RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin führte als Radiologin eine Wahlarztordination in den Räumlichkeiten einer von der Beklagten betriebenen Privatklinik samt Ambulanz. Sie begehrte die Feststellung des Fortbestands eines Dienstverhältnisses. Die Vorinstanzen stuften sie nicht als echte Dienstnehmerin ein und hielten das von ihr herangezogene ArbVG daher für nicht anwendbar. Gegen das Berufungsurteil des OLG Graz vom 22. Oktober 2025 erhob sie außerordentliche Revision. [3] [2]
Die Beklagte stellte mietfrei Räume, Geräte, Infrastruktur und nichtärztliches Personal bereit, das fachlich den Weisungen der Klägerin unterstand. Die Klägerin hatte zur Versorgung stationärer Patienten eine Präsenz von 20 Wochenstunden zugesagt. Diese wurde jedoch weder kontrolliert noch in der vereinbarten Form umgesetzt. Befundungen konnte sie zeitlich frei, auch von zu Hause aus oder durch eine selbst beizustellende und zu bezahlende Vertretung erbringen. Abgerechnet wurde nach der Zahl der Befundungen, nicht nach Zeit. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH verwies auf die gefestigte Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werkvertrag, freiem Dienstvertrag und echtem Arbeitsvertrag. Die erforderliche Gesamtbetrachtung ist einzelfallbezogen. Werden die maßgeblichen Grundsätze vertretbar angewendet, liegt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Beurteilung der Vorinstanzen hielt sich nach Ansicht des OGH innerhalb dieses Spielraums. [5] [2]
- Dienstvertrag und Werkvertrag: Beim Werkvertrag schuldet der persönlich unabhängige Unternehmer einen bestimmten Erfolg. Beim Dienstvertrag wird dagegen die Arbeitskraft für persönliche Dienstleistungen zur Verfügung gestellt, ohne einen bestimmten Erfolg zu schulden. [6]
- Persönliche Abhängigkeit: Den echten Arbeitsvertrag kennzeichnet die Unterordnung unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers. Indizien sind insbesondere Weisungen zu Zeit, Ort und Verhalten, persönliche Arbeitspflicht, betriebliche Einbindung, Kontrolle und bereitgestellte Arbeitsmittel. Nicht alle Merkmale müssen vorliegen; entscheidend ist ihr Gewicht im Gesamtbild. [2]
- Freie Gestaltung der radiologischen Tätigkeit: Die Klägerin konnte ihren Arbeitsablauf jederzeit ändern und war an keine Weisungen der Beklagten gebunden. Auch bei Urlauben und Krankenständen war sie frei. Zusammen mit der Vertretungsmöglichkeit und der Abrechnung nach Befundungen trug dies die Beurteilung, dass persönliche Abhängigkeit nicht überwog. [2]
- Sachliche und persönliche Weisungen: Sachliche Weisungen können auch außerhalb echter Arbeitsverträge vorkommen. Persönliche Weisungen betreffen hingegen die persönliche Gestaltung der Dienstleistung und schalten die eigene Gestaltungsfreiheit weitgehend aus. Solche Merkmale waren hier nicht erkennbar. Der OGH verwies dazu auf 8 ObA 55/07g. [2]
- Abgrenzung zum Primararztfall: Die Entscheidung 4 Ob 27/76 betraf einen Primararzt mit zeitlich unbeschränkter, gegenüber externen Tätigkeiten vorrangiger Dienstpflicht und täglicher Rufbereitschaft. Diese Merkmale waren bei der radiologischen Praxis deutlich weniger ausgeprägt. Der Vergleich zeigte daher keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. [2]
- Aktenwidrigkeit: Aktenwidrigkeit setzt eine unrichtige Wiedergabe von Akteninhalten voraus, die zu einem fehlerhaften Sachverhaltsbild führt. Tatsächliche oder rechtliche Schlussfolgerungen bilden diesen Revisionsgrund nicht. Die Revision vermengte Verfahrensmängel, rechtliche Feststellungsmängel und Aktenwidrigkeit. [2]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Klägerin zeigte weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Damit blieb die Beurteilung der Vorinstanzen bestehen, dass sie im konkreten Vertragsverhältnis keine echte Dienstnehmerin war. [1] [2]
Auch die Verfahrensrügen führten nicht weiter. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel erster Instanz können grundsätzlich nicht erneut geltend gemacht werden. Ausnahmen betreffen etwa eine wegen unrichtiger Anwendung von Verfahrensrecht unterlassene Erledigung der Mängelrüge oder deren aktenwidrig begründete Verwerfung. Ebenso wenig ist eine bereits in zweiter Instanz verneinte Aktenwidrigkeit nochmals aufgreifbar. Relevante Fehler des Berufungsgerichts zeigte die Revision nicht auf. [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die arbeitsrechtliche Vertragsqualifikation und die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. Das ArbVG war nach der von den Vorinstanzen vorgenommenen und vom OGH nicht beanstandeten Beurteilung mangels eines echten Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. [2]
- § 508a Abs 2 ZPO und § 502 Abs 1 ZPO: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage. [4]
- § 503 Z 3 ZPO: Die Bestimmung betrifft den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit. Eine bloße Kritik an tatsächlichen oder rechtlichen Schlussfolgerungen genügt dafür nicht. [2]
- § 510 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG: Unter Hinweis auf diese Bestimmungen hielt der OGH eine weitere Begründung des Beschlusses für entbehrlich. [2]
- RS0021284 und RS0021306: Diese Rechtsprechungsnachweise betreffen die persönliche Abhängigkeit und die Gewichtung ihrer Merkmale in einer Gesamtbetrachtung. [2]
- RS0021330 und RS0021518: Diese Nachweise dienen der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag sowie der Beschreibung der freien Arbeitsgestaltung beim freien Dienstvertrag. [2] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage bei der Beurteilung, dass die Radiologin keine echte Dienstnehmerin der Privatklinik war. Trotz bereitgestellter Infrastruktur überwogen die Merkmale persönlicher Abhängigkeit nicht. Maßgeblich waren insbesondere ihre freie Arbeitsgestaltung, die Vertretungsmöglichkeit und die Abrechnung nach Befundungen. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260220_OGH0002_008OBA00002_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Zu den wesentlichen Merkmalen von (echten und freien) Dienstverträgen sowie Werkverträgen und ihren Unterschieden und Abgrenzungen besteht umfangreiche oberstgerichtliche Judikatur (vgl RS0021330; RS0021306; RS0021299; RS0021284; RS0021494; RS0021332; RS0021518; RS0021743; RS0111914).
[2] 1.1. Beim Werkvertrag schuldet der vom Auftraggeber nicht persönlich abhängige Unternehmer einen bestimmten Erfolg; beim Dienstvertrag hat der Dienstnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und persönliche Dienstleistungen zu erbringen, schuldet aber keinen bestimmten Erfolg (vgl RS0021330 [T5]).
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[1] 1. Zu den wesentlichen Merkmalen von (echten und freien) Dienstverträgen sowie Werkverträgen und ihren Unterschieden und Abgrenzungen besteht umfangreiche oberstgerichtliche Judikatur (vgl RS0021330; RS0021306; RS0021299; RS0021284; RS0021494; RS0021332; RS0021518; RS0021743; RS0111914).
[2] 1.1. Beim Werkvertrag schuldet der vom Auftraggeber nicht persönlich abhängige Unternehmer einen bestimmten Erfolg; beim Dienstvertrag hat der Dienstnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und persönliche Dienstleistungen zu erbringen, schuldet aber keinen bestimmten Erfolg (vgl RS0021330 [T5]).
[3] 1.2. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, das heißt die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers (vgl RS0021332; RS0021306).
[4] Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem die Weisungsgebundenheit des zur Arbeitsleistung Verpflichteten, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten, die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge einschließlich der Kontroll‑
unterworfenheit und die Beistellung des Arbeitsgeräts durch den Dienstgeber (RS0021284). Davon unterscheidet sich der freie Dienstvertrag besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten, also ohne Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und jene Weisungen, die für den echten Arbeitsvertrag prägend sind, und die selbst gewählte Gestaltung jederzeit wieder zu ändern (RS0021518 [T28]).
[5] Die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten; entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit bei einer Gesamtbetrachtung im Sinne eines „beweglichen Systems“ ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen oder nicht (vgl RS0021284 [T11, T20]; RS0021306 [insb T4, T7, T9, T10]).
[6] 1.3. Alle diese Unterscheidungen können grundsätzlich nur in einer notwendigerweise einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung getroffen werden, welche bei vertretbarer Anwendung der dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (vgl RS0021284 [T12, T17]; RS0021330 [T5]; 9 ObA 37/25v Rz 3).
[7] 2.1. Die Klägerin unterhielt in den Räumlichkeiten der von der Beklagten betriebenen Privatklinik samt ‑ambulanz eine Wahlarztordination als Radiologin. Die Vorinstanzen kamen übereinstimmend zum Schluss, dass die Klägerin in einer Gesamtbetrachtung mangels Überwiegens von Merkmalen persönlicher Abhängigkeit und zufolge Fehlens weitgehender Einbindung in die hierarchische betriebliche Ordnung der Beklagten nicht als „echte“ Dienstnehmerin einzustufen und daher das von ihr zur Begründung ihres Klagebegehrens ins Treffen geführte ArbVG nicht anzuwenden sei. Zwar habe die Beklagte mietfrei die erforderlichen Räumlichkeiten, die gesamte Geräteeinrichtung und Infrastruktur sowie (der Klägerin jedoch fachlich weisungsunterworfenes) nichtärztliches Personal zur Verfügung gestellt; weiters habe die Klägerin insbesondere zur Versorgung der stationären Patienten der Beklagten eine Präsenz von 20 Stunden pro Woche (montags bis freitags je vier Stunden) zugesagt, was aber nicht kontrolliert und in dieser Form auch nicht umgesetzt worden sei. Sie habe jedoch den von ihr selbst gewählten Arbeitsablauf jederzeit ändern können und sei an keine Weisungen der Beklagten gebunden gewesen, habe ihre Leistungen (Befundungen) zu beliebigen Zeiten und auch von zu Hause aus erbringen oder von einer von ihr beizustellenden und zu bezahlenden Vertretung verrichten lassen können, sei insbesondere bei Gestaltung bzw Anzeigen von Urlauben bzw Krankenständen vollkommen frei gewesen und habe ihre Leistungen nicht nach Zeit, sondern nach der Anzahl der von ihr vorgenommenen Befundungen abgerechnet.
[8] 2.2. Diese Beurteilung durch die Vorinstanzen hält sich im Rahmen der eingangs dargelegten Rechtslage und des den Gerichten bei der Beurteilung des Einzelfalls notwendigerweise zukommenden Spielraums.
[9] 3. Die Revision zeigt dagegen keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage auf.
[10] 3.1.1. Sie stützt sich zur Untermauerung einer angeblichen Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung auf eine einzige Entscheidung (4 Ob 27/76, Arb 9489).
[11] 3.1.2. Es mag sein, dass der von der Klägerin angezogene Fall eines seinerzeit als echter Dienstnehmer qualifizierten Primararztes einer internistischen Krankenhausabteilung gewisse Parallelen zur hier zu beurteilenden Konstellation aufweist. In jenem Fall wurde jedoch – neben dem Fehlen eines Abstellens auf einen bestimmten Arbeitserfolg und einer darauf gegründeten Entgeltzahlung – die Verpflichtung des Arztes zur zeitlich unbeschränkten und gegenüber anderen anstaltsfremden Tätigkeiten vorrangigen Dienstleistung mit täglicher Rufbereitschaft als wesentliches Merkmal der Vereinbarung eines Dienstvertrags hervorgehoben.
[12] Gerade solche Merkmale sind bei der hier festgestellten radiologischen Praxis mit dem Schwergewicht auf der jedenfalls örtlich nicht determinierten Erstellung von Befunden und dem Umstand, dass diese Grundlage der Entgeltzahlungen bildeten, deutlich weniger ausgeprägt; auch die zeitliche Inanspruchnahme der Klägerin unterscheidet sich sowohl nach der Natur der Tätigkeit als auch nach den Vereinbarungen vom Sachverhalt der früheren Entscheidung.
[13] 3.1.3. Zudem hat der Senat bereits dargelegt, dass bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit als entscheidendes Kriterium der Fremdbestimmung der Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen zu berücksichtigen ist: Sachliche Weisungen kommen auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vor, wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen auch gar nicht vorstellbar sind. Unter persönlichen Weisungen hingegen versteht man solche, welche die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben und die, soweit sie berechtigt nach dem Vertragsinhalt erteilt werden, die eigene Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Dienstleistung weitgehend ausschalten (vgl 8 ObA 55/07g mwN).
[14] In dieser zuletzt genannten Hinsicht sind keine Merkmale des vorliegenden Vertragsverhältnisses erkennbar und werden auch von der Klägerin nicht aufgezeigt.
[15] 3.1.4. Insgesamt vermag die Revision keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen.
[16] 3.2. Welchen Revisionsgrund die Klägerin mit einem „Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 3 ZPO (Aktenwidrigkeit) durch die zweite Instanz“ geltend machen will, erschließt sich nicht, weil sie die Rechtsmittelgründe der Verfahrensmängel erster und zweiter Instanz, der rechtlichen Feststellungsmängel und der Aktenwidrigkeit vermengt.
[17] 3.2.1. Eine Aktenwidrigkeit wäre – wie schon vom Berufungsgericht dargelegt – nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen würden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen worden wäre (RS0043347; RS0043284). Hingegen können Schlussfolgerungen – gleich, ob rechtlicher oder tatsächlicher Natur (auch wenn Beweisergebnisse andere tatsächliche Schlussfolgerungen zuließen) – den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht bilden (vgl RS0043256 [T1, T2, T5]; RS0043324).
[18] 3.2.2. Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche die zweite Instanz verneint hat, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn die zweite Instanz hätte infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen; ebenso wenig kann eine in zweiter Instanz verneinte Aktenwidrigkeit in dritter Instanz geltend gemacht werden (vgl RS0042963 [insb T40]; RS0043347 [T25]; 9 ObA 130/11z mwN).
[19] Fehler des Berufungsgerichts selbst, welche sich auf die rechtliche Beurteilung auswirken würden, zeigt die Revision nicht auf.
[20] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Albert Kyncl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. K*, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen Feststellung des Fortbestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 2025, GZ 7 Ra 47/25y‑44.1, den
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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[1] 1. Zu den wesentlichen Merkmalen von (echten und freien) Dienstverträgen sowie Werkverträgen und ihren Unterschieden und Abgrenzungen besteht umfangreiche oberstgerichtliche Judikatur (vgl RS0021330; RS0021306; RS0021299; RS0021284; RS0021494; RS0021332; RS0021518; RS0021743; RS0111914).
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[2] 1.1. Beim Werkvertrag schuldet der vom Auftraggeber nicht persönlich abhängige Unternehmer einen bestimmten Erfolg; beim Dienstvertrag hat der Dienstnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und persönliche Dienstleistungen zu erbringen, schuldet aber keinen bestimmten Erfolg (vgl RS0021330 [T5]).
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Wichtige Punkte
- Für ein echtes Dienstverhältnis müssen die Merkmale persönlicher Abhängigkeit in der Gesamtbetrachtung überwiegen.
- Bereitgestellte Räume, Geräte und Personal begründeten hier für sich genommen kein echtes Dienstverhältnis.
- Freie Arbeitsgestaltung, Vertretungsmöglichkeit und Abrechnung nach Befundungen sprachen hier gegen persönliche Abhängigkeit.
- Eine vertretbare Vertragsqualifikation im Einzelfall wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Häufige Fragen
Warum war die Radiologin keine echte Dienstnehmerin der Privatklinik?
Nach der Gesamtbetrachtung der Vorinstanzen überwogen die Merkmale persönlicher Abhängigkeit nicht. Die Radiologin konnte ihren Arbeitsablauf frei ändern, Befundungen auch von zu Hause aus erbringen und sich auf eigene Kosten vertreten lassen. Der OGH hielt diese Beurteilung für vertretbar.
Reicht die Bereitstellung von Räumen und Geräten für ein echtes Dienstverhältnis?
Im entschiedenen Fall reichte dies nicht aus. Die Bereitstellung von Arbeitsmitteln ist zwar ein Indiz persönlicher Abhängigkeit. Entscheidend bleibt aber die Gewichtung aller Merkmale, insbesondere der Weisungsbindung und der tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Was unterscheidet persönliche von sachlichen Weisungen?
Persönliche Weisungen betreffen die persönliche Gestaltung der Dienstleistung und schränken die eigene Gestaltungsfreiheit weitgehend ein. Sachliche Weisungen können dagegen auch bei Werkverträgen oder anderen Vertragsverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen.
Wie entschied der OGH in 8ObA2/26s?
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Sie zeigte keine erhebliche Rechtsfrage und keine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf.
Quelle und Hinweis
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