RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Os44/26a
Entscheidungsdatum
2026-08-05
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00044.26A.0805.000
Dokumentnummer
JJT_20260805_OGH0002_0120OS00044_26A0000_000

Sachverhalt

In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Suchtgifthandels setzte das Landesgericht Ried im Innkreis am 14. August 2025 die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr fort. Der dringende Tatverdacht bezog sich auf Suchtgiftüberlassungen zwischen Jänner 2023 und 9. April 2025. [2] [3]

Der Beschuldigte war bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 11. September 2020 wegen Suchtgifthandels verurteilt worden. Gegenstand dieser Vorverurteilung waren Suchtgiftüberlassungen von Jänner 2019 bis etwa 6. Juni 2020. [3]

Das Oberlandesgericht Linz gab der Haftbeschwerde statt, hob die Untersuchungshaft auf und ordnete die Enthaftung an. Es verneinte implizit die Dringlichkeit des Verdachts, weil es einen eigenständigen Handlungsentschluss nach dem 6. Juni 2020 nicht als qualifiziert angenommen ansah und damit eine Einbeziehung späteren Verhaltens in die bereits abgeurteilte Handlungseinheit in Betracht zog. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH folgte der Generalprokuratur darin, dass die dem Beschluss des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung nicht mit dem Gesetz im Einklang steht. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH stellte fest, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 26. August 2025 § 1 Abs 1 StPO und § 17 Abs 1 StPO verletzt. Die beanstandete Rechtsansicht hatte die Grundsätze über den Prozessgegenstand missachtet. [1] [3]

Die Gesetzesverletzung hatte sich nach den Entscheidungsgründen zum Vorteil des mittlerweile Verurteilten ausgewirkt. Der bereitgestellte Volltextauszug endet während der Darstellung der daraus gezogenen prozessualen Konsequenz; weitergehende Aussagen dazu lassen sich aus dem Auszug nicht sicher ableiten. [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Bestimmung des strafprozessualen Verfahrensgegenstands und die Reichweite der Sperrwirkung eines rechtskräftigen Urteils. [1] [3]

Spruch

Nach einer rechtskräftigen Verurteilung gesetzte Tathandlungen können nicht Teil des bereits abgeurteilten historischen Lebenssachverhalts sein. Sie werden daher nicht von der Sperrwirkung des früheren Urteils nach § 17 Abs 1 StPO erfasst. Die gegenteilige Rechtsansicht des Beschwerdegerichts verletzte § 1 Abs 1 und § 17 Abs 1 StPO.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

In der Strafsache AZ 20 Hv 33/25y des Landesgerichts Ried im Innkreis verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 26. August 2025, AZ 7 Bs 138/25f, § 1 Abs 1 StPO und § 17 Abs 1 StPO.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00044_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Im gegen * G* geführten Ermittlungsverfahren (AZ 1 St 33/25f der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis) setzte das Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 11 HR 61/25d mit Beschluss vom 14. August 2025 die über den Genannten wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO (neuerlich) fort (ON 24). [2] Dabei ging es vom dringenden Verdacht aus, G* habe vom Jänner 2023 bis zum 9.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00044_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[10] Wie die Generalprokuratur der Sache nach zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Linz in der in seiner Begründung implizit vertretenen, zur Stattgebung der Beschwerde führenden Rechtsauffassung mit dem Gesetz nicht im Einklang: [11] Die Strafprozessordnung (StPO) regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen (§ 1 Abs 1 erster Satz StPO). Nach der Legaldefinition für den Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) liegt dieser vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. [12] Im Strafverfahren gilt der Anklageproz...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00044_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00044_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Wenda in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 33/25y (vormals AZ 11 HR 61/25d) des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00044_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

August 2025, AZ 7 Bs 138/25f, (ON 31.3 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00044_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der Prozessgegenstand wird durch den angeklagten historischen Lebenssachverhalt bestimmt.
  • Die Sperrwirkung eines rechtskräftigen Strafurteils reicht nicht über den erledigten Prozessgegenstand hinaus.
  • Nach dem Urteilszeitpunkt gesetztes Verhalten kann nicht Teil des früheren Prozessgegenstands sein.
  • Die Prüfung des Prozessgegenstands geht der Frage nach einer tatbestandlichen Handlungseinheit voraus.
  • Ein neuer Handlungsentschluss war im konkreten Zusammenhang nicht entscheidend, weil die Sperrwirkung bereits aus prozessualen Gründen ausschied.

Häufige Fragen

Erfasst eine rechtskräftige Verurteilung auch spätere Tathandlungen?

Nein. Nach dem OGH können erst nach dem Urteilszeitpunkt gesetzte Handlungen nicht zum bereits erledigten historischen Lebenssachverhalt gehören und werden daher nicht von dessen Sperrwirkung erfasst.

Was ist der Prozessgegenstand im Strafverfahren?

Prozessgegenstand ist die angeklagte Tat im prozessualen Sinn, also der in der Anklage umschriebene konkrete historische Lebenssachverhalt.

Was bedeutet ne bis in idem nach § 17 Abs 1 StPO?

Die Sperrwirkung verhindert eine neuerliche Strafverfolgung wegen des bereits rechtskräftig erledigten Prozessgegenstands. Sie erstreckt sich nicht auf erst nach dem früheren Urteil gesetztes Verhalten.

Kann eine tatbestandliche Handlungseinheit über eine Verurteilung hinausreichen?

Nach dieser Entscheidung können spätere Tathandlungen nicht Teil der bereits abgeurteilten und beendeten Handlungseinheit sein. Maßgeblich ist zunächst die zeitliche und sachliche Begrenzung des Prozessgegenstands.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der Volltextauszug endet in Randziffer 28; deshalb wird keine nicht vollständig überlieferte Schlussformel ergänzt.

Die anonymisierte Bezeichnung des Beschuldigten wurde nicht ausgeschrieben.

Die Darstellung dient der Dokumentation und Einordnung der Entscheidung, nicht der Beratung in einem Einzelfall.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

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