RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Rekursgericht erhöhte die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters für seine beiden minderjährigen Kinder auf jeweils 1.210 EUR. Außerdem verpflichtete es ihn zu Nachzahlungen aus Unterhaltserhöhungen für den Sohn seit 2023 und für die Tochter seit 2024. [2] [5]
Die Eltern hatten 2021 einen Scheidungsvergleich geschlossen. Weitere Unterhaltsvereinbarungen folgten 2023 vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Vater keine weiteren Sorgepflichten habe. Sein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen lag jedoch deutlich über den von ihm für die Vereinbarungen 2023 angegebenen 5.106 EUR: Es betrug 2023 7.090 EUR und ab 2024 7.469 EUR. [6]
Im Revisionsrekurs verlangte der Vater insbesondere die Berücksichtigung einer Ehegatten-Unterhaltsablöse und die Anrechnung des auf den Sohn entfallenden halben Familienbonus Plus 2023. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs nachträglich wegen einer Frage zur Berücksichtigung neuen, für den Rechtsmittelwerber nachteiligen Tatsachenvorbringens nach § 49 AußStrG zu. [6] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts war er nach § 71 Abs 1 AußStrG nicht gebunden. Für die materielle Beurteilung waren insbesondere die bindenden Unterhaltsvereinbarungen und deren Bemessungsgrundlagen maßgeblich. [3] [6]
- Bindung des Unterhaltspflichtigen: Unterhaltsvereinbarungen nach § 190 Abs 3 ABGB binden den Unterhaltspflichtigen, nicht aber das Kind. Deckt die Vereinbarung dessen Ansprüche nicht vollständig, kann es auch ohne geänderte Umstände eine gerichtliche Erhöhung beantragen. Dies gilt auch für Vereinbarungen nach § 210 Abs 2 ABGB. [6]
- Bemessungsgrundlagen und Vergleichsrelationen: Bei einer bloßen Änderung des Einkommens ist grundsätzlich die vereinbarte Relation zwischen Einkommen und Unterhalt maßgeblich. Hier war der Unterhalt anhand des wahren Einkommens und der zuletzt vereinbarten Grundsätze zu bestimmen. Die richtige Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. [6]
- Ehegatten-Unterhaltsablöse: Die einmalige Unterhaltsablöse war in den Vereinbarungen nicht als Bemessungsfaktor für den Kindesunterhalt vorgesehen. Vielmehr hatten die Parteien ausdrücklich keine weiteren Sorgepflichten des Vaters zugrunde gelegt. Eine nachträgliche Änderung dieser Umstände zeigte der Vater nicht auf. [6]
- Familienbonus Plus: Die Weiterleitung des Familienbonus Plus war bereits im Scheidungsvergleich geregelt. Eine Minderung oder Anrechnung auf die vereinbarten Unterhaltsbeträge war jedoch weder dort noch in den späteren Unterhaltsvereinbarungen vorgesehen. Die begehrte Anrechnung fand daher in diesen Vereinbarungen keine Grundlage. [6]
- Beschränkter Anfechtungsumfang: Mehrere Abzüge und Teile der Unterhaltsfestsetzung waren nicht mehr bekämpft. Pauschale Abzugsbegehren ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung des Rekursgerichts zeigten ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. [6] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück. Die Entscheidung des Rekursgerichts blieb damit bestehen. Nach der übermittelten Begründung standen die bindenden Unterhaltsvereinbarungen sowohl der erstmals begehrten Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht als auch einer darin nicht vorgesehenen Zahlungsanrechnung entgegen. [1] [6]
Zur vom Rekursgericht aufgeworfenen Frage des neuen Tatsachenvorbringens nach § 49 AußStrG enthält der übermittelte, in Randziffer 32 abbrechende Volltextauszug keine abschließende Aussage. Aus der Zurückweisung lässt sich daher anhand dieses Auszugs kein allgemeiner Rechtssatz zu dieser Frage ableiten. [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Bindungswirkung von Unterhaltsvereinbarungen und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. § 49 AußStrG war Gegenstand der vom Rekursgericht formulierten Zulassungsfrage. [6] [3]
- § 190 Abs 3 ABGB: Gerichtliche Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung und sind nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich. [6]
- § 210 Abs 2 ABGB: Die dargestellten Grundsätze zur Bindungswirkung gelten auch für Unterhaltsvereinbarungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger. [6]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine solche verneinte der OGH im vorliegenden Fall. [3]
- § 71 Abs 1 und Abs 3 AußStrG: Der Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts bindet den OGH nicht. Bei fehlender erheblicher Rechtsfrage darf sich die Begründung auf die Zurückweisungsgründe beschränken. [3]
- § 49 AußStrG: Die Zulassungsfrage betraf neues Tatsachenvorbringen im Rekurs, das dem Rechtsmittelwerber selbst nachteilig ist und als Außerstreitstellung zugrunde gelegt werden könnte. [2] [6]
- § 55a EheG: Der Scheidungsvergleich der Eltern bildete eine Grundlage für die Auslegung der Vereinbarungen über Kindesunterhalt, Familienbonus Plus und Ehegatten-Unterhaltsablöse. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die bindenden Unterhaltsvereinbarungen waren anhand des tatsächlichen Einkommens und ihrer bisherigen Bemessungsgrundlagen anzuwenden. Weder die bereits vereinbarte Ehegatten-Unterhaltsablöse noch die Weiterleitung des Familienbonus Plus rechtfertigten im konkreten Fall die begehrte Minderung des Kindesunterhalts.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00069_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Rekursgericht verpflichtete den unterhaltspflichtigen Vater zur Zahlung von gegenüber früheren Unterhaltsvereinbarungen erhöhten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von nunmehr je 1.210 EUR sowie zur Nachzahlung von Unterhaltserhöhungen seit 2023 (mj J*) bzw seit 2024 (mj L*).
[2] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch neues Tatsachenvorbringen, das der Rekurswerber im Rekurs zu seinem eigenen Nachteil erstattet habe und das als Außerstreitstellung der Entscheidung zugrunde gelegt werden könne, im Sinne des § 49 AußStrG unbeachtlich zu bleiben habe.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00069_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Der Revisionsrekurs des Vaters ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[4] 1.1. Bereits in seinem Rekurs war der Vater nicht mehr auf den vom Erstgericht vorgenommenen, hinter seinen erstinstanzlichen Forderungen (mindestens 15 %) zurückbleibenden, Abzug von bloß 10 % der Unterhaltsverpflichtung für seine überdurchschnittlichen Betreuungsleistungen zurückgekommen.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Der Revisionsrekurs des Vaters ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[4] 1.1. Bereits in seinem Rekurs war der Vater nicht mehr auf den vom Erstgericht vorgenommenen, hinter seinen erstinstanzlichen Forderungen (mindestens 15 %) zurückbleibenden, Abzug von bloß 10 % der Unterhaltsverpflichtung für seine überdurchschnittlichen Betreuungsleistungen zurückgekommen.
[5] 1.2. Unbekämpft geblieben ist der vom Rekursgericht vorgenommene Abzug der geleisteten Zahlungen von 168,50 EUR für den mj J* und 60,50 EUR für die der mj L* (Naturalleistungen) sowie der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von den sich aus der ab 1. 1. 2023 rückwirkenden Unterhaltserhöhung ergebenden Nachzahlungen.
[6] Der Revisionsrekurs wendet sich weiters nicht gegen den vom Rekursgericht generell verneinten Abzug liechtensteinischen Differenzausgleichs vom zu zahlenden Unterhalt und formuliert auch keinen diesbezüglichen Rekursantrag.
[7] 1.3. Überdies setzt sich der Revisionsrekurs nicht mit der Rechtsansicht des Rekursgerichts auseinander, wonach bereits mit Spruchpunkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses ein Unterhaltsfestsetzungsbegehren der mj L* für 2023 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei (weil der Vater bereits zur Zahlung eines höheren Unterhaltsbetrags als begehrt verpflichtet war), sodass auch eine Anrechnung von für sie 2023 erbrachten Naturalleistungen (155 EUR Zahnspange und [richtig:] 58 EUR halbe Zahlung Skipässe 2023), des halben Familienbonus Plus 2023 (2.000 EUR) und der Hälfte des für 2023 erhaltenen liechtensteinischen Differenzausgleichs (646,50 EUR) schon deshalb nicht in Betracht komme.
[8] Lediglich im Eventualantrag des Revisionsrekurses mit betraglicher Aufschlüsselung des nach Ansicht des Vaters zu fassenden Spruchs werden – ohne Differenzierung in Bezug auf die beiden Minderjährigen – pauschale Abzüge von 609 EUR für Naturalleistungen sowie von 4.000 EUR für den gesamten Familienbonus Plus 2023 begehrt, ohne dass mit diesen Begehren spezifische inhaltliche Darlegungen oder eine konkrete Kritik an den oben erwähnten Ausführungen des Rekursgerichts korrespondieren würden. Schon in dieser Hinsicht kann der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen.
[9] 1.4. Im Lichte der Erklärungen des Revisionsrekurses ist die Festsetzung des Unterhalts für den mj J* mit 1.021 EUR für 2023, 1.076 EUR für 1. 1. 2024 – 30. 11. 2024 und 1.008 EUR ab 1. 12. 2024 bzw für die mj L* mit 800 EUR für
1. 1. 2024 – 30. 11. 2024 und 1.008 EUR ab 1. 12. 2024 als jedenfalls unangefochten anzusehen; für 2023 gilt für die mj L* zufolge rechtskräftiger Zurückweisung ihres Antrags für diese Periode (oben ErwGr 1.3.) nach wie vor der zuvor mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger vereinbarte Betrag von monatlich 775 EUR.
[10] 1.5. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind daher zusammengefasst ausschließlich die im primären Rechtsmittelantrag begehrte Berücksichtigung der Ehegatten-Unterhaltsablöse bei der Bemessung des Kindesunterhalts sowie – im Lichte des oben in ErwGr 1.3. erläuterten beschränkten Anfechtungsumfangs – nur der Abzug des auf den mj J* entfallenden halben Familienbonus Plus 2023 (2.000 EUR) von dessen fälligen Unterhaltsansprüchen.
[11] Zufolge dieser Anrechnungsfrage sind die über die in ErwGr 1.4. erwähnten Beträge hinausgehenden monatlichen Unterhaltsbeiträge für den mj J* von 144 EUR für 2023, 154 EUR für 1. 1. 2024 – 30. 11. 2024 und 202 EUR ab 1. 12. 2024 bzw für die mj L* von 202 EUR ab 1. 12. 2024 der Höhe nach strittig.
[12] 1.6. Daraus ergibt sich auch ein Revisionsrekursinteresse hinsichtlich jedes der beiden Minderjährigen von jeweils 7.272 EUR, zumal hierfür lediglich der laufende Unterhalt relevant ist (vgl RS0046543).
[13] 2.1. Sowohl die Minderjährigen als auch der Revisionsrekurswerber haben den Scheidungsvergleich nach § 55a EheG der Eltern vom 19. 2. 2021 vorgelegt; dieser kann daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden (vgl RS0121557 [insb T1–T3, T8, T10]).
[14] In diesem Vergleich verpflichtete sich der Vater unter der Überschrift „III. Kindesunterhalt“ zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die beiden Minderjährigen von je 704 EUR ab 5. 4. 2021, wobei ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von 6.300 EUR (12 x) sowie ausdrücklich der Umstand zugrunde gelegt wurden, dass der Unterhaltsschuldner „keine weiteren Sorgepflichten“ hat. Im selben Punkt „III. Kindesunterhalt“ hielten die Eltern fest, dass die Familienbeihilfe von der Mutter bezogen, der „Familienbonus Plus (Steuervorteil)“ aber derzeit vom Vater geltend gemacht und „zur Gänze an die Mutter weitergegeben“ werde; diese sei jedoch berechtigt – insbesondere nach Aufnahme einer Arbeitstätigkeit – den Familienbonus jederzeit zur Gänze im eigenen Namen beim Finanzamt geltend zu machen, worüber sie den Vater zuvor rechtzeitig in Kenntnis setzen werde. Weitere hier relevante Regelungen zum Kindesunterhalt enthält dieser Punkt nicht.
[15] Insbesondere wird dort nicht auf die unter der Überschrift „IV. Ehegattenunterhalt“ getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen. Unter diesem Punkt verzichteten die Eltern wechselseitig auf Unterhalt „[…] auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage, geänderter Judikatur, verschuldeter, unverschuldeter, bedachter, unbedachter. erwarteter, unerwarteter Not und Not“ und erklärten, dass sie „aus einem bewusst im Verfahren über die einvernehmliche Scheidung nicht geprüften Verschulden an der Zerrüttung der Ehe keine Rechtsfolgen ableiten wollen“. Sie hielten weiters fest, dass der Vater an die Mutter „[…] eine Unterhaltsablöse in Höhe von 64.000 EUR erbringt. Er ist jedoch nicht verpflichtet, diese Zahlung zu leisten. Dies erfolgt vielmehr im Wege der Kompensation mit der ihm zustehenden Ausgleichszahlung für das eheliche Wohnhaus […]“.
[16] 2.2. Bereits mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag haben die Minderjährigen von ihnen, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, am 23. 3. 2023 abgeschlossene Unterhaltsvereinbarungen mit dem Vater vorgelegt, welche von ihm nicht substanziiert bestritten wurden; auch diese können der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden (vgl nochmals RS0121557).
[17] Diesen Vergleichen wurde wortgleich ein vom Vater angegebenes Nettoeinkommen einschließlich Sonderzahlungen von monatlich 5.106 EUR sowie neuerlich der Umstand zugrunde gelegt, dass ihn abgesehen von den Minderjährigen keine weiteren Sorgepflichten treffen. Der Vater verpflichtete sich darin ab 1. 1. 2023 zur monatlichen Zahlung von 920 EUR für den mj J* und von 775 EUR für die mj L*. In beiden Vereinbarungen ist festgehalten, dass „aufgrund der erhöhten Betreuung […] von den errechneten Unterhaltsbeträgen 5 % in Abzug gebracht“ wurden.
[18] Diese Unterhaltsbeträge, zu denen sich der Vater verpflichtete, entsprechen den damaligen Durchschnitts-Prozentwerten (vgl RS0053242; RS0047419 [T12, T16, T20, T30]) von (20 ‑ 1 =) 19 % für den mj J* bzw (18 ‑ 2 =) 16 % für die mj L* und einem Abzug (Betreuungsabschlag) von jeweils 5 % (5.106 x 0,19 x 0,95 = 921,6 bzw 5.106 x 0,16 x 0,95 = 776,1).
[19] Weitere Bestimmungen über Naturalleistungen oder Familienbonus und Bestimmungen über die Anrechnung solcher oder anderer Leistungen oder über andere Sorgepflichten finden sich in diesen Vereinbarungen nicht.
[20] 3.1. Nach der durch das KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, eingeführten Bestimmung des § 190 Abs 3 ABGB bedürfen vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung (mehr) und sind (nur) für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich (vgl 1 Ob 151/17p).
[21] Soweit solche Vereinbarungen allfällige Ansprüche des Kindes nicht zur Gänze befriedigen sollten, kann vom Kind jederzeit eine gerichtliche Erhöhung (auch ohne Änderung der der Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände) beantragt werden. Diese Bestimmung ist auch auf Vereinbarungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 210 Abs 2 ABGB anzuwenden (vgl 8 Ob 92/20t Rz 26 ff mwN).
[22] 3.2. Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt grundsätzlich eine Umstandsklausel inne. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht (vgl RS0105944; RS0019018; RS0047471).
[23] Weicht eine Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren („Vergleichsrelationen“) erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen (2 Ob 51/14k; RS0019018 [T15]).
[24] 3.3. Ob eine Unterhaltsvereinbarung richtig ausgelegt wurde, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (5 Ob 57/05a; vgl RS0113785 [insb T6]).
[25] 4.1. Nach den Feststellungen waren die vom Vater im März 2023 dem Kinder- und Jugendhilfeträger gegenüber gemachten Angaben über sein Monats-Nettoeinkommen gröblich zu niedrig: Dieses betrug 2023 nicht wie von ihm behauptet 5.106 EUR, sondern 7.090 EUR und ab 2024 7.469 EUR.
[26] 4.2. Andere Umstände haben sich seit den Vereinbarungen nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt hingegen nicht geändert: Insbesondere war der Familienbonus Plus bereits Gegenstand der Kindes-Unterhaltsvereinbarungen, ohne dass die Parteien im Scheidungsvergleich nach § 55a EheG oder in den Unterhaltsvereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger auch nur angedeutet hätten, dass die Weiterleitung dieses Steuervorteils die betraglich vereinbarten Unterhaltszahlungen mindern oder auf diese angerechnet werden sollte.
[27] Dasselbe gilt für die Frage des Ehegattenunterhalts hier in Form der einmaligen „Unterhaltsablöse“, die weder im Scheidungsvergleich in dessen Bestimmungen über den Kindesunterhalt noch in den Unterhaltsvereinbarungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger als kindesunterhaltsbestimmend angesprochen wurde. Vielmehr wurde bei der Bestimmung des Kindesunterhalts jeweils ausdrücklich festgehalten, dass den Vater keine zusätzlichen Sorgepflichten treffen.
[28] 4.3. Auch der (bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene) Vater führte und führt auch in seinem Revisionsrekurs nichts ins Treffen, aus dem sich eine nachträgliche Änderung der Umstände erkennen ließe (vgl RS0107666 [insb T8, T10]), sondern er bezieht sich auf frühere, bereits im Scheidungsvergleich 2021 vorhandene und in den Unterhaltsvereinbarungen 2023 gerade nicht zur Unterhaltsbestimmung herangezogene Umstände.
[29] 5.1. Insgesamt sind daher keine Gründe ersichtlich, aus denen abzuleiten wäre, dass der Vater seiner Verpflichtung nach § 190 Abs 3 (in Verbindung mit § 210 Abs 2) ABGB ledig geworden wäre, seinen Kindern Unterhalt zu leisten, wie er sich aus den sich aus den zuletzt getroffenen Vereinbarungen ergebenden Grundsätzen und Relationen nunmehr in Verbindung mit seinem wahren Einkommen ergibt. Insbesondere stehen diese den Vater bindenden Vereinbarungen seinem Versuch entgegen, nun erstmals eine weitere konkurrierende Sorgepflicht einzuwenden oder eine (keine Grundlage in den Vereinbarungen findende) Anrechnung von Zahlungen auf die ihm auferlegten Unterhaltsbeträge geltend zu machen.
[30] 5.2. Der Zuspruch durch das Rekursgericht entspricht auch den zuvor vereinbarten Relationen, sodass auch hier für den Revisionsrekurs nichts zu gewinnen ist:
[31] Legt man das festgestellte wahre Einkommen der Berechnung gemäß den Parametern der Vereinbarungen aus 2023 (samt 5 %-Abzug) zugrunde, so ergibt sich für 2023 sowie für 1. 1. 2024 – 30. 11. 2024 für den mj J* ein Unterhaltsanspruch von 1.280 EUR und für die mj L* von 1.077 EUR; selbst bei einem zugunsten des Vaters erfolgenden Abzug der schon im Rekursverfahren unbestritten gebliebenen 10 % für die überdurchschnittliche Betreuung durch ihn (vgl oben ErwGr 1.1.) ergeben sich Unterhaltsbeträge von 1.212 EUR für den mj J* bzw 1.020 EUR für die mj L* (7.090 x 0,19 x 0,90 bzw 7.090 x 0,16 x 0,90).
[32] Die entsprechenden Berechnungen für die Perioden ab 1. 12. 2024 (nach der Vollendung des 10. Lebensjahres der mj L*) ergeben Unterhaltsbeträge für beide Minderjährige von je 1.277 EUR (bei Abzug von 5 %) bzw je 1.210 EUR (bei Abzug von 10 %) (7.469 x 0,18 x 0,90).
[33] Diese Beträge entsprechen – teils mit nur wenigen Euro Differenz – dem vom Vater teilweise bekämpften Zuspruch des Rekursgerichts.
[34] 5.3. Derart geringfügige Abweichungen auch zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten im Einzelfall werfen im Übrigen auch keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erlaubende Rechtsfragen auf, zumal Unterhalt nicht exakt mathematisch zu berechnen, sondern im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu bestimmen ist (vgl RS0047419 [T15, T23]; RS0057284 [T6, T14]); zudem besteht bei gehobenen Einkommensverhältnissen – wie hier – bei der Unterhaltsfestsetzung ein größerer Ermessensspielraum des Gerichts (vgl RS0057284 [T7]).
[35] 6. Aus dem Gesagten erhellt, dass weder die vom Rekursgericht formulierte Zulassungsfrage noch die vom Revisionsrekurs breit erörterten Darlegungen von angeblichen Rechts- und Verfahrensfehlern des Rekursgerichts für den vorliegenden Fall entscheidungsrelevant sind (vgl RS0043027 [T1, T4, T13, T19]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00069_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. J*, geboren * 2012, und 2. L*, geboren * 2014, in Obsorge der Mutter M*, in Unterhaltssachen vertreten durch das Land Vorarlberg als Kinder- und Jugendhilfeträger, *, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters B*, vertreten durch die Santner & Rudigier Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 3. März 2026, GZ 2 R 47/26s‑59, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 19. Jänner 2026, GZ 9 Pu 28/21b‑50, teilweise abgeändert wurde, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Rekursgericht verpflichtete den unterhaltspflichtigen Vater zur Zahlung von gegenüber früheren Unterhaltsvereinbarungen erhöhten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von nunmehr je 1.210 EUR sowie zur Nachzahlung von Unterhaltserhöhungen seit 2023 (mj J*) bzw seit 2024 (mj L*).
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch neues Tatsachenvorbringen, das der Rekurswerber im Rekurs zu seinem eigenen Nachteil erstattet habe und das als Außerstreitstellung der Entscheidung zugrunde gelegt werden könne, im Sinne des § 49 AußStrG unbeachtlich zu bleiben habe.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00069_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Unterhaltsvereinbarungen binden den Unterhaltspflichtigen; das Kind kann bei unzureichender Deckung eine Erhöhung verlangen.
- Bei der Neubemessung sind die vereinbarten Bemessungsgrundlagen und das tatsächliche Einkommen zu berücksichtigen.
- Die Ehegatten-Unterhaltsablöse rechtfertigte hier keine zusätzliche Sorgepflicht bei der Kindesunterhaltsbemessung.
- Die Weiterleitung des Familienbonus Plus war hier nicht als Anrechnung auf den Kindesunterhalt vereinbart.
- Die Zulassung durch das Rekursgericht bindet den OGH bei der Prüfung einer erheblichen Rechtsfrage nicht.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 8Ob69/26v?
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Unterhaltserhöhung durch das Rekursgericht blieb bestehen. Die bindenden Unterhaltsvereinbarungen boten keine Grundlage für die begehrte Berücksichtigung der Ehegatten-Unterhaltsablöse oder die Anrechnung des Familienbonus Plus.
Kann ein Kind trotz Unterhaltsvereinbarung eine Erhöhung verlangen?
Nach den vom OGH dargestellten Grundsätzen kann das Kind eine gerichtliche Erhöhung auch ohne Änderung der Umstände beantragen, wenn die Vereinbarung seine Ansprüche nicht vollständig deckt. Die Vereinbarung bindet nach § 190 Abs 3 ABGB nur den Unterhaltsverpflichteten.
Wurde der Familienbonus Plus auf den Kindesunterhalt angerechnet?
Im konkreten Fall nicht. Die Vereinbarungen sahen zwar die Weiterleitung des Steuervorteils vor, enthielten aber keine Grundlage für dessen Anrechnung auf die vereinbarten Unterhaltszahlungen.
Hat der OGH die Zulassungsfrage zu § 49 AußStrG abschließend beantwortet?
Der übermittelte Volltextauszug enthält dazu keine abschließende Aussage. Er endet in Randziffer 32. Die dargestellten Zurückweisungsgründe betreffen insbesondere die Bindung an die Unterhaltsvereinbarungen und den Umfang der Anfechtung.
Quelle und Hinweis
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Der übermittelte Volltextauszug endet in Randziffer 32; spätere Ausführungen sind nicht verfügbar.
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