RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Zwei Minderjährige beantragten die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ihrer unbedingten Erbantrittserklärungen und eines Erbteilungsübereinkommens. Dieses hatten sie mit ihrer Mutter als dritter Erbin unter Beitritt der väterlichen Großeltern geschlossen. Die Vorinstanzen versagten die Genehmigung. Dagegen richteten sich außerordentliche Revisionsrekurse. [2]
Der verstorbene Vater war freiberuflich als Tierarzt tätig gewesen. Mögliche Schadenersatzforderungen und deren vollständige Deckung durch seine Haftpflichtversicherung waren nicht ausgeschlossen beziehungsweise nicht gesichert. Mutter und Großeltern hatten zwar Schad- und Klagloshaltung zugesagt; deren Werthaltigkeit und ausreichende Absicherung für die Zukunft waren jedoch nicht dargetan. [3]
Das Erbteilungsübereinkommen regelte die Zuweisung mehrerer Liegenschaften und die Schaffung zweier Wohnungseigentumsobjekte. Es legte dreifache Einheitswerte zugrunde und erkannte einen hälftigen schuldrechtlichen Aussonderungsanspruch der Mutter an einer im Alleineigentum des Verstorbenen stehenden Liegenschaft an. Mieterträge des den Kindern zugedachten Wohnungseigentumsobjekts sollten bis zu ihrer Volljährigkeit dem gemeinsamen Haushaltseinkommen zufließen. [3]
Ausführungen des OGH
Die Rechtsmittel zeigten keine Rechtsfrage von der nach § 62 Abs 1 AußStrG erforderlichen Qualität auf. Inhaltlich prüfte der OGH sowohl die unbeschränkte Haftung aus den unbedingten Erbantrittserklärungen als auch mögliche Vermögensnachteile aus dem Erbteilungsübereinkommen. [2] [3]
- Unbeschränkte Erbenhaftung: Eine unbedingte Erbschaftsannahme entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Auftreten von Gläubigern nicht völlig von der Hand zu weisen ist. Minderjährige haften dabei unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten. Auch eine erfolgte Gläubigerkonvokation beseitigt diese Haftung nicht. [3]
- Vorrang der Inventarisierung: Bei drohenden unbekannten Schulden in nicht unbeträchtlicher Höhe hat die Inventarisierung grundsätzlich trotz ihrer Kosten Vorrang. Diese schmälern nur das Erbe, während eine unbeschränkte Haftung die gesamte wirtschaftliche Existenz des Kindes gefährden kann. [3]
- Gesicherte Schad- und Klagloshaltung: Eine Schadloshaltungszusage kann das Haftungsrisiko abmildern oder ausschließen. Ihre erfolgreiche Durchsetzbarkeit oder ausreichende Sicherstellung muss aber dargetan sein, nötigenfalls auch über die Volljährigkeit hinaus. Als mögliche Sicherheit nennt der OGH eine angemessene Höchstbetragshypothek. [3]
- Fehlende Absicherung im konkreten Fall: Mögliche Forderungen aus der tierärztlichen Tätigkeit waren nicht ausgeschlossen. Selbst eine gegenwärtige Solvenz von Mutter und Großeltern hätte eine künftige Absicherung nicht ersetzt. Das Übereinkommen enthielt keine entsprechende Sicherstellung gegen eine über den Erbwert hinausgehende Schuldenlast. [3]
- Keine gerichtliche Vertragskorrektur: Nach § 132 Abs 1 Satz 1 AußStrG darf das Gericht der zu genehmigenden Rechtshandlung keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Die fehlende Sicherstellung ließ sich daher im Genehmigungsverfahren nicht beheben. Den Rügen zur unterbliebenen Ermittlung der Solvenz der Großeltern fehlte deshalb die Entscheidungsrelevanz. [3]
- Kindeswohl bei der Erbteilung: Ein Erbteilungsübereinkommen unter Beteiligung schutzberechtigter Personen bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Maßgeblich sind deren Interesse und Wohl. Dem entspricht die Vereinbarung bereits dann nicht, wenn eine Verminderung ihres Vermögens nicht ausgeschlossen werden kann. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentlichen Revisionsrekurse mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Versagung der Genehmigung der unbedingten Erbantrittserklärungen war angesichts der Haftungsrisiken und der fehlenden Sicherstellung nicht korrekturbedürftig. [1] [3]
Auch die Versagung der Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens war jedenfalls vertretbar. Die Bewertung anhand dreifacher Einheitswerte statt unverdächtiger Verkehrswerte, die Anerkennung des Aussonderungsanspruchs der Mutter und die schrankenlose Zuweisung der Mieterträge zum Haushaltseinkommen ließen eine Schmälerung der Ansprüche der Kinder nicht ausschließen. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit außerordentlicher Revisionsrekurse und die pflegschaftsgerichtliche Kontrolle von Erbantritt und Erbteilung. § 231 Abs 3 ABGB erscheint im Zusammenhang mit der vereinbarten Verwendung der Mieterträge, nicht als eigenständige Genehmigungsgrundlage. [1] [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Die außerordentlichen Revisionsrekurse wurden zurückgewiesen, weil keine Rechtsfrage der gesetzlich geforderten Qualität aufgezeigt wurde. [1] [2]
- § 181 Abs 2 AußStrG: Vereinbarungen über Erbteilung oder Benützung von Verlassenschaftsgegenständen bedürfen bei Beteiligung schutzberechtigter Personen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. [3]
- § 181 Abs 1 letzter Satz AußStrG: Der OGH verweist auf die Wirkung des Erbteilungsübereinkommens als vor Gericht geschlossener Vergleich. [3]
- § 132 Abs 1 Satz 1 AußStrG: Das Genehmigungsgericht darf der Rechtshandlung einer vertretenen Person keine inhaltlich abweichende Fassung geben. [3]
- § 231 Abs 3 ABGB: Das Übereinkommen verwies auf diese Bestimmung bei der Zuweisung der Mieterträge zum gemeinsamen Haushaltseinkommen. Die schrankenlose Zuweisung wertete der OGH als gewisse Entwertung des den Kindern zugedachten Objekts. [3]
- 2 Ob 525/88 und RS0048176: Der OGH verweist auf 2 Ob 525/88 zu Haftungsrisiken beim unbedingten Erbantritt und auf RS0048176 zum Schutz vor möglichen Vermögensminderungen bei Erbteilungsübereinkommen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentlichen Revisionsrekurse zurück. Die Versagung der Genehmigung war nicht korrekturbedürftig: Unbekannte Nachlassschulden waren möglich, die zugesagte Schadloshaltung war nicht ausreichend gesichert. Auch beim Erbteilungsübereinkommen ließ sich eine Schmälerung der Vermögensansprüche der Minderjährigen nicht ausschließen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00036_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Minderjährigen auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ihrer unbedingten Erbantrittserklärungen und des von ihnen mit ihrer Mutter – der dritten Erbin – unter Beitritt der väterlichen Großeltern abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommens ab. In den außerordentlichen Revisionsrekursen (zur Berechtigung der Erstantragstellerin zur eigenständigen Erhebung eines solchen siehe den Beschluss des Senats vom 20. 5. 2026, 8 Ob 36/26s) wird keine Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung gebracht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00036_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] 1.1. Die unbedingte Annahme einer Erbschaft entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Auftreten von Gläubigern nicht völlig von der Hand zu weisen ist (2 Ob 525/88; Beck, P‑Gericht und A‑Verfahren – Die Rolle des Pflegschaftsgerichts im Verlassenschaftsverfahren, EF‑Z 2011, 49 [53]; Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.06 [2025] § 167 Rz 24). Grund hierfür ist die mit der unbedingten Annahme der Erbschaft einhergehende unbeschränkte Haftung des Minderjährigen für die Nachlassverbindlichkeiten. Der unbedingt erbantrittserklärte Erbe haftet den Gläubigern auch dann unbeschränkt, wenn – wie hier – eine Gläubigerkonvokation erfolgte (vgl Schweda in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2021] §§ 813–815 ABGB Rz 2; Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 [2024] § 815 Rz 3). Bei der Gefahr von unbekannten Schulden in nicht unbeträchtlicher Höhe ist der Inventarisierung trotz der Kosten grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, zumal diese wirtschaftlich nur das Erbe schmälert, wohingegen von einer unbekannten Schuldenlast in nicht unbeträchtlicher Höhe die gesamte wirtschaftliche Existenz des Minderjährigen bedroht ist (vgl auch 2 Ob 525/88).
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[2] 1.1. Die unbedingte Annahme einer Erbschaft entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Auftreten von Gläubigern nicht völlig von der Hand zu weisen ist (2 Ob 525/88; Beck, P‑Gericht und A‑Verfahren – Die Rolle des Pflegschaftsgerichts im Verlassenschaftsverfahren, EF‑Z 2011, 49 [53]; Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.06 [2025] § 167 Rz 24). Grund hierfür ist die mit der unbedingten Annahme der Erbschaft einhergehende unbeschränkte Haftung des Minderjährigen für die Nachlassverbindlichkeiten. Der unbedingt erbantrittserklärte Erbe haftet den Gläubigern auch dann unbeschränkt, wenn – wie hier – eine Gläubigerkonvokation erfolgte (vgl Schweda in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2021] §§ 813–815 ABGB Rz 2; Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 [2024] § 815 Rz 3). Bei der Gefahr von unbekannten Schulden in nicht unbeträchtlicher Höhe ist der Inventarisierung trotz der Kosten grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, zumal diese wirtschaftlich nur das Erbe schmälert, wohingegen von einer unbekannten Schuldenlast in nicht unbeträchtlicher Höhe die gesamte wirtschaftliche Existenz des Minderjährigen bedroht ist (vgl auch 2 Ob 525/88).
[4] 1.2. Die Gefahr einer über den Wert des im Erbweg Erhaltenen hinausgehenden Haftung des Minderjährigen kann durch Zusicherung einer Schad‑ und Klagloshaltung abgemildert bis ausgeschlossen werden. Dafür muss aber nach Rechtsprechung und Literatur dargetan sein, dass ein solcher Anspruch auch mit Erfolg durchgesetzt werden kann bzw die Erfüllung ausreichend (zB durch eine Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe) sichergestellt ist, und zwar erforderlichenfalls auch für die Zeit nach Eintritt der Eigenberechtigung des Kindes (vgl zur Schenkung 3 Ob 522/92; RS0048140 [T2, T4]; RS0048155; Nademleinsky in Schwimann/Kodek, ABGB5.01 [2025] § 167 Rz 20 f).
[5] 1.3. Im vorliegenden Fall war der Verstorbene freiberuflich als Tierarzt tätig. Dass er sich dabei schadenersatzpflichtig gemacht haben könnte, ist weder ausgeschlossen noch ist gesichert, dass seine Haftpflichtversicherung diese Schadenersatzpflichten zur Gänze abdecken würde. Es besteht – ohne dass auf die ebenso niemals gänzlich ausgeschlossene Möglichkeit sonstiger Schulden eingegangen werden muss – schon deshalb die Gefahr, dass die beiden Antragstellerinnen als Rechtsnachfolgerinnen ihres Vaters bislang unbekannten Forderungen ausgesetzt sein könnten. Zwar gaben die Großeltern (sachlich beschränkt) und die Mutter (sachlich unbeschränkt) Zusicherungen zu einer Schad‑ und Klagloshaltung der Antragstellerinnen ab, deren Werthaltigkeit aber nicht dargetan ist. Selbst wenn die Solvenz der Großeltern und der Mutter derzeit zu bejahen sein sollte, ist mangels einer entsprechenden Vereinbarung im Erbteilungsübereinkommen nicht – zB durch eine Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe auf jenem Objekt, das zukünftig allein der Mutter gehören soll – für die Zukunft gesichert, dass die Antragstellerinnen auch weiterhin von einer allenfalls über den Wert ihrer Erbansprüche hinausgehenden, momentan noch unbekannten Schuldenlast des Verstorbenen geschützt sind. Zumal das Fehlen einer solchen Sicherstellung aufgrund von § 132 Abs 1 Satz 1 AußStrG, wonach das Gericht in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung einer vertretenen Person dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben darf, im Genehmigungsverfahren nicht sanierbar ist, kommt den Rügen der Antragstellerinnen, das Erstgericht habe sich mit der Solvenz der Großeltern entgegen § 16 (und § 13) AußStrG nicht von Amts wegen befasst und das Rekursgericht habe diese Rüge unbeachtet gelassen, im Ergebnis keine Entscheidungsrelevanz zu.
[6] 1.4. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Abgabe von unbedingten Erbantrittserklärungen durch die beiden Antragstellerinnen entspreche nicht deren Kindeswohl, erweisen sich als nicht korrekturbedürftig.
[7] 2.1. Schließen Erben eine Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände, so bedarf diese bei Beteiligung schutzberechtigter Personen gemäß § 181 Abs 2 AußStrG der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. Ein Erbteilungsübereinkommen, dem gemäß § 181 Abs 1 letzter Satz AußStrG die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zukommt, ist am Interesse und Wohl der Pflegebefohlenen zu beurteilen, dem es schon dann nicht entspricht, wenn eine Verminderung des Vermögens der Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann (RS0048176; 8 Ob 143/09a).
[8] 2.2. Im vorliegenden Fall sieht das Erbteilungsübereinkommen unter anderem vor, dass die Objekte EZ 481 (Wohnsitz der Großeltern im von diesen dem Verstorbenen mit Übergabsvertrag vom 2. 6. 2015 übergebenen Haus) und EZ 267 (Wald) je zur Hälfte den Antragstellerinnen eingeantwortet werden. Hinsichtlich des Wohnhauses EZ 587 wird im Übereinkommen davon ausgegangen, dass dieses „wirtschaftlich bereits seit jeher der Witwe […] zuzurechnen war“ und es daher nur mit der anderen Hälfte in den Nachlass falle. Diese Liegenschaft soll parifiziert und es sollen zwei Wohnungseigentumsobjekte gebildet werden, von denen das eine den beiden Minderjährigen zufallen, vermietet und der Nettoertrag daraus „im Sinne der Regelung des § 231 Abs 3 ABGB, bis zur Volljährigkeit der Minderjährigen, dem gemeinsamen Haushaltseinkommen zugeschrieben werden solle“, das andere soll demgegenüber der Witwe zufallen und als Wohnung der drei Erbinnen dienen.
[9] Schon weil im Erbteilungsübereinkommen nicht von (auf Gutachten basierenden oder sonst unverdächtigen) Verkehrswerten der Liegenschaften (sondern jeweils vom dreifachen Einheitswert) ausgegangen und sogar anerkannt wird, dass die Witwe an der Liegenschaft EZ 587 (deren Alleineigentümer nach dem Grundbuch der Verstorbene war) zur Hälfte einen „schuldrechtlichen Aussonderungsanspruch“ habe, und weil das den Antragstellerinnen hälftig zugewiesene, neu zu bildende Wohnungseigentumsobjekt durch die schrankenlose Zuweisung seiner Mieterträge zum „gemeinsamen Haushaltseinkommen“ für die Antragstellerinnen eine gewisse Entwertung erfährt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgesehene Vermögensaufteilung die Ansprüche der Antragstellerinnen schmälert. Die Entscheidung der Vorinstanzen, auch dem Erbteilungsübereinkommen die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen, ist jedenfalls vertretbar.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00036_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragstellerinnen 1. mj *, und 2. mj *, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs beider Antragstellerinnen, vertreten durch S*, als Kollisionskuratorin, diese vertreten durch die Reisenberger Rechtsanwalts FlexKapG in Ohlsdorf, und den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin, vertreten durch die Reisenberger Rechtsanwalts FlexKapG in Ohlsdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. Jänner 2026, GZ 21 R 187/25m‑14, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00036_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00036_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Minderjährigen auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ihrer unbedingten Erbantrittserklärungen und des von ihnen mit ihrer Mutter – der dritten Erbin – unter Beitritt der väterlichen Großeltern abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommens ab. In den außerordentlichen Revisionsrekursen (zur Berechtigung der Erstantragstellerin zur eigenständigen Erhebung eines solchen siehe den Beschluss des Senats vom 20. 5. 2026, 8 Ob 36/26s) wird keine Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung gebracht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00036_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Gläubigerkonvokation beseitigt die unbeschränkte Haftung aus einer unbedingten Erbantrittserklärung nicht.
- Eine Schadloshaltungszusage muss ausreichend durchsetzbar oder gesichert sein, nötigenfalls auch über die Volljährigkeit hinaus.
- Das Genehmigungsgericht darf eine fehlende Sicherheit nicht durch inhaltliche Änderung des Übereinkommens ergänzen.
- Eine mögliche Schmälerung des Kindesvermögens kann der Genehmigung eines Erbteilungsübereinkommens entgegenstehen.
Häufige Fragen
Warum war der unbedingte Erbantritt der Minderjährigen problematisch?
Unbekannte Forderungen aus der tierärztlichen Tätigkeit des Vaters waren möglich. Bei unbedingtem Erbantritt hätten die Kinder dafür unbeschränkt gehaftet. Eine vollständige Versicherungsdeckung und eine ausreichende Sicherung der Schadloshaltungszusagen waren nicht dargetan.
Genügt eine Schadloshaltungszusage von Mutter oder Großeltern?
Nicht ohne Weiteres. Nach den Ausführungen des OGH muss dargetan sein, dass der Anspruch erfolgreich durchgesetzt werden kann oder seine Erfüllung ausreichend gesichert ist. Das kann auch eine Absicherung für die Zeit nach der Volljährigkeit erfordern.
Warum wurde das Erbteilungsübereinkommen nicht genehmigt?
Eine Schmälerung der Ansprüche der Kinder ließ sich nicht ausschließen. Bedenken bestanden gegen die verwendeten Liegenschaftswerte, den anerkannten Aussonderungsanspruch der Mutter und die schrankenlose Zuweisung der Mieterträge zum Haushaltseinkommen.
Hat der OGH die Revisionsrekurse inhaltlich abgewiesen?
Nein. Er wies die außerordentlichen Revisionsrekurse mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Genehmigungsversagung durch die Vorinstanzen blieb damit bestehen.
Quelle und Hinweis
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