RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine als Vertragsbedienstete beschäftigte Gymnasialprofessorin klagte die Republik Österreich auf Feststellung des aufrechten Bestands ihres Dienstverhältnisses. Sie war zumindest vom 26. Februar bis 5. Juli 2024 und vom 5. September 2024 bis 6. Juli 2025 krankheitsbedingt an der Dienstleistung verhindert. Dass die Dienstverhinderung am 28. April 2025 insgesamt ein Jahr erreicht hatte, bestritt sie in der Revision nicht. [4] [6]
Spätestens am 8. Juni 2025 erhielt die Klägerin ein Schreiben, das sie vom bevorstehenden Dienstvertragsende mit Ablauf des 8. September 2025 verständigte. Sie trat den Dienst nicht wieder an und meldete sich bis dahin auch nicht dienstfähig. Am 8. September meldete sie sich für diesen Tag erneut krankheitsbedingt dienstunfähig. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Feststellungsklage wegen Beendigung nach § 24 Abs 9 Satz 4 VBG. [6]
Ausführungen des OGH
Im Mittelpunkt stand die Frage, wie eine Lehrkraft während der Hauptferien die Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 Abs 9 Satz 4 VBG verhindern kann. Der OGH unterschied dabei zwischen dem grundsätzlich erforderlichen Wiederantritt des Dienstes und der Meldung der Dienstfähigkeit während des gesetzlichen Ferienurlaubs. [6]
- Beendigung kraft Gesetzes: Unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 9 VBG endet das Dienstverhältnis kraft Gesetzes. Da die einjährige Dauer der Dienstverhinderung in der Revision unbestritten blieb, hing die Beendigung hier nur noch von Satz 4 dieser Bestimmung ab. [6]
- Verspätete Verständigung: Erfolgt die Verständigung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach der Verständigung. Voraussetzung ist, dass bis dahin weder der Dienst wieder angetreten noch vor Fristablauf eine Verlängerung vereinbart wurde. [3]
- Gesetzlicher Urlaub in den Hauptferien: Schulferien sind für Lehrkräfte nicht automatisch Urlaub. Abseits dienstlicher Ausnahmefälle besteht in den Hauptferien aber Urlaub kraft Gesetzes. Während dieser Zeit ist ein Dienstantritt grundsätzlich begrifflich nicht möglich. Solche Ausnahmefälle lagen hier nicht vor. [6]
- Meldung der Dienstfähigkeit: Als Ersatz für den in den Ferien grundsätzlich unmöglichen Dienstwiederantritt muss eine Lehrkraft ihre Dienstfähigkeit melden können. Der OGH leitete dies durch einen Größenschluss aus § 24 Abs 9 Satz 4 VBG ab. Eine rechtzeitige Meldung kann die Beendigung verhindern. [6]
- Keine Meldung im konkreten Fall: Nach den Feststellungen meldete die Klägerin vom 6. Juli bis 7. September 2025 ihre Dienstfähigkeit nicht. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens hinsichtlich dieser Feststellung machte sie in der Revision nicht geltend. Die Beurteilung, dass das Dienstverhältnis geendet hatte, war daher nicht zu beanstanden. [6]
- Treu und Glauben nicht rechtzeitig eingewendet: Den Einwand, die Beklagte verstoße wegen eines weiteren Schreibens gegen Treu und Glauben, hatte die Klägerin in der Berufung nicht erhoben. Selbständig zu beurteilende Rechtsfragen, die dort nicht von der Rechtsrüge erfasst waren, können in der Revision nicht nachgeholt werden. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Damit blieb es bei der Abweisung der Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die Regeln über die Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses bei langer Dienstverhinderung und über den Ferienurlaub von Lehrkräften. Hinzu kamen die prozessualen Grenzen der außerordentlichen Revision. [3] [6]
- § 24 Abs 9 VBG 1948: Die Vorschrift regelt das Dienstvertragsende nach einjähriger Dienstverhinderung, die Zusammenrechnung bei erneuter Verhinderung binnen sechs Monaten und die Verständigungspflicht. Satz 4 betrifft die Folgen einer verspäteten Verständigung. [3]
- § 91c Abs 1 VBG und § 219 BDG: Über § 91c Abs 1 VBG galt für die Klägerin § 219 BDG über Ferien und Urlaub. Der OGH berücksichtigte insbesondere mögliche Dienstpflichten und die Rückberufung aus dem Ferienurlaub aus wichtigen dienstlichen Gründen. [6]
- § 2 Abs 2 Schulzeitgesetz 1985: Auf diese Bestimmung verwies der OGH zur Einordnung der Hauptferien, in denen Lehrkräfte abseits dienstlicher Ausnahmefälle Urlaub kraft Gesetzes haben. [6]
- §§ 502 Abs 1, 508a Abs 2 und 510 Abs 3 Satz 3 ZPO: Diese Bestimmungen betreffen die erhebliche Rechtsfrage als Zulässigkeitsvoraussetzung, die Zurückweisung der außerordentlichen Revision und die Möglichkeit einer verkürzten Begründung. [1] [6]
- Rechtsprechungsverweise des OGH: Zum Ferienurlaub verwies der OGH unter anderem auf 8 ObA 97/20b sowie VwGH 91/12/0165 und Ra 2017/12/0111. Für die Grenzen nachgeholter Rechtsrügen nannte er RS0043338, RS0043480 und RS0043573. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Lehrkräfte können das Dienstvertragsende nach § 24 Abs 9 Satz 4 VBG in den Hauptferien durch rechtzeitige Meldung ihrer Dienstfähigkeit verhindern, wenn ein Dienstantritt wegen des gesetzlichen Urlaubs grundsätzlich nicht möglich ist. Da die Klägerin ihre Dienstfähigkeit nicht meldete und den Dienst nicht wieder antrat, blieb die Abweisung ihrer Feststellungsklage bestehen. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00023_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
[1] Die klagende Vertragsbedienstete, eine Gymnasialprofessorin, war zumindest vom 26. 2. 2024 bis 5. 7. 2024 und vom 5. 9. 2024 bis zum 6. 7. 2025 wegen Krankheit an ihrer Dienstleistung verhindert. Sie trat nach dem vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalt, nachdem sie spätestens am 8. 6. 2025 das Schreiben der Beklagten vom 14. 3. 2025 erhalten hatte, mit dem sie vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses wegen mehr als einjähriger Dienstverhinderung nach § 24 Abs 9 VBG verständigt wurde und in dem das bevorstehende Ende des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 8. 9. 2025 angegeben wurde, den Dienst nicht wieder an, noch meldete sie sich im Zeitraum 6. 7. 2025 bis 8. 9. 2025 dienstfähig; vielmehr meldete sie sich am 8. 9. 2025 für diesen Tag aufgrund von Krankheit abermals dienstunfähig.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses mit der Begründung, das Dienstverhältnis habe nach § 24 Abs 9 Satz 4 VBG geendet. Diese Beurteilung bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00023_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] 1. Nach § 24 Abs 9 VBG 1948 endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, wenn Dienstverhinderungen (unter anderem) wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde (Satz 1). Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung (Satz 2). Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen (Satz 3). Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist (Satz 4).
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[3] 1. Nach § 24 Abs 9 VBG 1948 endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, wenn Dienstverhinderungen (unter anderem) wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde (Satz 1). Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung (Satz 2). Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen (Satz 3). Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist (Satz 4).
[4] 2. Unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 9 VBG endet das Dienstverhältnis ex lege (zB 9 ObA 256/93; 9 ObA 66/13s [Pkt 1]; 8 ObA 46/20b [Pkt 2]). Dass ihre Dienstverhinderung wie im Berufungsurteil ausgeführt am 28. 4. 2025 die Dauer eines Jahres erreichte, zieht die Klägerin in der Revision nicht in Zweifel. Folglich hängt aber die Frage der Beendigung ihres Dienstverhältnisses nur mehr von § 24 Abs 9 Satz 4 VBG ab.
[5] 3. Die Klägerin unterliegt unstrittig aufgrund von § 91c Abs 1 VBG der Vorschrift des § 219 BDG über „Ferien und Urlaub“. Schulferienzeiten sind für Lehrer nicht automatisch Urlaub, etwa weil sie nach § 219 Abs 4 Satz 1 BDG aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden können oder es nach § 219 Abs 1 den Direktor zu vertreten gilt oder Prüfungen abzuhalten sind (8 ObA 97/20b [Rz 15]; Juranek, Das österreichische Schulrecht8 [2026] 473f). Abseits von solchen (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen hat ein Lehrer jedenfalls – und hier nur interessierend – in den Hauptferien iSd § 2 Abs 2 Schulzeitgesetz 1985 Urlaub kraft Gesetzes (VwGH 1321/74; 1977/72; 91/12/0165 [Pkt 2]; Horvat in Loibl‑van Husen/Horvat/Stacher-Ritter, BDG2 [2024] Anm zu § 219). Deshalb kann während dieser Zeit – zumindest grundsätzlich – ein „Dienstantritt“ oder eine „Abwesenheit vom Dienst“ begrifflich nicht vorliegen (VwGH 91/12/0165 [Pkt 2]; Ra 2017/12/0111 [Rz 23]; Auer‑Mayer in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR [2023] § 219a BDG Rz 3).
[6] 4. Da § 24 Abs 9 Satz 4 VBG das Dienstverhältnis enden lässt, wenn nicht rechtzeitig entweder eine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird (wozu der Vertragsbedienstete das Einverständnis des Dienstgebers benötigt) oder ein Wiederantritt des Dienstes erfolgt (der einem Lehrer in den Ferien jedoch grundsätzlich nicht möglich ist), muss es einem Lehrer argumento a maiore ad minus zum geregelten Fall des Dienstwiederantritts möglich sein, durch bloße Meldung seiner Dienstfähigkeit die negative Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses hintanzuhalten. Die Klägerin meldete nach den Feststellungen des Erstgerichts im Zeitraum 6. 7. 2025 bis 7. 9. 2025 ihre Dienstfähigkeit nicht; eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens hinsichtlich dieser Feststellung rügte sie in der Revision nicht. Damit ist die Beurteilung der Vorinstanzen, das Dienstverhältnis bestehe nicht mehr, weil es nach § 24 Abs 9 Satz 4 VBG geendet habe, nicht zu beanstanden.
[7] 5. Abgesehen davon, dass die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, eine solche ist, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt (RS0118180 [T1]), können dann, wenn in der Berufung die Rechtsrüge nur in bestimmten Punkten ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043338 [T11, T13]; RS0043480 [T22]; RS0043573). Dass die Berufung der Beklagten auf das Dienstvertragsende wegen einjähriger Dienstverhinderung aufgrund ihres weiteren Schreibens vom 14. 7. 2025 gegen Treu und Glauben verstoßen haben soll, wurde im Rechtsmittel der Klägerin an das Berufungsgericht nicht geltend gemacht.
[8] 6. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Da es der Klägerin nicht gelingt, eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00023_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bildungsdirektion für *), *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2026, GZ 12 Ra 21/26h‑11, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00023_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die klagende Vertragsbedienstete, eine Gymnasialprofessorin, war zumindest vom 26. 2. 2024 bis 5. 7. 2024 und vom 5. 9. 2024 bis zum 6. 7. 2025 wegen Krankheit an ihrer Dienstleistung verhindert. Sie trat nach dem vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalt, nachdem sie spätestens am 8. 6. 2025 das Schreiben der Beklagten vom 14. 3. 2025 erhalten hatte, mit dem sie vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses wegen mehr als einjähriger Dienstverhinderung nach § 24 Abs 9 VBG verständigt wurde und in dem das bevorstehende Ende des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 8. 9. 2025 angegeben wurde, den Dienst nicht wieder an, noch meldete sie sich im Zeitraum 6. 7. 2025 bis 8. 9. 2025 dienstfähig; vielmehr meldete sie sich am 8. 9. 2025 für diesen Tag aufgrund von Krankheit abermals dienstunfähig.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das Dienstverhältnis endet unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 9 VBG kraft Gesetzes.
- In den Hauptferien kann die rechtzeitige Meldung der Dienstfähigkeit den grundsätzlich unmöglichen Dienstantritt ersetzen.
- Die Klägerin meldete ihre Dienstfähigkeit nicht; ihre außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.
- Selbständige Rechtsfragen können bei entsprechend beschränkter Rechtsrüge in der Berufung nicht erstmals in der Revision folgen.
Häufige Fragen
Kann eine Meldung der Dienstfähigkeit in den Hauptferien das Dienstvertragsende verhindern?
Nach dem OGH kann sie bei Lehrkräften den grundsätzlich unmöglichen Dienstwiederantritt während des gesetzlichen Ferienurlaubs ersetzen. Eine rechtzeitige Meldung der Dienstfähigkeit kann damit die Beendigung nach § 24 Abs 9 Satz 4 VBG verhindern.
Sind Schulferien für Lehrkräfte automatisch Urlaub?
Nein. Der OGH verweist auf mögliche Dienstpflichten während der Ferien. In den Hauptferien besteht jedoch abseits solcher Ausnahmefälle Urlaub kraft Gesetzes. Ein Dienstantritt ist während dieser Zeit grundsätzlich begrifflich nicht möglich.
Warum blieb die Klägerin in OGH 8ObA23/26d erfolglos?
Die Klägerin meldete in der maßgeblichen Zeit ihre Dienstfähigkeit nicht und trat den Dienst nicht wieder an. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Dienstverhältnis geendet hatte, war laut OGH nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigte die Revision nicht auf.
Was gilt bei verspäteter Verständigung über das bevorstehende Dienstvertragsende?
Nach § 24 Abs 9 Satz 4 VBG endet das Dienstverhältnis drei Monate nach der Verständigung, sofern bis dahin kein Dienstwiederantritt erfolgt und vor Fristablauf keine Verlängerung vereinbart wird. Für Lehrkräfte in den Hauptferien erkannte der OGH die Meldung der Dienstfähigkeit als Ersatz für den Dienstantritt an.
Quelle und Hinweis
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