RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob95/26p
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00095.26P.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0040OB00095_26P0000_000

Sachverhalt

Das Verfahren betraf eine Forderung von 60.806,38 EUR samt Anhang gegen eine beklagte N.V. mit Sitz in Curaçao. Die Beklagte erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Juni 2026, GZ 3 R 69/26a‑23. [3]

Bereits im Berufungsverfahren hatte die Beklagte beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu G 160/2025 zu unterbrechen. Das Berufungsgericht wies diesen Antrag ab. Es prüfte außerdem die behauptete Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO und verwarf die Berufung insoweit. Im Revisionsverfahren wiederholte die Beklagte den Unterbrechungsantrag und machte erneut internationale Unzuständigkeit geltend. [2] [6]

Ausführungen des OGH

Die Entscheidung behandelt vor allem die prozessualen Grenzen einer neuerlichen Prüfung durch den OGH. Neben dem wiederholten Unterbrechungsantrag waren der Antrag auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung und die erneute Geltendmachung einer bereits verworfenen Nichtigkeit zu beurteilen. [6]

Ergebnis

Der OGH wies den Unterbrechungsantrag und den Antrag auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung zurück. Auch das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen, soweit es Nichtigkeit geltend machte. Im Übrigen wies der OGH die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. [1]

Zur fehlenden erheblichen Rechtsfrage hielt der OGH fest, dass eine Zurückweisung nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung bedarf. Die Entscheidung enthält daher keine weitergehende Begründung zur materiellen Berechtigung der eingeklagten Forderung. [6]

Rechtsgrundlagen

Tragend sind die Vorschriften über die Unanfechtbarkeit bestimmter Entscheidungen im Berufungsverfahren sowie über die Zulässigkeit und Zurückweisung einer außerordentlichen Revision. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den wiederholten Unterbrechungsantrag und den Antrag auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung zurück. Die bereits vom Berufungsgericht verworfene Nichtigkeitsrüge konnte nicht erneut geprüft werden. Im Übrigen scheiterte die außerordentliche Revision am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. Eine amtswegige EuGH-Vorlage hielt der OGH angesichts der geklärten Rechtslage nicht für erforderlich.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

III. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

III. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00095_26P0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

Zu I.:

[1] 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985; 9 Ob 6/26m [Rz 1]; 6 Ob 53/26a [Rz 1] ua).

[2] 2. Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Der im Revisionsverfahren neuerlich gestellte Unterbrechungsantrag ist daher zurückzuweisen.

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Zu I.:

[1] 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985; 9 Ob 6/26m [Rz 1]; 6 Ob 53/26a [Rz 1] ua).

[2] 2. Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Der im Revisionsverfahren neuerlich gestellte Unterbrechungsantrag ist daher zurückzuweisen.

[3] 3. Ein (amtswegiges) Innehalten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verfassungsgerichtshof den Antrag in der Rechtssache G 160/2025 mittlerweile zurückgewiesen hat (VfGH 16. 6. 2026, G 160/2025).

[4] 4. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO bestehen (jüngst etwa 9 Ob 6/26m, 3 Ob 33/26p, 6 Ob 53/26a je mwN). Insbesondere umfasst Art 6 EMRK zwar das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten, nicht aber ein Recht auf einen Instanzenzug zum Obersten Gerichtshof (RS0121377; RS0043962; vgl auch RS0054028; RS0074613; 3 Ob 33/26p, 6 Ob 53/26a je mwN). Es besteht daher kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B‑VG.

Zu II.:

[5] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Zu III.:

[6] 1. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).

[7] 2. Hier hat das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.

Zu IV.:

[8] 1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

[9] 2. Der (amtswegigen) Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es nicht. Fragen in Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit kommen aufgrund der insoweit vorliegenden Unzulässigkeit der Revision von vornherein nicht in Betracht. Angesichts der vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits geklärten Rechtslage, die er mit seinen jüngsten Urteilen zu C‑440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, vom 16. 4. 2026, und zu C‑77/24, Wunner, vom 15. 1. 2026, bekräftigte, ist keine amtswegige Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich (vgl 4 Ob 46/26g, 6 Ob 53/26a mwN). Insbesondere enthält die Entscheidung EuGH C‑440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, keine neuen Vorgaben betreffend die Kohärenzprüfung.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner‑Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * N.V., *, Curaçao, Niederlande, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 60.806,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Juni 2026, GZ 3 R 69/26a‑23, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

I. Der Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

II. Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein bereits im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag kann nicht im Revisionsverfahren erneut gestellt werden.
  • Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ist nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.
  • Art 6 EMRK gewährleistet keinen Instanzenzug zum OGH.
  • Die Zurückweisung eines Parteiantrags auf EuGH-Vorlage ist von der Prüfung einer amtswegigen Vorlage zu unterscheiden.

Häufige Fragen

Warum wurde der wiederholte Unterbrechungsantrag zurückgewiesen?

Das Berufungsgericht hatte denselben Antrag bereits abgewiesen. Eine neuerliche Antragstellung im Revisionsverfahren würde nach dem OGH die Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO umgehen.

Prüfte der OGH die internationale Zuständigkeit erneut?

Nein. Das Berufungsgericht hatte die darauf gestützte Nichtigkeitsberufung bereits verworfen. Diese Entscheidung war nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar, sodass der OGH die erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr überprüfte.

Warum holte der OGH keine EuGH-Vorabentscheidung ein?

Den Parteiantrag wies der OGH mangels eines entsprechenden verfahrensrechtlichen Anspruchs zurück. Eine amtswegige Vorlage hielt er wegen der geklärten Rechtslage nicht für erforderlich. Zuständigkeitsfragen schieden wegen der insoweit unzulässigen Revision aus.

Gewährt Art 6 EMRK ein Recht auf eine Entscheidung des OGH?

Nach den Ausführungen des OGH gewährleistet Art 6 EMRK den Zugang zu Gerichten, aber kein Recht auf einen Instanzenzug zum Obersten Gerichtshof.

Quelle und Hinweis

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