RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8ObA15/25a
Entscheidungsdatum
2025-06-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00015.25A.0623.000
Dokumentnummer
JJT_20250623_OGH0002_008OBA00015_25A0000_000

Sachverhalt

Der Beklagte war von 1978 bis 2014 bei der Klägerin beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen anzuwenden. Nach mehreren Kündigungen führte der Beklagte ein Vorverfahren über den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses. [2] [1]

Im Vorverfahren wurde zunächst erstinstanzlich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Während des Berufungsverfahrens zahlte die Arbeitgeberin unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt 126.534,51 EUR an Entgelt und außerdem 37.416,78 EUR an vorläufig zugesprochenem Kostenersatz. [2] [1]

Nach Aufhebung des ersten Urteils wurde die Klage im zweiten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen. Der ehemalige Arbeitnehmer zahlte die beiden erhaltenen Beträge zurück. Von den geforderten kapitalisierten Zinsen entrichtete er jedoch nur 8.212,22 EUR, entsprechend einer Verzinsung mit 4 %. Die Arbeitgeberin begehrte daraufhin weitere, der Höhe nach unstrittige 9.392,95 EUR. [2] [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit für zulässig und auch für berechtigt. Ausgangspunkt seiner Beurteilung war die besondere Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils in den von § 61 Abs 1 Z 1 ASGG erfassten Arbeitsrechtssachen. [3]

Ergebnis

Der Revision wurde Folge gegeben. Der OGH änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 9.392,95 EUR samt 12,58 % Zinsen seit 23. November 2023 binnen 14 Tagen. [1] [1]

Darüber hinaus wurde der Beklagte zum Ersatz der mit 8.326,42 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen verpflichtet. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Wirkungen vorläufig vollstreckbarer arbeitsgerichtlicher Urteile, die Rückforderung daraufhin erbrachter Leistungen und die dafür maßgebliche gesetzliche Verzinsung. [3] [2]

Spruch

Der OGH gab der Revision der Arbeitgeberin Folge und verpflichtete den ehemaligen Arbeitnehmer zur Zahlung weiterer kapitalisierter Zinsen von 9.392,95 EUR samt 12,58 % Zinsen seit 23. November 2023. Die Vorinstanzen hatten das Begehren abgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt lautet: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 9.392,95 EUR samt 12,58 % Zinsen seit 23. November 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250623_OGH0002_008OBA00015_25A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Der 1959 geborene Beklagte war von 1. 11. 1978 bis zum 30.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250623_OGH0002_008OBA00015_25A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[17] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt. [18] 1.1. Nach § 61 Abs 1 Z 1 ASGG hemmt die rechtzeitige Erhebung einer Berufung gegen ein klagsstattgebendes (vgl RS0085784) erstes Urteil des Gerichts erster Instanz in Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250623_OGH0002_008OBA00015_25A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Stefula und die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.

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[3]

RIS-Kontext

Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C* SA Niederlassung Austria, FN *, vertreten durch Dr.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Rechtsmittel beseitigt die Vollstreckbarkeit eines von § 61 Abs 1 Z 1 ASGG erfassten erstinstanzlichen Urteils nicht ohne Weiteres.
  • Wird ein solches Urteil später abgeändert, können neben den vorläufig geleisteten Hauptbeträgen auch Zinsen Gegenstand eines Rückforderungsprozesses sein.
  • Im konkreten Fall sprach der OGH der Arbeitgeberin die begehrte Zinsdifferenz von 9.392,95 EUR zu.
  • Der bereitgestellte Auszug enthält die detaillierte Begründung zur Anwendung der beiden Sätze des § 49a ASGG nicht vollständig.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 8 ObA 15/25a?

Der OGH gab der Revision der Arbeitgeberin Folge und sprach ihr 9.392,95 EUR an weiteren kapitalisierten Zinsen samt 12,58 % Zinsen seit 23. November 2023 zu (Quellen: ris-spruch, ris-1).

Warum waren Zahlungen vor Rechtskraft des Urteils erfolgt?

In bestimmten Arbeitsrechtssachen hemmt eine Berufung nach § 61 Abs 1 Z 1 ASGG zwar die Rechtskraft, nicht aber insbesondere die Vollstreckbarkeit des klagsstattgebenden erstinstanzlichen Urteils (Quelle: ris-rechtliche-beurteilung).

Ging es um Verzugszinsen oder Vergütungszinsen?

Die Arbeitgeberin machte einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch und kapitalisierte Zinsen geltend. Die Abgrenzung zwischen Vergütungs- und Verzugszinsen sowie die Anwendung von § 49a ASGG waren zentrale Streitpunkte (Quelle: ris-sachverhalt).

Gilt § 49a ASGG auch für Forderungen eines Arbeitgebers?

Die Vorinstanzen bejahten grundsätzlich eine Anwendung auf Forderungen beider Seiten; strittig blieb die Höhe der Zinsen. Der OGH sprach im konkreten Verfahren die von der Arbeitgeberin verlangte Differenz zu. Eine darüber hinausgehende Verallgemeinerung erfordert die vollständigen Entscheidungsgründe (Quellen: ris-sachverhalt, ris-spruch).

Quelle und Hinweis

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Der verfügbare Volltext endet während der Wiedergabe der Begründung des Berufungsgerichts; von der eigentlichen rechtlichen Beurteilung des OGH liegen nur die Z

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