RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger war seit 2010 bei einem als Verein organisierten Landesverband beschäftigt. 2023 wurde er zum Leiter des Rettungsdiensts und zum Mitglied der Geschäftsleitung bestellt. Nach der Satzung besorgte die Geschäftsleitung die Aufgaben des Landesverbands in eigener Verantwortung, allerdings im Rahmen von Beschlüssen und unter Beachtung allfälliger Weisungen des Präsidenten. Schriftstücke ihres Aufgabenbereichs waren vom zuständigen Geschäftsleitungsmitglied gemeinsam mit dem Landesgeschäftsführer zu zeichnen. [6]
Am 15. November 2025 erklärte der Präsident die Entlassung, hilfsweise die Kündigung des Klägers. Dieser begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit der Beendigung und des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Er behauptete ein verpöntes Motiv wegen seiner Kritik am Führungsverhalten der Landesgeschäftsführerin sowie die unterbliebene Einbindung des Betriebsrats. Der Beklagte wandte ein, dass der Kläger als Geschäftsleitungsmitglied keinen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz beanspruchen könne. [6]
Das Erstgericht wies die Klage wegen der Organstellung des Klägers nach § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und verneinte auch eine Sittenwidrigkeit der Kündigung nach § 879 ABGB. Es ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob ein Mitglied der Geschäftsleitung eines Vereins dem betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz unterliegt. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision für zulässig, aber nicht für berechtigt. Für den betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG ist der Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG maßgeblich. Dabei unterscheidet das Gesetz insbesondere zwischen Mitgliedern vertretungsbefugter Organe und leitenden Angestellten mit maßgebendem Einfluss auf die Betriebsführung. [3] [6]
- Satzungsmäßige Vertretungsbefugnis: § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG erfasst auch Mitglieder eines Vereinsorgans, dessen Vertretungsbefugnis auf der Satzung beruht. Der Begriff der gesetzlichen Vertretung setzt keine unmittelbar in einem formellen Gesetz geregelte Vertretungsbefugnis voraus. [6]
- Kompetenzen statt Organbezeichnung: Die Ausnahme ist nicht auf den Vereinsvorstand beschränkt. Entscheidend sind die satzungsmäßigen Kompetenzen des Organs. Ist die Vertretungsbefugnis auf mehrere Organe verteilt, sind die Mitglieder aller dieser Organe vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ausgenommen. [6]
- Vertretungsrecht der Geschäftsleitung: Im konkreten Fall ergab sich die Vertretungsbefugnis der Geschäftsleitung aus §§ 14 und 19 der Satzung. Die Landesgeschäftsführerin verfügte dagegen über keine selbständige Vertretungsbefugnis. Den behaupteten Schein- oder Umgehungstatbestand nach § 916 ABGB hielt der OGH daher für nicht nachvollziehbar. [6]
- Abgrenzung zu leitenden Angestellten: Bei § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG kommt es auf den maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung, insbesondere auf personelle Entscheidungsbefugnisse, an. § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG knüpft hingegen an das organschaftliche Vertretungsrecht an. Tatsächlich ausgeübte Entscheidungskompetenzen und Alleinvertretungsbefugnis sind dafür nicht erforderlich. [6]
- Neuerungsverbot: Das erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattete Vorbringen des Klägers zum Vereinsregister war wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot nicht zu berücksichtigen. [6]
- Sittenwidrigkeit der Kündigung: § 879 ABGB bleibt jedenfalls für Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs des ArbVG voll anwendbar. Erforderlich wären gänzlich unsachliche und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligende Kündigungsmotive. Ein entsprechendes Vorbringen fehlte. [6]
Ergebnis
Der Kläger konnte sich als Mitglied der vertretungsbefugten Geschäftsleitung nicht auf §§ 105 ff ArbVG stützen. Auch eine sittenwidrige Kündigung lag nicht vor: Die Beendigung wegen eines andauernden Konflikts mit der Unternehmensführung verstößt nach dem OGH unabhängig von der Berechtigung der geäußerten Kritik nicht gegen die guten Sitten. Der Revision wurde nicht Folge gegeben; die Klageabweisung blieb bestehen. [6] [1]
Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung von 1.883,40 EUR einschließlich 131,90 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Zur organisationsrechtlichen Abgrenzung nach § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG verweist der OGH insbesondere auf 8 ObA 49/12g und 9 ObA 69/21v. Für die weitere Anwendbarkeit des § 879 ABGB und die Anforderungen an sittenwidrige Kündigungsmotive nennt er RS0018163 und RS0016680. [6]
- § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG: Mitglieder eines zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Organs sind vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ausgenommen. Das gilt auch bei einer Vertretungsbefugnis aufgrund der Vereinssatzung. [6]
- § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG: Leitende Angestellte mit maßgebendem Einfluss auf die Betriebsführung sind ebenfalls ausgenommen. Anders als bei Organmitgliedern ist hier die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung zu prüfen. [6]
- §§ 105 ff ArbVG: Der betriebsverfassungsrechtliche Kündigungs- und Entlassungsschutz setzt die Arbeitnehmereigenschaft nach § 36 ArbVG voraus. Diese Voraussetzung fehlte beim Kläger. [6]
- § 1 Abs 1 und § 3 Abs 2 Z 7 VereinsG: Der Verein besitzt Rechtspersönlichkeit. Seine Statuten müssen die Organe und ihre Aufgaben festlegen sowie Geschäftsführung und Vertretung nach außen klar und umfassend regeln. [6]
- § 879 ABGB: Die Sittenwidrigkeitskontrolle bleibt jedenfalls für Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs des ArbVG anwendbar. Im konkreten Fall fehlte ein Vorbringen zu den dafür erforderlichen missbilligenswerten Kündigungsmotiven. [6]
- §§ 14 und 19 der Vereinssatzung: Aus den Bestimmungen über Aufgaben der Geschäftsleitung und Zeichnungsberechtigung leitete der OGH deren organschaftliche Vertretungsbefugnis ab. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der Kläger unterliegt als Mitglied der satzungsmäßig vertretungsbefugten Geschäftsleitung nicht dem Arbeitnehmerbegriff des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG. Er kann daher den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG nicht beanspruchen. Tatsächlich ausgeübte Entscheidungskompetenzen und Alleinvertretungsbefugnis sind dafür nicht maßgeblich. Eine sittenwidrige Kündigung wurde ebenfalls verneint.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.883,40 EUR (darin 131,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.883,40 EUR (darin 131,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00024_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger war seit 2010 beim beklagten Landesverband beschäftigt und wurde 2023 zum Leiter des Rettungsdiensts und zum Mitglied der Geschäftsleitung bestellt. Der Beklagte ist ein Verein, dessen Satzung folgende Regelungen vorsieht:
„§ 4 Zweck und Aufgaben
(...) (4) Dem Landesverband obliegen für den Bereich des Bundeslandes Salzburg die sich aus § 3 der Satzung des Ö* ergebenden Aufgaben, soweit sie nicht ausschließlich dem Ö* vorbehalten sind. Dies sind insbesondere: (...)
3. die freiwillige Hilfeleistung auf allen Gebieten der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege im Bundesland Salzburg (...)
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Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger war seit 2010 beim beklagten Landesverband beschäftigt und wurde 2023 zum Leiter des Rettungsdiensts und zum Mitglied der Geschäftsleitung bestellt. Der Beklagte ist ein Verein, dessen Satzung folgende Regelungen vorsieht:
„§ 4 Zweck und Aufgaben
(...) (4) Dem Landesverband obliegen für den Bereich des Bundeslandes Salzburg die sich aus § 3 der Satzung des Ö* ergebenden Aufgaben, soweit sie nicht ausschließlich dem Ö* vorbehalten sind. Dies sind insbesondere: (...)
3. die freiwillige Hilfeleistung auf allen Gebieten der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege im Bundesland Salzburg (...)
4. die Organisation des Hilfs- und Rettungswesens und die Durchführung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sowie des Notärztlichen Dienstes (...)
5. die Organisation und Durchführung der Gesundheits- und Sozialen Dienste, wie insbesondere der Hauskrankenpflege, Heimhilfe und Altenbetreuung (...)
6. die Organisation und Durchführung von Einrichtungen zur Förderung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen (…)
§ 9 Organe
(1) Organe des Landesverbandes sind:
1. die Generalversammlung;
2. der Verbandsausschuss;
3. der Präsident;
4. das Präsidium;
5. die Geschäftsleitung. (...)
§ 12 Der Präsident
(1) Der Präsident vertritt den Landesverband, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die gemäß § 14 durch die Geschäftsleitung zu besorgen sind. (…)
§ 14 Die Geschäftsleitung
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und nach Tunlichkeit zumindest einem weiteren Mitglied. (…)
(2) Die Geschäftsleitung hat die in § 4 dieser Satzung genannten Aufgaben des Landesverbandes im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und des Verbandsausschusses sowie unter Beachtung eventueller Weisungen des Präsidenten in eigener Verantwortung zu besorgen und dem Präsidenten darüber laufend zu berichten.
(3) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen jedenfalls der im Vorhinein einzuholenden Genehmigung durch den Präsidenten:
1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften (…)
4. Aufnahme oder Gewährung von Darlehen oder Krediten,
5. andere vermögensrechtliche Verfügungen, soweit sie im Einzelfall einen Wert von € 200.000,00 übersteigen (…)
§ 19 Zeichnungsberechtigung
(…) 2. Schriftstücke in Angelegenheiten, welche gemäß § 14 der Satzung der Geschäftsleitung obliegen, werden durch das jeweils organisatorisch zuständige Mitglied der Geschäftsleitung und den Landesgeschäftsführer gezeichnet. Hierbei zeichnen die Mitglieder der Geschäftsleitung mit der leitenden Bezeichnung des verantworteten Bereiches und gegebenenfalls dem Zusatz 'Mitglied der Geschäftsleitung' (MdGL).“
[2] Am 15. 11. 2025 erklärte der Präsident des Beklagten die Entlassung, hilfsweise die Kündigung des Klägers.
[3] Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Entlassung bzw Kündigung sowie die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei darauf zurückzuführen, dass er das Führungsverhalten der Landesgeschäftsführerin kritisiert und Konsequenzen eingefordert habe, und beruhe demnach auf einem nach § 105 Abs 3 lit i ArbVG verpönten Motiv. Darüber hinaus sei der Betriebsrat nicht eingebunden worden, sodass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon nach § 105 Abs 2 ArbVG rechtsunwirksam sei.
[4] Der Beklagte wendete ein, dass der Kläger als Mitglied der Geschäftsleitung nicht den betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz beanspruchen könne.
[5] Das Erstgericht wies die Klage ab, weil der Kläger als Mitglied eines zur gesetzlichen Vertretung des Beklagten berufenen Organs nach § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterliege.
[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es auch eine Sittenwidrigkeit der Kündigung nach § 879 ABGB verneinte, und sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die Frage zulässig sei, ob ein Mitglied der Geschäftsleitung eines Vereins dem betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz unterliege.
[7] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise der Revision nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00024_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[9] Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
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[9] Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[10] 1. Für den besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG ist von dem Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG auszugehen (vgl RS0050959). Nach § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG gelten „in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist“ nicht als Arbeitnehmer. Entsprechendes gilt nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG für „leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht“. Der Kläger macht geltend, dass er als Mitglied der Geschäftsleitung des Beklagten bloßer „Adlat“ der übergeordneten Landesgeschäftsführerin gewesen sei und keine selbständige Entscheidungsbefugnis gehabt habe.
[11] 2. Nach § 1 Abs 1 VereinsG genießt der Verein Rechtspersönlichkeit und ist damit als juristische Person anzusehen. Nach § 3 Abs 2 Z 7 VereinsG müssen die Statuten die Organe des Vereins und ihre Aufgaben festlegen und eine klare und umfassende Angabe darüber enthalten, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt. Wenngleich § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG von der „gesetzlichen Vertretung“ spricht, ist diese Ausnahmebestimmung unabhängig davon anwendbar, ob sich die Vertretungsbefugnis des Organs auf ein Gesetz im formellen Sinn, eine Verordnung, eine autonome Satzung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur oder einen Gesellschaftsvertrag gründet (vgl Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 36 [2003] Rz 15). Dementsprechend gelten auch die Arbeitnehmer eines Vereins, die Mitglieder eines nach der Satzung zur Vertretung berufenen Organs sind, nicht als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn (Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht6 II § 36 ArbVG [2020] Rz 28; Tomandl in Brameshuber/Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz § 36 ArbVG [2023] Rz 18).
[12] 3. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers beschränkt sich die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG nicht auf Mitglieder des Vereinsvorstands. Ob einem Organ des Vereins Vertretungsbefugnis zukommt, richtet sich nämlich nicht nach dessen Bezeichnung, sondern nach den in der Satzung festgelegten Kompetenzen (Walch in Schopper/Weilinger, VereinsG § 5 [2018] Rz 15). Ist die Vertretungsbefugnis für den Verein auf mehrere Organe verteilt, so sind die Mitglieder aller dieser Organe vom Arbeitnehmerbegriff ausgenommen (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG [2003] § 36 Rz 15). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Vertretungsbefugnis der Geschäftsleistung aus §§ 14, 19 der Satzung. Demgegenüber verfügt die Landesgeschäftsführerin über keine selbständige Vertretungsbefugnis, sodass die in der Revision aufgestellte Behauptung des Klägers, dass die Statuten einen „Schein- bzw Umgehungstatbestand im Sinne von § 916 ABGB“ darstellen würden, nicht nachvollziehbar ist. Das erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattete Vorbringen des Klägers zum Vereinsregister verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher nicht beachtlich.
[13] 4. Den Ausnahmen vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nach § 36 Abs 2 ArbVG liegt der Gedanke zugrunde, dass Personen, die im Betrieb eher Arbeitgeber- als Arbeitnehmerstellung haben, nicht unter den betriebsverfassungsrechtlichen Schutz fallen sollen (vgl 8 ObA 28/11t; 8 ObA 49/12g; 9 ObA 79/13b). Als leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist deshalb vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann (RS0051002). Auch wenn der Einfluss des Angestellten auf eine Betriebsabteilung eingeschränkt ist, kann er in die Interessensphären anderer Arbeitnehmer eingreifen und in einen Interessengegensatz zu diesen geraten (RS0051002). Maßgeblich ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, welcher der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zugrunde liegt (RS0053034).
[14] 5. Demgegenüber hat sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG, welche der Entscheidung der Vorinstanzen zugrunde liegt, als Abgrenzungskriterium für den leicht überprüfbaren organisationsrechtlichen Gesichtspunkt des (organschaftlichen) Vertretungsrechts entschieden. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits zu 8 ObA 49/12g und 9 ObA 69/21v ausgesprochen, dass eine Prüfung der rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Führung des Betriebs nur für die Qualifikation als leitender Angestellter nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG erforderlich ist, und die Rechtsansicht des Klägers, wonach es auch bei einem Organmitglied nach § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG im Sinn einer „materiellen Betrachtungsweise“ darauf ankomme, welche Entscheidungskompetenzen tatsächlich ausgeübt werden, ausdrücklich abgelehnt. Auch eine Alleinvertretungsbefugnis des Arbeitnehmers wird von § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG gerade nicht gefordert.
[15] 6. Im Ergebnis fällt der Kläger als Mitglied der Geschäftsleitung nach § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG nicht unter den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff und kann sich deshalb nicht auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG stützen. Jedenfalls für Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich des ArbVG fallen, bleibt aber § 879 ABGB voll anwendbar (RS0018163). Eine sittenwidrige Kündigung kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers, Gebrauch gemacht hätte (RS0016680). Ein solches Vorbringen hat der Kläger aber nicht erstattet. Unabhängig davon, ob die geäußerte Kritik berechtigt ist oder nicht, begründet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines andauernden Konflikts des Arbeitnehmers mit der Unternehmensführung keinen Verstoß gegen die guten Sitten.
[16] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00024_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Anfechtung einer Entlassung und Kündigung sowie Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses (Streitwert 24.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. April 2026, GZ 12 Ra 14/26d‑14, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 19 Cga 88/25y‑9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00024_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.883,40 EUR (darin 131,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00024_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger war seit 2010 beim beklagten Landesverband beschäftigt und wurde 2023 zum Leiter des Rettungsdiensts und zum Mitglied der Geschäftsleitung bestellt. Der Beklagte ist ein Verein, dessen Satzung folgende Regelungen vorsieht:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00024_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei Vereinsorganen entscheidet die satzungsmäßige Vertretungsbefugnis, nicht die Bezeichnung als Vorstand oder Geschäftsleitung.
- § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG verlangt weder Alleinvertretungsbefugnis noch tatsächlich ausgeübte Entscheidungsmacht.
- Die Ausnahme vom Arbeitnehmerbegriff schloss hier den Schutz nach §§ 105 ff ArbVG aus, nicht aber die Prüfung nach § 879 ABGB.
- Die Revision blieb erfolglos; ein andauernder Konflikt mit der Unternehmensführung begründete keine sittenwidrige Kündigung.
Häufige Fragen
Haben Mitglieder einer Vereinsgeschäftsleitung betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz?
Gehören sie einem nach der Satzung zur Vertretung berufenen Organ an, sind sie nach § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ausgenommen. Der Schutz nach §§ 105 ff ArbVG greift dann nicht. Entscheidend sind die satzungsmäßigen Kompetenzen, nicht allein die Bezeichnung des Organs.
Kommt es auf die tatsächliche Entscheidungsmacht des Organmitglieds an?
Für § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG ist das organschaftliche Vertretungsrecht maßgeblich. Welche Entscheidungskompetenzen tatsächlich ausgeübt werden, ist nicht entscheidend. Auch eine Alleinvertretungsbefugnis wird nicht verlangt. Davon unterscheidet der OGH die Prüfung leitender Angestellter nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG.
Bleibt eine Prüfung der Kündigung nach § 879 ABGB möglich?
Ja. § 879 ABGB bleibt jedenfalls für Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs des ArbVG voll anwendbar. Im entschiedenen Fall fehlte jedoch ein Vorbringen zu gänzlich unsachlichen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven. Der andauernde Konflikt mit der Unternehmensführung begründete keine Sittenwidrigkeit.
Wie entschied der OGH in 8ObA24/26a?
Der OGH gab der zulässigen Revision des Klägers nicht Folge. Die Klageabweisung blieb bestehen. Als Mitglied der vertretungsbefugten Geschäftsleitung konnte der Kläger den betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht beanspruchen. Auch eine sittenwidrige Kündigung wurde verneint.
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