RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger war vom 1. August 2002 bis zum 30. Juni 2023 bei einem nach §§ 87 ff WRG 1959 gebildeten Wasserverband beschäftigt. Sein Dienstvertrag erklärte das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetenrecht sowie die jeweils geltenden Durchführungsbestimmungen zur rechtlichen Grundlage des Dienstverhältnisses. [1]
Der Kläger trat mit Ablauf des Dienstverhältnisses die Pension an. Der beklagte Wasserverband berechnete seine Abfertigung als das Neunfache des monatlichen Grundbezugs einschließlich bestimmter Zulagen mit 31.488,66 EUR brutto. Die dem Kläger gewährten Sonderzahlungen wurden dabei nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. [1]
Der Kläger begehrte weitere 9.584,31 EUR brutto. Dieser Betrag entsprach unstrittig der Differenz zu einer Berechnung nach §§ 23 und 23a AngG in Verbindung mit § 2 Abs 1 ArbAbfG. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie hingegen ab. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit für zulässig und berechtigt. Im Zentrum stand das Verhältnis zwischen den zwingenden Abfertigungsbestimmungen und dem nur einzelvertraglich übernommenen Sbg Gem‑VBG 2001. [3] [1]
- Nur vertragliche Geltung: Das Sbg Gem‑VBG 2001 gilt originär für privatrechtliche Dienstverhältnisse zu Salzburger Gemeinden – mit Ausnahme der Landeshauptstadt – oder zu Gemeindeverbänden. Der beklagte Wasserverband ist kein Gemeindeverband; das Landesgesetz wurde daher nur aufgrund der Vereinbarung im Dienstvertrag zum Vertragsinhalt. [3] [1]
- Zwingendes Abfertigungsrecht: Die Übernahme eines Landesgesetzes als Vertragsschablone verdrängt günstigere zwingende Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts nicht. Nach § 40 AngG und § 3 ArbAbfG können die daraus folgenden Arbeitnehmerrechte vertraglich weder aufgehoben noch beschränkt werden. [1]
- Abfertigung alt: Weil das Dienstverhältnis am 1. August 2002 begonnen hatte, waren gemäß § 42 Abs 3 AngG weiterhin §§ 23 und 23a AngG anzuwenden. Ob der Kläger als Arbeiter oder Angestellter zu qualifizieren war, musste nach den Ausführungen des OGH für die konkrete Rechtsfrage nicht geklärt werden. [1]
- Entgeltbegriff: Die Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bemisst sich nach einem Vielfachen des für den letzten Monat gebührenden Entgelts. Dieser Entgeltbegriff umfasst nach den Ausführungen des OGH auch zusätzliche Zahlungen, insbesondere Sonderzahlungen. [1]
- Vertragliche Bemessung: Nach dem Dienstvertrag in Verbindung mit § 120 Abs 9 Sbg Gem‑VBG 2001 war ebenfalls das Neunfache maßgeblich. Sonderzahlungen nach § 61 Abs 3 Sbg Gem‑VBG 2001 zählen nach dem vom OGH herangezogenen Gesetzeswortlaut jedoch nicht zum für die Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelt. [1]
- Günstigkeitsvergleich: Bei Abweichungen von einseitig zwingenden Vorschriften ist weder ein Gesamtvergleich aller Arbeitsbedingungen noch ein isolierter Vergleich einzelner Merkmale vorzunehmen. Erforderlich ist ein objektiver Gruppenvergleich der rechtlich und sachlich zusammenhängenden Regelungen, die denselben Regelungsgegenstand betreffen; dabei ist auf den konkreten Arbeitnehmer abzustellen. [1]
Ergebnis
Der OGH billigte Methodik und Ergebnis des Berufungsgerichts nicht. Er gab der Revision Folge, änderte die Berufungsentscheidung ab und stellte das zur Gänze klagestattgebende Urteil des Erstgerichts wieder her. [1] [1]
Die beklagte Partei wurde außerdem verpflichtet, der klagenden Partei die mit 3.985,42 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere das Zusammenspiel des alten Abfertigungsrechts mit einem nur einzelvertraglich als Vertragsschablone übernommenen Landesgesetz und dem arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzip. [3] [1]
- §§ 23 und 23a AngG: Regelungen über Anspruch und Bemessung der Abfertigung; der maßgebliche Entgeltbegriff umfasst nach den Entscheidungsgründen auch Sonderzahlungen. [1]
- §§ 40 und 42 Abs 3 AngG: Einseitig zwingende Wirkung der Abfertigungsbestimmungen und Weitergeltung von §§ 23 und 23a AngG für das vor dem 1. Jänner 2003 begonnene Dienstverhältnis. [1]
- §§ 2 und 3 ArbAbfG: Anwendung der Abfertigungsbestimmungen des AngG auf Arbeitnehmer sowie Schutz dieser Rechte vor vertraglicher oder kollektivrechtlicher Beschränkung. [1]
- § 3 Abs 2 ArbVG: Vom OGH sinngemäß herangezogene Kriterien für den Günstigkeitsvergleich zwischen zwingendem Gesetzesrecht und einer abweichenden dienstvertraglichen Regelung. [1]
- §§ 1, 61 und 120 Abs 9 Sbg Gem‑VBG 2001: Persönlicher Anwendungsbereich sowie Regelungen zu Monatsbezügen, Sonderzahlungen und zur dienstvertraglich übernommenen Abfertigungsbemessung. [3] [1]
- §§ 87 ff WRG 1959: Rechtsgrundlage des beklagten Wasserverbands, der nach den Entscheidungsgründen nicht als Gemeindeverband zu qualifizieren war. [1]
Spruch
Wird das Sbg Gem‑VBG 2001 bei einem Wasserverband lediglich als Vertragsschablone vereinbart, bleiben günstigere zwingende Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts anwendbar. Der OGH gab der Revision des Klägers Folge und stellte das klagestattgebende Ersturteil wieder her.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zur Gänze wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.985,42 EUR (darin 409,90 EUR USt und 1.526 EUR Gerichtsgebühren) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00012_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger war von 1. 8. 2002 bis zum 30.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00012_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[12] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt. [13] 1.1. Das hier unstrittig einschlägige, in Geltung stehende Sbg Gem‑VBG 2001, LGBl 2002/17, ist nach seinem § 1 Abs 1 und 2 originär nur auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00012_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00012_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00012_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250812_OGH0002_008OBA00012_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein nur vertraglich übernommenes Landesgesetz kann günstigere zwingende Abfertigungsbestimmungen nicht verdrängen.
- Bei einem vor dem 1. Jänner 2003 begonnenen Dienstverhältnis können weiterhin die Regeln der Abfertigung alt maßgeblich sein.
- Der Günstigkeitsvergleich erfolgt anhand sachlich und rechtlich zusammenhängender Regelungsgruppen und bezogen auf den konkreten Arbeitnehmer.
- Nach dem in der Entscheidung dargestellten Entgeltbegriff des AngG sind Sonderzahlungen in die Abfertigungsbemessung einzubeziehen.
Häufige Fragen
Sind Sonderzahlungen bei der Abfertigung alt zu berücksichtigen?
Nach den Ausführungen des OGH umfasst der Entgeltbegriff der §§ 23 und 23a AngG auch zusätzliche Zahlungen, insbesondere Sonderzahlungen. Maßgeblich bleiben die konkrete Rechtsgrundlage und das jeweilige Dienstverhältnis.
Kann ein Dienstvertrag das Sbg Gem‑VBG 2001 anwendbar machen?
Das Gesetz kann nach dieser Entscheidung als Vertragsschablone vereinbart werden. Dadurch werden günstigere einseitig zwingende Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts jedoch nicht ausgeschlossen.
Wie wird ein arbeitsrechtlicher Günstigkeitsvergleich durchgeführt?
Verglichen werden rechtlich und sachlich zusammenhängende Regelungen mit demselben Regelungsgegenstand. Ein Gesamtvergleich aller Bedingungen oder das isolierte Herausgreifen einzelner Vorteile ist nicht maßgeblich.
Musste der OGH klären, ob der Kläger Arbeiter oder Angestellter war?
Nein. Für die konkret zu beurteilende Abfertigungsfrage waren die Rechtsfolgen nach den Entscheidungsgründen in beiden Fällen gleich.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext bricht in Randziffer 28 ab; die danach folgende konkrete Anwendung des Günstigkeitsvergleichs konnte daher nicht vollständig wieder
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Die Darstellung dient der juristischen Recherche und ersetzt keine Prüfung des vollständigen Entscheidungstextes.
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