RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob125/26t
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00125.26T.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000

Sachverhalt

Im Verfahren über 74.296,50 EUR samt Anhang erhob die beklagte Partei außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Juni 2026, GZ 13 R 54/26w-17. Sie beantragte außerdem die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. [4] [5]

Das Berufungsgericht hatte die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. In ihrer Revision machte die Beklagte erneut die internationale Unzuständigkeit geltend. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH stützte seine Entscheidung auf die fehlende Antragsbefugnis einer Prozesspartei zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens und auf die Unanfechtbarkeit der Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung. [3]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 29. September 2026 wies der OGH den Antrag der Beklagten auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung zurück. Im Übrigen wurde die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Grenzen der Anfechtung einer verworfenen Nichtigkeitsberufung und die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Hat das Berufungsgericht die wegen internationaler Unzuständigkeit erhobene Nichtigkeitsberufung verworfen, ist diese Entscheidung unanfechtbar. Der OGH überprüft die Zuständigkeit daher nicht erneut; auch eine amtswegige EuGH-Vorlage hierzu kommt nicht in Betracht. Der Vorlageantrag der Beklagten und ihre außerordentliche Revision wurden zurückgewiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

[2] 2. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[1] 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

[2] 2. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).

[3] Hier hat das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.

[4] Damit kommt auch eine amtswegige Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens in Bezug auf die internationale Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht.

[5] 3. Für die übrigen Fragestellungen gilt dies aus den in der Entscheidung zu 6 Ob 53/26a (Pkt IV) angeführten Gründen.

[6] 4. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf im Übrigen keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* I*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 74.296,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juni 2026, GZ 13 R 54/26w-17, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht ist nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.
  • Die internationale Zuständigkeit konnte im konkreten Revisionsverfahren deshalb nicht erneut überprüft werden.
  • Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen.
  • Der OGH wies sowohl den Vorlageantrag als auch die außerordentliche Revision zurück.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 3Ob125/26t?

Der OGH wies den Antrag der Beklagten auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung und ihre außerordentliche Revision zurück. Die bereits mit Nichtigkeitsberufung geltend gemachte internationale Unzuständigkeit konnte er nicht erneut überprüfen.

Ist die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung anfechtbar?

Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen, gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.

Kann eine Partei eine EuGH-Vorlage verfahrensrechtlich beanspruchen?

Eine Prozesspartei hat nach der Entscheidung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen. Der entsprechende Antrag der Beklagten wurde daher zurückgewiesen.

Warum erfolgte keine amtswegige EuGH-Vorlage zur internationalen Zuständigkeit?

Die internationale Zuständigkeit war wegen der unanfechtbaren Verwerfung der Nichtigkeitsberufung einer erneuten Prüfung durch den OGH entzogen. Deshalb kam auch eine amtswegige Vorlage zu dieser Frage nicht in Betracht.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Gründe aus Punkt IV der Entscheidung 6 Ob 53/26a sind im gelieferten Text nicht wiedergegeben.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen