RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob70/26s
Entscheidungsdatum
2026-08-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00070.26S.0819.000
Dokumentnummer
JJT_20260819_OGH0002_0080OB00070_26S0000_000

Sachverhalt

Im Verfahren über 30.761 EUR samt Anhang erhob die beklagte Partei mit Sitz in Curaçao außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 30. April 2026, 1 R 37/26f‑20. Der gelieferte Auszug enthält keine näheren Angaben zum anspruchsbegründenden Sachverhalt. [3]

Die Beklagte beantragte, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über zwei Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt zu unterbrechen. Diese betreffen die EuGH-Verfahren C‑898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und C‑9/25, Tipico. Außerdem wurde die Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens angeregt. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt eine Unterbrechung nicht für erforderlich. Seine Begründung stellt auf den Klärungsstand der unionsrechtlichen Fragen und auf die Besonderheiten der deutschen Ausgangsverfahren ab. [6]

Ergebnis

Der Unterbrechungsantrag wurde abgewiesen. Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Spruch verweist ergänzend auf § 510 Abs 3 ZPO. [4] [5]

Rechtsgrundlagen

Die ausdrücklich genannten gesetzlichen Grundlagen betreffen die Zulässigkeit und Zurückweisung der außerordentlichen Revision. Die Ablehnung der Unterbrechung begründet der OGH mit der aus seiner Sicht geklärten unionsrechtlichen Lage. [5] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Antrag auf Unterbrechung bis zur Entscheidung des EuGH in C‑898/24 und C‑9/25 ab. Die unionsrechtlichen Fragen erschienen, soweit sie nicht die spezifisch deutsche Situation betrafen, bereits geklärt. Einer weiteren Vorlage trat er nicht näher. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C‑898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C‑9/25, Tipico, wird abgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C‑898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C‑9/25, Tipico, wird abgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00070_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

Zu I.:

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Zu I.:

[1] Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt vom 23. 12. 2024 zu C‑898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und vom 7. 1. 2025 zu C‑9/25, Tipico, bedarf es nicht, weil die dort zu beantwortenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – bereits geklärt erscheinen. Auch der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens war mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten (vgl 4 Ob 74/26z; 8 Ob 19/26s, 2 Ob 61/26y uvm; s nunmehr auch das Urteil des EuGH zu C‑440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten vom 16. 4. 2026).

Zu II.:

[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00070_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* S*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 30.761 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. April 2026, GZ 1 R 37/26f‑20, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00070_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C‑898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C‑9/25, Tipico, wird abgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00070_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00070_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt vom 23. 12. 2024 zu C‑898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und vom 7. 1. 2025 zu C‑9/25, Tipico, bedarf es nicht, weil die dort zu beantwortenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – bereits geklärt erscheinen. Auch der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens war mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten (vgl 4 Ob 74/26z; 8 Ob 19/26s, 2 Ob 61/26y uvm; s nunmehr auch das Urteil des EuGH zu C‑440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten vom 16. 4. 2026).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00070_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der OGH hielt ein Abwarten der EuGH-Verfahren C‑898/24 und C‑9/25 im konkreten Revisionsverfahren nicht für erforderlich.
  • Die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen erschienen dem OGH bereits geklärt.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Warum lehnte der OGH in 8Ob70/26s die Unterbrechung ab?

Die unionsrechtlichen Fragen erschienen dem OGH bereits geklärt, soweit sie nicht die spezifisch deutsche Situation betrafen. Deshalb hielt er ein Abwarten der Verfahren C‑898/24 und C‑9/25 nicht für erforderlich.

Leitete der OGH ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren ein?

Nein. Der Anregung einer weiteren Vorlage an den EuGH trat der OGH mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher.

Wie entschied der OGH über die außerordentliche Revision?

Er wies sie gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Der Spruch verweist auch auf § 510 Abs 3 ZPO.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der Auszug erläutert weder den Anspruchsgrund noch den Inhalt der unionsrechtlichen Vorlagefragen näher.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen