RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Verfahren betraf eine Forderung von 46.767,57 EUR samt Anhang gegen eine beklagte Gesellschaft mit Sitz in Curaçao. Die Beklagte erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Juli 2026. [3]
Nach den Feststellungen spielte der Kläger als Privatperson zu Unterhaltungszwecken Slotspiele von Österreich aus auf der deutschsprachigen Webseite der Beklagten. Die Vorinstanzen bejahten übereinstimmend seine Verbrauchereigenschaft. Die Beklagte bestritt diese unter Hinweis auf das Spielvolumen und machte außerdem das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit geltend. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte den Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung, die erneute Geltendmachung von Nichtigkeit und die übrigen Revisionsargumente getrennt. Dabei unterschied er zwischen der absoluten Unzulässigkeit eines Teils des Rechtsmittels und dem Fehlen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Revision im Übrigen. [1] [2]
- Antrag auf Vorabentscheidung: Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen. Der entsprechende Antrag der Beklagten war daher zurückzuweisen. [6]
- Bereits verworfene Nichtigkeitsrüge: Die Beklagte hatte die angeblich fehlende internationale Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO gerügt. Das Berufungsgericht verwarf diese Rüge. Diese Entscheidung ist nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar; die erneute Geltendmachung beim OGH war daher unzulässig. [2]
- Keine amtswegige EuGH-Vorlage: Angesichts der teilweise absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels und der bereits geklärten unionsrechtlichen Rechtslage sah der OGH auch keinen Anlass für eine amtswegige Vorlage. Er verwies insbesondere auf C-440/23 sowie C-77/24, Wunner. [2]
- Verbrauchereigenschaft und Spielvolumen: Die Revision führte gegen die Verbrauchereigenschaft nur die Höhe des Spielvolumens an. Darin lag keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Der OGH verwies auf C-774/19, Personal Exchange International, zur Verbrauchereigenschaft eines professionellen Pokerspielers mit hohen Gewinnen in kurzer Zeit. [2]
- Weitere Revisionsargumente: Zu den weiteren Argumenten verwies der OGH auf bereits veröffentlichte Entscheidungen, insbesondere 4 Ob 46/26g, 3 Ob 57/26t und 6 Ob 53/26a zur selben Beklagten. Eine nähere Wiedergabe dieser Argumente enthält der Beschluss nicht. [2]
Ergebnis
Der OGH wies den Antrag auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung zurück. Soweit das Rechtsmittel Nichtigkeit geltend machte, wurde es ebenfalls zurückgewiesen. Im Übrigen scheiterte die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO an den fehlenden Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. [1]
Die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft durch die Vorinstanzen blieb damit unbeanstandet. Der Beschluss enthält keine neuerliche inhaltliche Prüfung der bereits vom Berufungsgericht verworfenen Zuständigkeitsrüge. [2]
Rechtsgrundlagen
Für die Zurückweisung waren die Zulässigkeitsvorschriften der ZPO maßgeblich. Zur Verbrauchereigenschaft und zur Frage einer weiteren EuGH-Vorlage stützte sich der OGH auf die im Beschluss angeführte Rechtsprechung. [1] [2]
- § 508a Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision im Übrigen. [5]
- § 519 Abs 1 ZPO: Die Verwerfung einer Berufung wegen Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar. Genannt werden RS0042981, RS0042925 und RS0043796. [2]
- § 477 Abs 1 Z 3 ZPO: Die Beklagte berief sich bei ihrer Rüge der angeblich fehlenden internationalen Zuständigkeit auf diesen Nichtigkeitsgrund. [2]
- RS0058452: Dieser Rechtsprechungsnachweis betrifft den fehlenden verfahrensrechtlichen Anspruch einer Partei, ein Vorabentscheidungsverfahren zu beantragen. [6]
- EuGH C-774/19 und C-77/24: Der OGH verwies zur Verbrauchereigenschaft auf Personal Exchange International und zum Kohärenzerfordernis mit dem anwendbaren Recht auf Wunner, Rn 40. [2]
- § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO: Unter Hinweis auf diese Bestimmung hielt der OGH eine weitere Begründung seines Beschlusses für entbehrlich. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Vorabentscheidungsantrag und die außerordentliche Revision zurück. Die bereits vom Berufungsgericht verworfene Nichtigkeitsrüge war nicht erneut überprüfbar. Das hohe Spielvolumen allein zeigte bei den zu Unterhaltungszwecken betriebenen Slotspielen keine korrekturbedürftige Beurteilung der Verbrauchereigenschaft auf.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00115_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Zu I.
[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zu II.
[2] Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Zu I.
[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zu II.
[2] Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[3] Die Beklagte hat in ihrer Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
Zu III.
[4] Angesichts der teilweisen absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie der vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits geklärten Rechtslage, die er mit seinen jüngsten Urteilen zu C‑440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, vom 16. 4. 2026, und zu C‑77/24, Wunner, vom 15. 1. 2026, bekräftigte, ist hier auch keine amtswegige Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich (vgl 4 Ob 46/26g, 6 Ob 53/26a mwN).
[5] Gegen die von den Vorinstanzen übereinstimmend angenommene Verbrauchereigenschaft des Klägers – der nach den Feststellungen als Privatperson zu Unterhaltungszwecken Slotspiele von Österreich aus auf der deutschsprachigen Webseite der Beklagten spielte – vermag die Revision nur die Höhe des Spielvolumens ins Treffen zu führen. Damit zeigt sie im Hinblick auf die Entscheidung C‑774/19, Personal Exchange International, in der die Verbrauchereigenschaft eines professionellen Pokerspielers mit hohen Gewinnen in kurzer Zeit bejaht wurde, jedoch keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf (ergangen zur EuGVVO; zum Kohärenzerfordernis zum anwendbaren Recht s aber C‑77/24, Wunner, Rn 40).
[6] Hinsichtlich der weiteren Revisionsargumente genügt es, auf die bereits dazu veröffentlichten Entscheidungen zu verweisen (zur selben Beklagten s jüngst etwa 4 Ob 46/26g, 3 Ob 57/26t, 6 Ob 53/26a jeweils mwN).
[7] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00115_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner‑Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 46.767,57 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2026, GZ 4 R 85/26m‑15, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00115_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
I. Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00115_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00115_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das hohe Spielvolumen allein zeigte hier keinen Fehler bei der Bejahung der Verbrauchereigenschaft auf.
- Eine vom Berufungsgericht verworfene Nichtigkeitsrüge kann nicht erneut an den OGH herangetragen werden.
- Parteien haben keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen.
- Der OGH sah angesichts der geklärten Rechtslage auch keinen Anlass für eine amtswegige EuGH-Vorlage.
Häufige Fragen
Schließt ein hohes Spielvolumen die Verbrauchereigenschaft bei Online-Slotspielen aus?
Der OGH sah im hohen Spielvolumen allein keinen Grund, die Beurteilung der Vorinstanzen zu korrigieren. Nach den Feststellungen hatte der Kläger als Privatperson zu Unterhaltungszwecken gespielt.
Warum prüfte der OGH die internationale Zuständigkeit nicht erneut?
Die Beklagte hatte die fehlende internationale Zuständigkeit bereits als Nichtigkeit in der Berufung geltend gemacht. Das Berufungsgericht verwarf diese Rüge. Seine Entscheidung war insoweit nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.
Warum wurde der Antrag auf eine EuGH-Vorabentscheidung zurückgewiesen?
Eine Prozesspartei hat nach der angeführten ständigen Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen. Eine amtswegige Vorlage hielt der OGH hier ebenfalls nicht für erforderlich.
Wie endete das Verfahren OGH 4Ob115/26d?
Der OGH wies den Vorabentscheidungsantrag und das Rechtsmittel hinsichtlich der Nichtigkeitsrüge zurück. Im Übrigen wurde die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quelle und Hinweis
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