RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8ObA12/25k
Entscheidungsdatum
2025-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00012.25K.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20250812_OGH0002_008OBA00012_25K0000_000

Sachverhalt

Der Kläger war vom 1. August 2002 bis zum 30. Juni 2023 bei einem nach §§ 87 ff WRG 1959 gebildeten Wasserverband beschäftigt. Sein Dienstvertrag erklärte das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetenrecht sowie die jeweils geltenden Durchführungsbestimmungen zur rechtlichen Grundlage des Dienstverhältnisses. [1]

Der Kläger trat mit Ablauf des Dienstverhältnisses die Pension an. Der beklagte Wasserverband berechnete seine Abfertigung als das Neunfache des monatlichen Grundbezugs einschließlich bestimmter Zulagen mit 31.488,66 EUR brutto. Die dem Kläger gewährten Sonderzahlungen wurden dabei nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. [1]

Der Kläger begehrte weitere 9.584,31 EUR brutto. Dieser Betrag entsprach unstrittig der Differenz zu einer Berechnung nach §§ 23 und 23a AngG in Verbindung mit § 2 Abs 1 ArbAbfG. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie hingegen ab. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit für zulässig und berechtigt. Im Zentrum stand das Verhältnis zwischen den zwingenden Abfertigungsbestimmungen und dem nur einzelvertraglich übernommenen Sbg Gem‑VBG 2001. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH billigte Methodik und Ergebnis des Berufungsgerichts nicht. Er gab der Revision Folge, änderte die Berufungsentscheidung ab und stellte das zur Gänze klagestattgebende Urteil des Erstgerichts wieder her. [1] [1]

Die beklagte Partei wurde außerdem verpflichtet, der klagenden Partei die mit 3.985,42 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere das Zusammenspiel des alten Abfertigungsrechts mit einem nur einzelvertraglich als Vertragsschablone übernommenen Landesgesetz und dem arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzip. [3] [1]

Spruch

Wird das Sbg Gem‑VBG 2001 bei einem Wasserverband lediglich als Vertragsschablone vereinbart, bleiben günstigere zwingende Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts anwendbar. Der OGH gab der Revision des Klägers Folge und stellte das klagestattgebende Ersturteil wieder her.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zur Gänze wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.985,42 EUR (darin 409,90 EUR USt und 1.526 EUR Gerichtsgebühren) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00012_25K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger war von 1. 8. 2002 bis zum 30.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00012_25K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt. [13] 1.1. Das hier unstrittig einschlägige, in Geltung stehende Sbg Gem‑VBG 2001, LGBl 2002/17, ist nach seinem § 1 Abs 1 und 2 originär nur auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00012_25K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00012_25K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00012_25K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein nur vertraglich übernommenes Landesgesetz kann günstigere zwingende Abfertigungsbestimmungen nicht verdrängen.
  • Bei einem vor dem 1. Jänner 2003 begonnenen Dienstverhältnis können weiterhin die Regeln der Abfertigung alt maßgeblich sein.
  • Der Günstigkeitsvergleich erfolgt anhand sachlich und rechtlich zusammenhängender Regelungsgruppen und bezogen auf den konkreten Arbeitnehmer.
  • Nach dem in der Entscheidung dargestellten Entgeltbegriff des AngG sind Sonderzahlungen in die Abfertigungsbemessung einzubeziehen.

Häufige Fragen

Sind Sonderzahlungen bei der Abfertigung alt zu berücksichtigen?

Nach den Ausführungen des OGH umfasst der Entgeltbegriff der §§ 23 und 23a AngG auch zusätzliche Zahlungen, insbesondere Sonderzahlungen. Maßgeblich bleiben die konkrete Rechtsgrundlage und das jeweilige Dienstverhältnis.

Kann ein Dienstvertrag das Sbg Gem‑VBG 2001 anwendbar machen?

Das Gesetz kann nach dieser Entscheidung als Vertragsschablone vereinbart werden. Dadurch werden günstigere einseitig zwingende Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts jedoch nicht ausgeschlossen.

Wie wird ein arbeitsrechtlicher Günstigkeitsvergleich durchgeführt?

Verglichen werden rechtlich und sachlich zusammenhängende Regelungen mit demselben Regelungsgegenstand. Ein Gesamtvergleich aller Bedingungen oder das isolierte Herausgreifen einzelner Vorteile ist nicht maßgeblich.

Musste der OGH klären, ob der Kläger Arbeiter oder Angestellter war?

Nein. Für die konkret zu beurteilende Abfertigungsfrage waren die Rechtsfolgen nach den Entscheidungsgründen in beiden Fällen gleich.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte Volltext bricht in Randziffer 28 ab; die danach folgende konkrete Anwendung des Günstigkeitsvergleichs konnte daher nicht vollständig wieder

Die Aussage zum Prozessergebnis stützt sich auf den vollständigen Spruch und die im Auszug enthaltene Darstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Darstellung dient der juristischen Recherche und ersetzt keine Prüfung des vollständigen Entscheidungstextes.

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