RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger war seit 2016 als Außendienstmitarbeiter für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen tätig. Er vertrieb Fahrräder in Österreich, betreute sein Arbeitsgebiet von seinem österreichischen Wohnort aus und reiste nur alle paar Monate zu Besprechungen an den Unternehmensstandort in Deutschland. Wäre die Beklagte in Österreich ansässig gewesen, wäre der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anwendbar gewesen. [2] [3]
Der schriftliche Arbeitsvertrag nahm auf deutsche Rechtsvorschriften Bezug und sah eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsletzten vor. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 18. Oktober 2023 zum 31. Jänner 2024. [3]
Der Kläger begehrte 19.881,13 EUR brutto samt Anhang. Er berief sich insbesondere auf die zwingenden Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts, die kollektivvertragliche Kündigungsregelung, Art 8 und Art 9 Rom I-VO sowie § 3 Abs 2 LSD-BG. Nach seiner Auffassung wäre nur eine Kündigung zum Quartalsende zulässig gewesen. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kollektivverträgen beim Günstigkeitsvergleich nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO als zulässig, in der Sache jedoch als nicht berechtigt. [3] [3]
- Rechtswahl: Nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO unterliegen Individualarbeitsverträge grundsätzlich dem gewählten Recht. Im konkreten Fall war nicht mehr strittig, dass die Parteien schlüssig deutsches Recht gewählt hatten. Ohne Rechtswahl wäre nach Art 8 Abs 2 Rom I-VO österreichisches Recht maßgeblich gewesen, weil der Kläger seine Arbeit gewöhnlich in Österreich verrichtete. [3] [3]
- Günstigkeitsvergleich: Kollektivvertragliche Regelungen sind nach den Ausführungen des OGH grundsätzlich in den Günstigkeitsvergleich nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO einzubeziehen. Dies setzt aber voraus, dass das Arbeitsverhältnis ohne Rechtswahl dem jeweiligen Kollektivvertrag unterliegen würde. Art 8 Abs 1 Rom I-VO verschafft keine Ansprüche, die nach der ohne Rechtswahl maßgeblichen nationalen Rechtsordnung nicht bestünden. [3]
- Kollektivvertragsangehörigkeit: Nach § 8 ArbVG sind grundsätzlich nur Arbeitgeber kollektivvertragsangehörig, die Mitglieder einer am Kollektivvertrag beteiligten Partei sind. Die Außenseiterwirkung des § 12 ArbVG gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für Arbeitgeber. Ein Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich unterliegt daher grundsätzlich den österreichischen gesetzlichen, nicht aber den kollektivvertraglichen Regelungen. [3]
- Kündigungstermin: Die Beklagte war mangels Niederlassung in Österreich nicht dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterworfen. Dessen Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren deshalb auch beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen. Nach § 20 Abs 2 und 3 AngG konnte ein Kündigungstermin zum Monatsletzten vereinbart werden; da eine solche Vereinbarung bestand und tatsächlich eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten wurde, entsprach die Kündigung den gesetzlichen Vorgaben. [3]
- Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz: § 3 Abs 2 LSD-BG gewährt Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich gegenüber bestimmten ausländischen Arbeitgebern einen zwingenden Anspruch auf das maßgebliche gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut und Zweck Entgeltansprüche, nicht aber kollektivvertragliche Kündigungsbestimmungen. Eine analoge Anwendung auf solche Bestimmungen lehnte der OGH ab. [3]
- Eingriffsnormen: Die kollektivvertraglichen Kündigungsvorschriften waren nicht allein aufgrund allgemeiner Hinweise auf öffentliche Interessen als Eingriffsnormen nach Art 9 Abs 1 Rom I-VO anzuwenden. Der Kläger hatte nach Ansicht des OGH nicht konkret aufgezeigt, weshalb die betreffenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine für die Wahrung eines staatlichen öffentlichen Interesses entscheidend sein sollten. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision des Klägers nicht Folge. Damit blieb es bei der vollständigen Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht. [1] [3]
Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten die mit 1.492,86 EUR, darin 238,36 EUR Umsatzsteuer, bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die kollisionsrechtliche Behandlung einer arbeitsvertraglichen Rechtswahl, die österreichische Kollektivvertragsangehörigkeit sowie die Reichweite des zwingenden Entgeltanspruchs gegenüber ausländischen Arbeitgebern. [3]
- Art 8 Abs 1 und 2 Rom I-VO: Rechtswahl bei Individualarbeitsverträgen, Schutz zwingender Bestimmungen des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts und Anknüpfung an den Staat der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung. [3] [3]
- Art 9 Abs 1 Rom I-VO: Begriff und Voraussetzungen von Eingriffsnormen zur Wahrung wesentlicher öffentlicher Interessen eines Staats. [3]
- § 20 Abs 2 und 3 AngG: Kündigungsfrist und Kündigungstermin nach dem fünften Dienstjahr sowie Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Beendigung zum Monatsletzten. [3]
- §§ 8 und 12 ArbVG: Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers und auf Arbeitnehmer beschränkte Außenseiterwirkung. [3]
- § 3 Abs 2 LSD-BG: Zwingender Anspruch bestimmter Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber auf das am Arbeitsort maßgebliche gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt. [3]
- Art 45 AEUV: Arbeitnehmerfreizügigkeit; nach dem übermittelten Entscheidungsauszug war eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich. [3]
Spruch
Kollektivvertragliche Regelungen sind grundsätzlich in den Günstigkeitsvergleich nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis ohne Rechtswahl dem betreffenden Kollektivvertrag unterläge. Da die in Deutschland ansässige Beklagte keine Niederlassung in Österreich hatte und daher nicht dem österreichischen Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterlag, waren dessen Kündigungsbestimmungen nicht zu berücksichtigen. Der Revision wurde nicht Folge gegeben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.492,86 EUR (darin 238,36 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00020_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger war seit dem Jahr 2016 für das in Deutschland ansässige Unternehmen der Beklagten als Außendienstmitarbeiter für den Vertrieb von Fahrrädern in Österreich tätig. Er betreute dieses Gebiet von seinem Wohnort in Österreich aus und reiste nur alle paar Monate für Besprechungen zum Unternehmensstandort nach Deutschland. Wäre die Beklagte in Österreich ansässig, wäre der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anwendbar.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00020_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[10] Die Revision ist mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kollektivverträgen im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. [11] 1. Nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO unterliegen Individualarbeitsverträge dem von den Parteien gewählten Recht.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00020_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00020_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00020_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00020_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Kollektivverträge können grundsätzlich Teil des Günstigkeitsvergleichs nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO sein.
- Der Günstigkeitsvergleich setzt voraus, dass der betreffende Kollektivvertrag ohne Rechtswahl auf das Arbeitsverhältnis anwendbar wäre.
- Ein ausländischer Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich ist nicht allein wegen des gewöhnlichen Arbeitsorts eines Mitarbeiters in Österreich kollektivvertragsangehörig.
- § 3 Abs 2 LSD-BG erstreckt kollektivvertragliche Entgeltansprüche nicht auf kollektivvertragliche Kündigungsbestimmungen.
- Die Qualifikation einer konkreten Kündigungsregelung als Eingriffsnorm verlangt mehr als einen allgemeinen Hinweis auf öffentliche Interessen.
Häufige Fragen
Werden österreichische Kollektivverträge beim Günstigkeitsvergleich nach Art 8 Rom I-VO berücksichtigt?
Grundsätzlich ja. Nach dieser Entscheidung setzt die Berücksichtigung aber voraus, dass das Arbeitsverhältnis ohne Rechtswahl dem betreffenden Kollektivvertrag unterliegen würde.
Gilt ein österreichischer Kollektivvertrag automatisch bei einem Arbeitsort in Österreich?
Nein. Im entschiedenen Fall fehlte die Kollektivvertragsangehörigkeit des ausländischen Arbeitgebers, weil dieser keine Niederlassung in Österreich hatte.
Erfasst § 3 Abs 2 LSD-BG auch kollektivvertragliche Kündigungsfristen?
Nach dem OGH betrifft die Bestimmung Entgeltansprüche. Eine Erstreckung auf kollektivvertragliche Kündigungsregelungen wurde abgelehnt.
Sind kollektivvertragliche Kündigungsregeln Eingriffsnormen nach Art 9 Rom I-VO?
Nicht ohne Weiteres. Es muss konkret dargelegt werden, weshalb die jeweilige Vorschrift für die Wahrung eines wesentlichen staatlichen öffentlichen Interesses entscheidend ist.
Quelle und Hinweis
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Der übermittelte Volltext wurde nach Randziffer 17 gekürzt; weiterführende Erwägungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit wurden daher nicht rekonstruiert.
Die Aussage zur dreimonatigen Kündigungsfrist beruht auf der rechtlichen Beurteilung des OGH, obwohl der schriftliche Vertrag laut Sachverhalt eine Frist von n;
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