RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte den Angeklagten des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung sowie des versuchten Diebstahls und eines Vergehens nach dem Waffengesetz schuldig. [2] [3]
Dem Schuldspruch zufolge versuchte der Angeklagte zunächst, Lebensmittel im Gesamtwert von 46,04 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen. In einem weiteren Vorfall führte er mit einem aufgeklappten Springmesser gezielte Stichbewegungen in Richtung des linken Nieren- und Bauchbereichs einer Person aus. Die Tat blieb beim Versuch, weil diese ausweichen konnte. [3]
Außerdem wurde ihm der Besitz des für die Tat verwendeten Springmessers angelastet, obwohl gegen ihn ein Waffenverbot nach § 12 WaffG bestand. Gegen das Urteil erhob er eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Daneben bekämpfte er mit Beschwerde den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss über den Widerruf bedingter Strafnachsicht. [3] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof beurteilte die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als nicht berechtigt. Die Einwände entsprachen teilweise nicht den prozessualen Anforderungen an eine Mängel- oder Rechtsrüge. [3] [3]
- Subjektive Tatseite: Die Kritik an der Begründung der Absichtlichkeit nahm nach Ansicht des OGH nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß. Das Erstgericht hatte die Absicht, eine schwere Körperverletzung zuzufügen, insbesondere aus dem äußeren Tatgeschehen und der näher dargestellten Handlungsweise des Angeklagten abgeleitet. [3] [3]
- Verantwortung des Angeklagten: Weil das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen hatte, musste es nach Auffassung des OGH auf dessen Angaben nicht noch näher eingehen. [3]
- Zeugenaussagen und Beweiswürdigung: Die als übergangen bezeichneten Einzelheiten zweier Zeugenaussagen waren im Ersturteil ausdrücklich erörtert worden. Soweit die Rüge lediglich die Beweiswürdigung kritisierte, wertete sie der OGH als eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Schuldberufung. [3]
- Äußeres Tatgeschehen: Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen war nach Ansicht des OGH begründungstauglich, weil das objektive Geschehen im Urteil in einer auch für die innere Tatseite aussagekräftigen Weise beschrieben worden war. Beim versuchten Diebstahl und beim Waffendelikt hatten sich die Tatrichter zusätzlich auf die geständige Verantwortung des Angeklagten gestützt. [3]
- Darlegung der Rechtsrüge: Die pauschale Behauptung, zu sämtlichen Schuldspruchpunkten fehlten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, genügte nicht. Die Rechtsrüge legte nicht im Einzelnen dar, warum der festgestellte Urteilssachverhalt unzureichend gewesen wäre und welche zusätzlichen Feststellungen erforderlich gewesen wären. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurück. [1] [3]
Damit fällt die Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den Widerruf bedingter Strafnachsicht in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl die materiell-rechtlichen Tatbestände der Schuldsprüche als auch die strafprozessualen Anforderungen an Nichtigkeitsbeschwerde, Rechtsmittelzuständigkeit und Kostenentscheidung. [2] [3] [3]
- §§ 15, 87 Abs 1 StGB: Versuch der absichtlichen schweren Körperverletzung. [2] [3]
- §§ 15, 127 StGB: Versuchter Diebstahl. [2] [3]
- § 50 Abs 1 Z 3 und § 12 WaffG: Strafbarer Waffenbesitz trotz Waffenverbots. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO: Geltend gemachte Nichtigkeitsgründe der Mängelrüge und der Rechtsrüge. [3] [3]
- § 283 Abs 1 StPO: Vom OGH herangezogener Verweis zur Unzulässigkeit einer Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung. [3]
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerruf bedingter Strafnachsicht hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. Der Angeklagte trägt die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00070_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (II/A) sowie jeweils eines Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (I) und nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II/B) schuldig erkannt. [2] Danach hat er in W* I/ am 5. Jänner 2025 Gewahrsamsträgern der B* AG fremde bewegliche Sachen, nämlich im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Lebensmittel im Gesamtwert von 46,04 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht; II/ am 15.
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Die zu Punkt II/A/ geäußerte Kritik der Mängelrüge, die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite sei undeutlich (Z 5 erster Fall), nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370), denen zufolge Absichtlichkeit in Bezug auf das Zufügen einer schweren Körperverletzung nicht nur aus allgemeiner Lebenserfahrung, sondern „aus dem äußeren Tatgeschehen“, insbesondere der (auf US 4 näher dargestellten) „Handlungsweise“ des Beschwerdeführers abgeleitet wurde (US 8). [5] Da die Tatricht...
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Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 141 Hv 6/25y‑56.3, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00070_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00070_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Feststellungen zur subjektiven Tatseite können aus einem aussagekräftig beschriebenen äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden.
- Eine Mängelrüge muss die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit berücksichtigen und darf sich nicht auf isolierte Begründungsteile beschränken.
- Eine Rechtsrüge muss konkret darlegen, warum die Feststellungen nicht ausreichen und welche weiteren Konstatierungen erforderlich wären.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Wien über Berufung und Beschwerde.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 14Os70/26i?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerruf bedingter Strafnachsicht entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Darf die Absicht aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden?
Nach diesem Beschluss war die Ableitung aus dem näher beschriebenen äußeren Tatgeschehen und der konkreten Handlungsweise begründungstauglich.
Warum scheiterte die Rechtsrüge?
Sie behauptete nur pauschal, dass Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlten, ohne die angebliche Lücke und die erforderlichen zusätzlichen Feststellungen im Einzelnen darzulegen.
Entschied der OGH auch über die Berufung?
Nein. Die Entscheidung über die Berufung und die weitere Beschwerde wurde dem Oberlandesgericht Wien zugewiesen.
Quelle und Hinweis
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