedeutet (nur) die Höherreihung schon beim Beklagten beschäftigter Personen.
[3] Nach § 40 Abs 9 K‑LVBG wird ein Arzt nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt fortgesetzt und er auch als Facharzt verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe ks4 (Fachärzte – § 34 iVm Anlage 10 K‑LVBG) überstellt. § 42 Abs 4 K‑LVBG sieht dabei vor, dass einem solchen beim Beklagten beschäftigten Facharzt ab dem der Verwendung als Facharzt folgenden 1. Jänner oder 1. Juli mindestens – also wenn sich nicht schon aufgrund des jeweiligen Vorrückungsstichtags im Sinne des § 41 K‑LVBG eine höhere Einstufung ergibt – das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 8 in der Entlohnungsgruppe ks4 gebührt. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8 (9 ObA 15/21b Rz 37 ff).
[4] 1.3. Dem Kläger waren – entgegen manchen Passagen der Revision – seine Vordienstzeiten als Arzt in Deutschland und zuvor in Ungarn vollständig für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags angerechnet worden, woraus sich bei Beginn seiner Tätigkeit beim Beklagten am 2. 11. 2016 eine Einstufung in Entlohnungsstufe 7 der (Facharzt‑)Entlohnungsgruppe ks4 und unmittelbar am folgenden 1. 1. 2017 eine Vorrückung in Entlohnungsstufe 8 ergab.
[5] 2.1. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des –vor seinem Eintritt beim Beklagten nach Erwerb seiner Facharztqualifikation in Deutschland dort auch zwei Jahre als solcher tätigen – Klägers ab, ihm Entgelt nachzuzahlen, das sich aus der Anwendung des § 42 Abs 4 K‑LVBG dahin ergäbe, dass bereits aus der Verwendung als Facharzt in Deutschland die Einstufung in Entlohnungsstufe 8 folgen würde.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250930_OGH0002_008OBA00037_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] 2.2. Diese Beurteilung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen der von ihnen auch eingehend erörterten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs insbesondere zu 9 ObA 15/21b; die außerordentliche Revision des Klägers setzt sich nicht mit den Darlegungen der Vorinstanzen zur Tragweite dieser Entscheidung auseinander und zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[7] 3.1. Dass hier keine direkte Diskriminierung vorliegt, erkennt der Kläger selbst.
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[6] 2.2. Diese Beurteilung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen der von ihnen auch eingehend erörterten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs insbesondere zu 9 ObA 15/21b; die außerordentliche Revision des Klägers setzt sich nicht mit den Darlegungen der Vorinstanzen zur Tragweite dieser Entscheidung auseinander und zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[7] 3.1. Dass hier keine direkte Diskriminierung vorliegt, erkennt der Kläger selbst.
[8] Soweit die Revision eine unionsrechtswidrige mittelbare Diskriminierung durch die Festsetzung des Vorrückungsstichtags mit 1. 10. 1999 behauptet, ist dies nicht nachvollziehbar. Bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags wurden dem Kläger drei Jahre Gymnasium, sechs Jahre Studium (Höchstausmaß nach § 41 iVm Anlage 9 K‑LVBG) sowie seine Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw Assistenzarzt in Ungarn und Bayern jeweils vollständig als Vordienstzeiten angerechnet, vier Jahre an (fiktivem) Überstellungsverlust nach § 41 Abs 6 und 7 K‑LVBG aber abgezogen (vgl dazu das ebenfalls zum K‑LVBG ergangene Urteil 9 ObA 62/17h, mit dem sich die Revision ebenfalls nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt). Die in der Revision angesprochene, angeblich „besonders einschneidende Deckelung“ mit 50 % betrifft drei Monate, für welche der Kläger dem Beklagten teils keinerlei Angaben machen oder Belege für irgendwelche vordienstzeitenrelevanten Tätigkeiten vorlegen konnte, und andererseits weitere drei Monate, um welche die sich aus Anlage 9 K‑LVBG ergebende Maximalanrechnung von Studienzeiten für Medizin von sechs Jahren zufolge der formellen Semesterzeitendefinition in § 41 Abs 2 letzter Satz K‑LVBG überschritten wurde. Diese sechs Monate an „sonstigen Zeiten“ wurden dem Kläger dennoch zur Hälfte – den Vorrückungsstichtag um drei Monate und einen Tag verbessernd – angerechnet (§ 41 Abs 1 Z 2 lit b sublit bb K‑LVBG. Die Behauptung der Revision, die Vordienstzeiten des Klägers seien „unvollständig anerkannt“ worden, sind in diesem Lichte feststellungsfremd.
[9] Inwiefern damit irgendeine Benachteiligung oder gar Diskriminierung bewirkt worden wäre, hat der Kläger weder vor den Vorinstanzen noch in seiner Revision nachvollziehbar begründet, zumal keinerlei Differenzierung zwischen Wanderarbeitnehmern und anderen Dienstnehmern erkennbar ist.
[10] Die Revision meint, die von den Vorinstanzen ausführlich erwogene Entscheidung 9 ObA 15/21b habe sich mangels dort erstatteten Vorbringens nicht mit der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Vordienstzeitenanrechnung oder „unionsrechtlichen Grundfreiheiten“ beschäftigt. Damit verkennt sie, dass die von ihr angezogene Passage in Rz 40 sich gerade auf die Ermittlung des Vorrückungsstichtags bezieht, zu welchem aber auch der Kläger wie dargelegt keine nachvollziehbaren Argumente ins Treffen führt, aus welchen eine Diskriminierung ableitbar sein könnte.
[11] 3.2. Zur Auslegung von § 42 Abs 4 K‑LVBG zeigt die Revision nicht auf, aus welchem Grund das dargelegte, auf 9 ObA 15/21b zurückgehende Verständnis der Vorinstanzen unvertretbar sein sollte. Sie beruft sich auf ältere EuGH‑Erkenntnisse (10. 10. 2019, C‑703/17, Krah; 30. 9. 2003, C‑224/01, Köbler), ohne zu erwähnen, dass sich die arbeitsrechtlichen Fachsenate des Obersten Gerichtshofs seither wiederholt mit einer Vielzahl von auch hier relevanten Aspekten dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt haben.
[12] Wie schon das Berufungsgericht aufgezeigt hat, wurde insbesondere zu 9 ObA 32/23f Rz 42 ff darauf hingewiesen, dass der EuGH (in C‑703/17, Krah, Rn 67 ff) zwischen Vordienstzeiten und Dienstzeiten unterscheidet und als mögliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine zeitliche Beschränkung einer Vordienstzeitenanrechnung ansieht, ausdrücklich nicht aber die Abhängigkeit des Entgelts von der Dauer der Beschäftigung, welche hier (anders als in C‑224/01, Köbler, oder EuGH 5. 12. 2013, C‑514/12, SALK) nach § 42 Abs 4 K‑LVBG beim selben Arbeitgeber vorgesehen ist.
[13] Der Senat hat zu 8 ObA 21/24g Rz 26 (unter Hinweis auf EuGH 13. 3. 2019, C‑437/17, EurothermenResort, Rn 37; 18. 7. 2017, C‑566/15, Erzberger, Rn 34 mwN) bekräftigt, dass das Primärrecht der Union einem Arbeitnehmer nicht garantieren kann, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann. Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 VO (EU) 2011/492 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verschaffen einem Wanderarbeitnehmer nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Arbeitsbedingungen zu berufen, die ihm im Herkunftsmitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden; es bleibt den Mitgliedstaaten mangels Harmonisierungs‑ oder Koordinierungsmaßnahmen auf Unionsebene in diesem Bereich grundsätzlich unbenommen, die Anknüpfungskriterien des Anwendungsbereichs ihrer Rechtsvorschriften zu bestimmen, sofern diese Kriterien objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl C‑566/15, Erzberger, Rn 35 f).
[14] 3.3. Zu 9 ObA 15/21b Rz 41 f wurde festgehalten, dass neu einsteigende Fachärzte mit dem Beginn ihrer Facharzttätigkeit beim Beklagten zumindest gleich entlohnt werden wie Arbeitnehmer, die aufgrund einer entsprechenden Ausbildung beim Beklagten bei diesem als Fachärzte beginnen. Auch in diesem Umfang besteht daher keine Schlechterstellung. Der Unterschied in der Entlohnung liegt darin, dass neu einsteigende, bereits als Fachärzte Tätige in Einzelfällen nicht das Entgelt erhalten wie beim Beklagten schon vor der Facharzttätigkeit beschäftigte Personen. Daraus lässt sich aber kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Ein Arbeitnehmer, der bereits mehrere Jahre beim Beklagten beschäftigt ist, befindet sich gerade nicht in derselben Position wie ein Arbeitnehmer, der bei ihm neu beschäftigt wird.
[15] Der Auffassung der Revision, bei einer solchen Auslegung des § 42 Abs 4 K‑LVBG würde das „Gehaltsgefälle“ zwischen durchgehend beim Beklagten beschäftigten Fachärzten und solchen, die im EU‑Ausland tätig waren, umso größer, je länger die Auslandstätigkeit gedauert habe, liegt ein Missverständnis insbesondere der Vordienstzeitenregelung des § 41 K‑LVBG zugrunde: Ein allfälliger Gehaltsunterschied besteht maximal (und in der Folge konstant) angesichts der sofortigen Einstufung eines durchgehend beim Beklagten Tätigen in Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8, auch wenn diese Stufe nach dem individuellen Vorrückungsstichtag noch nicht erreicht worden wäre; hingegen würde der zuvor bei anderen (in- oder ausländischen) Arbeitgebern tätige Facharzt nach seinem Vorrückungsstichtag eingestuft, der je nach Lage des Einzelfalls bei Beginn der Tätigkeit eine niedrigere oder auch eine höhere als Entlohnungsstufe 8 ergeben kann.
[16] Es ist zumindest vertretbar, im Umstand, dass das beklagte Land versucht, durch ein solches Gehaltsmodell Arbeitnehmer dazu zu motivieren, auch nach der Ausbildung zum Facharzt bei ihm tätig zu bleiben, weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen Unionsrecht zu erblicken (vgl 9 ObA 15/21b Rz 43).
[17] 3.4. Aus dem Umstand, dass das beklagte Land nunmehr (rückwirkend) ab 1. 7. 2024 auch allen neu eintretenden Fachärzten diesen Vorteil zukommen lässt (§ 42 Abs 5 und 6 K‑LVBG idF 40. K‑LVBG‑Nov, Art II und VI Abs 2 Krnt LGBl 2024/92) ist für den Kläger nichts zu gewinnen, zumal sich seine Überlegungen im Rahmen des Zulassungsantrags, was den Landesgesetzgeber dazu bewogen haben mag, in unbelegten Spekulationen verlieren (vgl StProtKrntLT 33. GP 20. Sitzung 14. 11. 2024, 2128 ff).
[18] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. J *, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, *, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 25.483,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2025, GZ 7 Ra 14/25w‑30, den
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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[1] 1.1. Das dem hier zu beurteilenden, von 2. 11. 2016 bis 31. 12. 2023 dauernden Dienstverhältnis zwischen dem * 1980 geborenen klagenden Facharzt, einem ungarischen Staatsangehörigen, und dem beklagten Land zugrunde liegende Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, Krnt LGBl 1994/73 (in der Folge: K‑LVBG), regelt in seinem § 41 den Umfang der Anrechnung von Vordienstzeiten und die Festsetzung des Vorrückungsstichtags, nach dem sich wiederum die jeweilige Entlohnungsstufe richtet.
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Wichtige Punkte
- Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 41 K-LVBG ist von der Vorrückung nach § 42 K-LVBG zu unterscheiden.
- Die ärztlichen Vordienstzeiten des Klägers in Ungarn und Deutschland waren vollständig angerechnet worden.
- Eine unionsrechtswidrige Benachteiligung zeigte die Revision nicht nachvollziehbar auf.
- Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 8ObA37/25m?
Ein Facharzt verlangte vom Land Kärnten eine Entgeltnachzahlung. Seine frühere Facharzttätigkeit in Deutschland sollte nach seiner Auffassung bereits die Begünstigung der Entlohnungsstufe 8 nach § 42 Abs 4 K-LVBG auslösen.
Wurden die ausländischen ärztlichen Vordienstzeiten angerechnet?
Ja. Nach den Feststellungen wurden die ärztlichen Vordienstzeiten in Ungarn und Deutschland vollständig für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt. Die gegenteilige Behauptung der Revision entsprach nicht den Feststellungen.
Was unterscheidet § 41 von § 42 K-LVBG?
§ 41 regelt die Vordienstzeitenanrechnung und den Vorrückungsstichtag. § 42 betrifft die Vorrückung bereits beim Land beschäftigter Personen. Diese Unterscheidung war für die Beurteilung der begehrten Nachzahlung zentral.
Hat der OGH die Entlohnungsregelung uneingeschränkt für unionsrechtskonform erklärt?
Der OGH entschied über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Er hielt die Auslegung der Vorinstanzen für zumindest vertretbar und sah keine nachvollziehbar aufgezeigte Diskriminierung oder erhebliche Rechtsfrage.
Quelle und Hinweis
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