RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Unterlassungsverfahren stritten der Kläger und die beklagte Vermittlerin über Äußerungen in Online-Artikeln. Beide Parteien erhoben außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Juni 2025, 3 R 212/24d-30. [4] [6]
Das Berufungsgericht unterschied zwischen verschiedenen Äußerungen. Im abgewiesenen Umfang verneinte es eine Ehren- oder Kreditschädigung. Andere Aussagen verstand es hingegen als Vorwurf, der Kläger sei ein Mörder und Betrüger, und damit als Eingriff in den Kern seiner Persönlichkeitsrechte. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte die Rechtsmittel beider Parteien getrennt. Er sah weder bei der Beurteilung der einzelnen Äußerungen noch bei den aufgeworfenen Fragen der Vermittlerhaftung eine erhebliche Rechtsfrage, die eine Zulassung der außerordentlichen Revisionen rechtfertigte. [5] [6]
- Keine strengere Haftung des Vermittlers: Soweit bereits den unmittelbar Äußernden keine Unterlassungspflicht trifft, kann eine solche noch weniger den Vermittler treffen. Der OGH verwies dazu auf 6 Ob 120/23z Rz 17. [3]
- Auslegung der beanstandeten Artikel: Die Artikel behaupteten nach der vertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichts weder eine Mitwirkung des Klägers an insolvenzrelevanten Vermögensverschiebungen noch dessen Flucht vor Strafverfolgung. Auch Ermittlungen gegen ihn wurden im betreffenden Artikel nicht behauptet. [6]
- Keine Entscheidung über DSA-Fragen: Ohne Persönlichkeitsrechtsverletzung stellten sich weder Fragen zur Darlegung ihrer Erkennbarkeit noch zur rechtlichen Einordnung einer Suchmaschine oder eines Vermittlers. Auch die behaupteten Auswirkungen des DSA waren insoweit nicht zu prüfen. [6]
- Ausnahme vom Herkunftslandprinzip: Ob zum Schutz von Ruf, Ehre und Würde nach § 22 ECG vom Herkunftslandprinzip abgewichen werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Bei vertretbarer Beurteilung liegt darin keine erhebliche Rechtsfrage. Die Anwendung österreichischen Rechts war hier nicht korrekturbedürftig. [6]
- Kernbereich der Persönlichkeitsrechte: Die als Mord- und Betrugsvorwürfe verstandenen Aussagen betrafen den Kern der Persönlichkeitsrechte. Gesundheit, Sexualleben und Familienleben sind keine abschließende Aufzählung dieses Kernbereichs. Auch der Vorwurf einer Straftat kann eine Verletzung der Würde darstellen. [6]
- Automatisiertes Verlinken nicht entscheidend: Das Berufungsgericht stützte sich auch auf § 20 Abs 3 ABGB. Diese Beurteilung bekämpfte die Beklagte nicht. Ihre Frage, ob automatisiertes Verlinken ein Verbreiten nach § 1330 ABGB darstellt, war deshalb nicht relevant. [6]
Ergebnis
Der OGH wies mit Beschluss vom 29. September 2026 beide außerordentlichen Revisionen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Entscheidung enthält damit insbesondere keine allgemeine Klärung, ob automatisiertes Verlinken als Verbreiten nach § 1330 ABGB anzusehen ist. [1] [6]
Auch die DSGVO begründete keine erhebliche Rechtsfrage. Unter Hinweis auf EuGH C-655/23, IP gegen Quirin Privatbank AG, hielt der OGH fest, dass die DSGVO kein abschließendes Haftungsregime schafft und nationale Unterlassungsansprüche nicht ausschließt. [6]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, der persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsschutz und die Voraussetzungen einer Abweichung vom Herkunftslandprinzip. [5] [6]
- § 508a Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage für die Zurückweisung beider außerordentlichen Revisionen mangels erheblicher Rechtsfrage. [1]
- § 20 Abs 1 und § 22 Abs 1, Abs 2 Z 2 ECG: Das Herkunftslandprinzip und seine Ausnahmen waren für die Anwendung österreichischen Rechts zum Schutz von Ruf, Ehre und Würde maßgeblich. [6]
- § 20 Abs 3 ABGB: Die darauf gestützte Beurteilung, dass sich der unmittelbar Äußernde der Beklagten als Vermittlerin bedient hatte, blieb in deren Revision unbekämpft. [6]
- § 1330 Abs 2 ABGB: Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auch auf diese Bestimmung und die Rechtsprechung zum technischen Verbreiter. Die Verbreitereigenschaft bei automatisiertem Verlinken musste der OGH nicht klären. [6]
- EuGH C-655/23, Rn 47 und 52: Der OGH verwies auf das Urteil vom 4. September 2025 zu Öffnungsklauseln der DSGVO und zur Möglichkeit nationaler Unterlassungsansprüche. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies beide außerordentlichen Revisionen zurück. Fehlt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den unmittelbar Äußernden, trifft auch den Vermittler keine Unterlassungspflicht. Bei schweren Ehrverletzungen war die Abweichung vom Herkunftslandprinzip vertretbar. Ob automatisiertes Verlinken ein Verbreiten darstellt, war wegen der nicht bekämpften Beurteilung nach § 20 Abs 3 ABGB nicht entscheidend.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00153_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
I. Zur außerordentlichen Revision des Klägers
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00153_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die gegenständlichen Äußerungen im Umfang der Abweisung als weder ehrenrührig noch kreditschädigend erkannt. Es ging erkennbar davon aus, dass schon den unmittelbaren Äußerer hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen in diesem Umfang keine Unterlassungspflicht treffen würde. Eine solche kann in diesem Fall noch viel weniger den „Vermittler“ treffen (vgl 6 Ob 120/23z Rz 17).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die gegenständlichen Äußerungen im Umfang der Abweisung als weder ehrenrührig noch kreditschädigend erkannt. Es ging erkennbar davon aus, dass schon den unmittelbaren Äußerer hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen in diesem Umfang keine Unterlassungspflicht treffen würde. Eine solche kann in diesem Fall noch viel weniger den „Vermittler“ treffen (vgl 6 Ob 120/23z Rz 17).
[2] Dabei ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die „Geldabhebungen aus dem Ausland“ würden in keinem der gegenständlichen Artikel präzisiert, es bleibe offen, wessen Geld verschoben worden sein soll, und es lasse sich den Artikeln nicht entnehmen, dass Vermögenswerte der Bank unter Mitwirkung des Klägers ins Ausland verschoben worden seien und dies einen Einfluss auf die Insolvenz dieser Bank gehabt habe, nicht korrekturbedürftig. Gleiches gilt für die Beurteilung, die gegenständlichen Artikel würden dem Kläger nicht unterstellen, sich der Strafverfolgung zu entziehen bzw dies zu versuchen. Zwar habe einer der Artikel die Überschrift, dass der Kläger ausgeliefert werden könne, befasse sich aber dann mit der Auslieferung eines Dritten und behaupte nicht, dass der Kläger versucht habe, sich den Strafverfolgungsbehörden (durch Übersiedlung in das Ausland) zu entziehen. Nicht einmal Ermittlungen gegen den Kläger würden im Artikel behauptet (vgl RS0109613; vgl RS0031883 [T6]).
[3] Warum die Haftung eines Vermittlers strenger sein sollte, als jene des unmittelbar Äußernden, kann die Revision aber nicht ansatzweise aufzeigen.
[4] 2. Hat das Berufungsgericht – wie hier im Einzelfall nicht korrekturbedürftig (vgl RS0031883 [T6]) – im Umfang der Abweisung einen Eingriff des unmittelbaren Äußerers in Persönlichkeitsrechte des Klägers materiell verneint und liegt daher eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts gar nicht vor, stellen sich weder Fragen der Behauptungs- und Darlegungslast des Klägers zur Erkennbarkeit der gerade nicht gegebenen Rechtsverletzung, noch Fragen der rechtlichen Einordnung einer Suchmaschine bzw eines Vermittlers und zu den behaupteten Auswirkungen des DSA auf die rechtliche Einordnung und Beurteilung der Haftung der Beklagten (RS0088931).
II. Zur außerordentlichen Revision der Beklagten
[5] 1. Die in der Anfechtungserklärung behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird von der Beklagten nicht ausgeführt.
[6] 2.1. Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG zum Schutz der Würde abweicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0134490). Es handelt sich hierbei – vorbehaltlich der Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts – nicht um eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0021095 [T3]). Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt (vgl RS0008984 [T12]).
[7] 2.2. Das Berufungsgericht wertete die Behauptung, der Kläger stünde in Verbindung mit spektakulären Morden und mit Budgetbetrügereien, er sei also ein Mörder und ein Betrüger als Ehrverletzungen, die den Kern seiner Persönlichkeitsrechte betreffen. Das Abgehen vom Herkunftslandprinzip und die Bejahung der Anwendbarkeit österreichischen Rechts ist nicht korrekturbedürftig (vgl 6 Ob 186/25h Rz 29, Rz 31 ff; 6 Ob 221/24d Rz 22 ff; 6 Ob 206/24y Rz 29, Rz 31 ff; 6 Ob 185/24k Rz 35 ff). Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, sämtliche klagsgegenständlichen Äußerungen stünden in einem Zusammenhang (vgl 6 Ob 166/22p Rz 31) und seien allesamt nach dem selben Sachrecht zu beurteilen, wendet sich die Revision nicht.
[8] 2.3. Der von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung des erkennenden Senats zu 6 Ob 50/24g lässt sich nicht entnehmen, dass der Vorwurf der Begehung einer Straftat generell nicht geeignet ist, die Würde eines Menschen zu verletzen. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass jedenfalls – und damit gemeint „insbesondere“ – Ehrverletzungen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen, wozu die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie zählen, die Abweichung vom Herkunftslandprinzip im Einzelfall rechtfertigen können (vgl 6 Ob 166/22p Rz 29). Diese Aufzählung stellt aber keine abschließende Beschreibung des Kernbereichs der Persönlichkeitsrechte dar.
[9] 3. Das Berufungsgericht hat sich in seiner Beurteilung sowohl auf § 20 Abs 3 ABGB als auch auf § 1330 Abs 2 ABGB und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum technischen Verbreiter gestützt. Die Beklagte releviert in ihrer Revision einzig, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung, ob ein automatisiertes Verlinken ein Verbreiten iSd § 1330 ABGB darstelle. Damit tritt sie aber der Beurteilung, dass sich der unmittelbar Äußernde ihrer als Vermittlerin iSd § 20 Abs 3 ABGB bedient habe, nicht entgegen. Ausführungen in der Revision, die sich bloß gegen die Bejahung eines Verbreitens iSd § 1330 ABGB durch die Beklagte richten, sind daher nicht relevant.
[10] 4. Die DSGVO soll zwar eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen, mehrere ihrer Bestimmungen eröffnen den Mitgliedstaaten aber ausdrücklich die Möglichkeit, zusätzliche – strengere oder einschränkende – nationale Vorschriften vorzusehen, die ihnen ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen („Öffnungsklauseln“; EuGH 4. 9. 2025, C‑655/23, IP gegen Quirin Privatbank AG, Rn 47). Dementsprechend hindern die Bestimmungen der DSGVO die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Unterlassungsanspruch in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH 4. 9. 2025, C‑655/23, IP gegen Quirin Privatbank AG, Rn 52).
[11] Auch der EuGH geht somit nicht von einem von der DSGVO geschaffenen abschließenden Haftungsregime aus, sodass daraus keine erhebliche Rechtsfrage abgeleitet werden kann.
[12] 5. Dass die Äußerungen für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen nicht offenkundig als rechtswidrig erkennbar seien, behauptet die Revision zwar, führt dazu aber in der Folge nichts aus.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00153_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2025, GZ 3 R 212/24d‑30, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00153_25F0000_000.
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Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0060OB00153_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die gegenständlichen Äußerungen im Umfang der Abweisung als weder ehrenrührig noch kreditschädigend erkannt. Es ging erkennbar davon aus, dass schon den unmittelbaren Äußerer hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen in diesem Umfang keine Unterlassungspflicht treffen würde. Eine solche kann in diesem Fall noch viel weniger den „Vermittler“ treffen (vgl 6 Ob 120/23z Rz 17).
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ohne Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Äußernden besteht insoweit auch keine Unterlassungspflicht des Vermittlers.
- Schwere Ehrverletzungen können im Einzelfall eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip rechtfertigen.
- Der Kernbereich der Persönlichkeitsrechte ist nicht auf Gesundheit, Sexualleben und Familienleben beschränkt.
- Ob automatisiertes Verlinken ein Verbreiten nach § 1330 ABGB ist, blieb in dieser Entscheidung offen.
- Die DSGVO schließt nationale Unterlassungsansprüche nicht generell aus.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 6Ob153/25f?
Der OGH wies die außerordentlichen Revisionen beider Parteien zurück. Er sah keine erhebliche Rechtsfrage und keinen Korrekturbedarf bei den maßgeblichen Beurteilungen des Berufungsgerichts.
Haftet ein Vermittler strenger als der unmittelbar Äußernde?
Nach der Entscheidung trifft den Vermittler keine Unterlassungspflicht, wenn bereits der unmittelbar Äußernde mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zur Unterlassung verpflichtet ist.
Wann können Ehrverletzungen eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip rechtfertigen?
Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier war die Ausnahme bei Aussagen vertretbar, die als Mord- und Betrugsvorwürfe verstanden wurden und den Kern der Persönlichkeitsrechte betrafen.
Ist automatisiertes Verlinken ein Verbreiten nach § 1330 ABGB?
Diese Frage klärte der OGH hier nicht. Die Beklagte bekämpfte die daneben tragende Beurteilung ihrer Vermittlerstellung nach § 20 Abs 3 ABGB nicht, weshalb ihre Einwände zum Verbreiten nicht entscheidend waren.
Quelle und Hinweis
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