RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Im Verfahren über 74.296,50 EUR samt Anhang erhob die beklagte Partei außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Juni 2026, GZ 13 R 54/26w-17. Sie beantragte außerdem die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. [4] [5]
Das Berufungsgericht hatte die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. In ihrer Revision machte die Beklagte erneut die internationale Unzuständigkeit geltend. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH stützte seine Entscheidung auf die fehlende Antragsbefugnis einer Prozesspartei zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens und auf die Unanfechtbarkeit der Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung. [3]
- Kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf EuGH-Vorlage: Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen. Der OGH wies den darauf gerichteten Antrag der Beklagten daher zurück. [3] [5]
- Unanfechtbarkeit der Verwerfung: Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar. Die erneut behauptete internationale Unzuständigkeit unterlag deshalb keiner Überprüfung durch den OGH. [3]
- Keine amtswegige Vorlage zur Zuständigkeit: Weil die internationale Zuständigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden konnte, kam auch eine amtswegige Einleitung des angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zu dieser Frage nicht in Betracht. [3]
- Weitere Vorlagefragen: Für die übrigen Fragestellungen verwies der OGH auf die Gründe in Punkt IV der Entscheidung 6 Ob 53/26a. Diese Gründe werden im gelieferten Entscheidungstext nicht näher wiedergegeben. [3]
- Fehlende erhebliche Rechtsfrage: Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Eine solche Zurückweisung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung. [6] [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 29. September 2026 wies der OGH den Antrag der Beklagten auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung zurück. Im Übrigen wurde die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Grenzen der Anfechtung einer verworfenen Nichtigkeitsberufung und die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [3] [6]
- § 519 Abs 1 ZPO: Die Verwerfung einer Berufung wegen Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar. [3]
- § 477 Z 3 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte sich die vom Berufungsgericht geprüfte Nichtigkeitsrüge wegen internationaler Unzuständigkeit. [3]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Diese Bestimmungen bilden die Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage. [6]
- § 510 Abs 3 ZPO: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf keiner Begründung. [3] [6]
- Rechtsprechung zur EuGH-Vorlage: Der OGH verweist zum fehlenden verfahrensrechtlichen Anspruch einer Partei auf RS0058452, insbesondere T4, T5, T16, T21 und T25. [3]
- Rechtsprechung zur Nichtigkeitsberufung: Zur Unanfechtbarkeit nennt der OGH RS0042981 [T6], RS0042925 [T8] und RS0043796 [T1]. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Hat das Berufungsgericht die wegen internationaler Unzuständigkeit erhobene Nichtigkeitsberufung verworfen, ist diese Entscheidung unanfechtbar. Der OGH überprüft die Zuständigkeit daher nicht erneut; auch eine amtswegige EuGH-Vorlage hierzu kommt nicht in Betracht. Der Vorlageantrag der Beklagten und ihre außerordentliche Revision wurden zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
[2] 2. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
[2] 2. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[3] Hier hat das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.
[4] Damit kommt auch eine amtswegige Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens in Bezug auf die internationale Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht.
[5] 3. Für die übrigen Fragestellungen gilt dies aus den in der Entscheidung zu 6 Ob 53/26a (Pkt IV) angeführten Gründen.
[6] 4. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf im Übrigen keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* I*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 74.296,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juni 2026, GZ 13 R 54/26w-17, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00125_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht ist nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.
- Die internationale Zuständigkeit konnte im konkreten Revisionsverfahren deshalb nicht erneut überprüft werden.
- Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen.
- Der OGH wies sowohl den Vorlageantrag als auch die außerordentliche Revision zurück.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 3Ob125/26t?
Der OGH wies den Antrag der Beklagten auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung und ihre außerordentliche Revision zurück. Die bereits mit Nichtigkeitsberufung geltend gemachte internationale Unzuständigkeit konnte er nicht erneut überprüfen.
Ist die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung anfechtbar?
Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen, gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.
Kann eine Partei eine EuGH-Vorlage verfahrensrechtlich beanspruchen?
Eine Prozesspartei hat nach der Entscheidung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen. Der entsprechende Antrag der Beklagten wurde daher zurückgewiesen.
Warum erfolgte keine amtswegige EuGH-Vorlage zur internationalen Zuständigkeit?
Die internationale Zuständigkeit war wegen der unanfechtbaren Verwerfung der Nichtigkeitsberufung einer erneuten Prüfung durch den OGH entzogen. Deshalb kam auch eine amtswegige Vorlage zu dieser Frage nicht in Betracht.
Quelle und Hinweis
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Die Gründe aus Punkt IV der Entscheidung 6 Ob 53/26a sind im gelieferten Text nicht wiedergegeben.
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