RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, beauftragte die Beklagte ab 2010 mit Beratungsleistungen zur Ermittlung der Grundlagen und zur erstmaligen Geltendmachung der Forschungsprämie nach § 108c EStG 1988. Die Beklagte verfügte über eine Gewerbeberechtigung für Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation, jedoch über keine Berufsbefugnis nach dem WTBG 2017. [2] [1]
Neben jährlichen Pauschalhonoraren waren gestaffelte Erfolgshonorare vorgesehen. Für die von der Klägerin erlangten Forschungsprämien der Jahre 2012 bis 2014 erhielt die Beklagte insgesamt 209.998,30 EUR an Erfolgshonorar. Eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Stundenaufwand oder anhand konkreter Stundensätze hatten die Parteien nicht vereinbart. [1]
Bereits im ersten Rechtsgang war abschließend geklärt worden, dass die Klägerin wegen des Verstoßes der Erfolgshonorarvereinbarung gegen das Quota-litis-Verbot einen Rückzahlungsanspruch über 209.998,30 EUR hat. Offen blieb, ob der Beklagten aus Bereicherungsrecht eine Gegenforderung für den angemessenen Wert ihrer Leistungen zusteht. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte nicht abschließend die Höhe der Gegenforderung. Gegenstand seiner Entscheidung war, ob der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig war. [3] [1]
- Zulässigkeit des Rekurses: Ein Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO setzt eine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO voraus. An den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts ist der OGH bei dieser Prüfung nicht gebunden. [3] [1]
- Substanziierung des Vorbringens: Wie ein konkretes Vorbringen zu verstehen ist und ob es hinreichend spezifiziert wurde, hat grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage käme insoweit nur bei einer krassen, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung in Betracht. [1]
- Ersparnis als Nutzen: Nach der als vertretbar beurteilten Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte nunmehr konkrete Beträge für zugekaufte Leistungen und Leistungen eigener Mitarbeiter behauptet. Dieses Vorbringen konnte dahin verstanden werden, dass die Klägerin für die Leistungen mindestens dieselben Beträge an einen anderen Anbieter hätte zahlen müssen und sich daher entsprechenden Aufwand erspart habe. [1]
- Keine Gleichsetzung mit Aufwand: Der OGH hielt fest, dass gezahltes Honorar oder Aufwand der Beklagten nicht ohne Weiteres mit dem angemessenen, dem Nutzen und der Ersparnis der Klägerin entsprechenden Entgelt gleichzusetzen sind. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass die Beträge der Höhe nach übereinstimmen. [1]
- Grenze der Gegenforderung: Über den Bestand einer konkret zu beziffernden Gegenforderung wird nur bis zur Höhe der bereits abschließend als bestehend geklärten Hauptforderung zu entscheiden sein. [1]
Ergebnis
Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage und wies den Rekurs der Klägerin zurück. Damit blieb es bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und der Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung; über Bestand und Höhe der Gegenforderung wurde nicht endgültig entschieden. [1] [3] [1]
Die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten die mit 3.105,18 EUR, darin 517,53 EUR Umsatzsteuer, bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere das Quota-litis-Verbot, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung sowie die Voraussetzungen für einen Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss. [3] [1]
- § 879 Abs 2 Z 2 ABGB: Verbot der im ersten Rechtsgang als unwirksam beurteilten Erfolgshonorarvereinbarung. [1]
- § 108c EStG 1988: Rechtsgrundlage der Forschungsprämie, auf welche sich die beauftragten Beratungsleistungen bezogen. [2] [1]
- § 502 Abs 1 ZPO: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. [3] [1]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts gebunden. [3] [1]
- § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO: Regelungen zum Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts und zum Zulassungsausspruch. [3] [1]
- § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO: Ermöglicht bei der Zurückweisung die Beschränkung der Begründung auf die Zurückweisungsgründe. [3] [1]
Spruch
Der OGH wies den Rekurs zurück. Die Beurteilung, ob das ergänzte Vorbringen zur behaupteten Ersparnis der Klägerin hinreichend substanziiert war, betraf den Einzelfall; eine erhebliche Rechtsfrage lag nicht vo
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.105,18 EUR (darin 517,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0080OB00009_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte hat eine Gewerbeberechtigung für Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation, nicht jedoch eine Berufsbefugnis nach dem WTBG 2017. [2] Die Klägerin beauftragte die Beklagte 2010 mit der Beratung bei der Ermittlung der Grundlagen und der – erstmaligen – Geltendmachung der Forschungsprämie nach § 108c EStG 1988.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0080OB00009_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[15] Der Oberste Gerichtshof ist nach § 508a Abs 1 ZPO, der sinngemäß auch im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO gilt, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 2 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (RS0043685 [insb T6]). Ein Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, was hier aber nicht der Fall ist. Da auch die Rechtsmittelwerberin keine erheblichen Rechtsfragen aufzeigt, ist...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260422_OGH0002_0080OB00009_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0080OB00009_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Matthias Cerha LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) 209.998,30 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0080OB00009_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2025, GZ 33 R 151/25f‑85, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0080OB00009_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ob Prozessvorbringen ausreichend substanziiert ist, begründet regelmäßig nur eine Frage des Einzelfalls.
- Der Aufwand des Leistungserbringers ist nicht automatisch mit dem bereicherungsrechtlich maßgeblichen Nutzen des Empfängers gleichzusetzen.
- Als Nutzen kann der angemessene Aufwand in Betracht kommen, den sich der Leistungsempfänger durch die Leistung erspart hat.
- Der OGH entschied nicht endgültig über Bestand oder Höhe der Gegenforderung, sondern ausschließlich über die Zulässigkeit des Rekurses.
- Eine Gegenforderung ist im fortgesetzten Verfahren nur bis zur Höhe der bereits feststehenden Hauptforderung zu beurteilen.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH den Rekurs zu 8 Ob 9/26w zurück?
Die Auslegung und Substanziierung des konkreten Vorbringens betraf nach Ansicht des OGH den Einzelfall. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO lag nicht vor.
Wie wird der Nutzen rechtsgrundlos erhaltener Beratungsleistungen beurteilt?
Maßgeblich kann der angemessene Aufwand sein, den sich der Empfänger durch die Leistung erspart hat. Der Aufwand des Leistungserbringers ist damit nicht automatisch gleichzusetzen, kann ihm aber der Höhe nach entsprechen.
Hat der OGH die Gegenforderung endgültig anerkannt?
Nein. Der OGH beurteilte das ergänzte Vorbringen lediglich als vertretbar ausreichend und wies den Rekurs zurück. Über Bestand und Höhe der Gegenforderung ist im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden.
Was war mit dem Erfolgshonorar geschehen?
Im ersten Rechtsgang war bereits abschließend geklärt worden, dass die Erfolgshonorarvereinbarung gegen das Quota-litis-Verbot verstieß und die Klägerin grundsätzlich Rückzahlung von 209.998,30 EUR verlangen kann.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung klärt nicht endgültig, ob und in welcher Höhe die Beklagte eine Gegenforderung hat.
Der bereitgestellte Volltext endet während der Kostenbegründung; der Kostenausspruch selbst ist jedoch vollständig als eigene RIS-Quelle vorhanden.
Die Zusammenfassung dient der Dokumentation und Einordnung der Entscheidung, nicht der Beratung in einem konkreten Rechtsfall.
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