RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der 1986 verstorbene Erblasser hatte in einem Testament aus dem Jahr 1962 seine drei Geschwister zu Erben seines gesamten Vermögens „zu je 1/3 Anteilen“ eingesetzt. Später wurde ein unehelicher Sohn geboren. Einer der eingesetzten Geschwister verstarb noch vor dem Erblasser und hinterließ zwei Töchter. [2] [1]
Der Sohn beanspruchte den gesamten Nachlass als gesetzlicher Erbe. Die beiden überlebenden Geschwister beziehungsweise eine Rechtsnachfolgerin machten geltend, der frei gewordene Drittelanteil sei den überlebenden Testamentserben angewachsen. Zur Begründung beriefen sie sich auf einen vom Wortlaut des Testaments abweichenden Willen des Erblassers, wonach der Sohn nicht bedacht werden sollte. [1]
In einem früheren Erbrechtsstreit war das auf § 778 ABGB gestützte Begehren des Sohnes, das Testament wegen irrtümlicher Übergehung als entkräftet anzusehen, rechtskräftig abgewiesen worden. Dieser Vorprozess betraf nach den Feststellungen des OGH nur die damals beanspruchten zwei Drittel des Nachlasses, nicht aber die Anwachsung des verbleibenden Drittels. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der aus dem Wortlaut folgenden Auslegungsregel des § 562 ABGB und der Möglichkeit, einen davon abweichenden tatsächlichen Testierwillen nachzuweisen. Aufgrund der einander widersprechenden Berufungsgründe war die Streitfrage nicht abschließend im Verlassenschaftsverfahren zu klären. [3] [1]
- Bestimmte Erbteile: Die Formulierung „zu je 1/3 Anteil“ stellt eine Erbeinsetzung mit Bestimmung der Erbteile dar. Nach der Regel des § 562 ABGB wächst der Anteil eines weggefallenen Testamentserben den übrigen eingesetzten Erben daher grundsätzlich nicht an; der erledigte Teil fällt grundsätzlich den gesetzlichen Erben zu. [3] [1]
- Bedeutung des Wortlauts: Bei einem formgebundenen Rechtsgeschäft wie einem Testament kommt den verwendeten sprachlichen Wendungen entscheidende Bedeutung zu. Auch eine möglicherweise nur zufällig gewählte Formulierung kann maßgeblich sein, wenn kein gegenteiliger Testierwille festgestellt werden kann. [1]
- Abweichender Testierwille: Die gesetzlichen Anwachsungsregeln sind Auslegungsregeln. Ein nachgewiesener anderer Wille des Erblassers kann ihnen vorgehen. Deshalb durfte der behauptete Wille, die gesetzlichen Erben keinesfalls zum frei gewordenen Anteil zu berufen, nicht allein wegen des Testamentswortlauts unbeachtet bleiben. [1]
- Keine neue Erbserklärung: Eine Anwachsung tritt nach den Ausführungen des OGH von selbst ein. Wird sie behauptet, ist daher keine neue Erbserklärung erforderlich; die ursprüngliche testamentarische Erbserklärung erfasst auch die beanspruchte anwachsende Quote. [1]
- Widerstreitende Erbansprüche: Da einerseits der frei gewordene Drittelanteil aufgrund testamentarischer Berufung und behaupteter Anwachsung, andererseits aufgrund gesetzlicher Erbfolge beansprucht wurde, lagen widerstreitende Erbserklärungen vor. § 125 AußStrG war daher unmittelbar anzuwenden und die Parteirollen für den streitigen Rechtsweg waren zu verteilen. [1]
- Keine Bindung durch den Vorprozess: Die Entscheidung im früheren Verfahren 5 Ob 581/90 stand einem weiteren Rechtsstreit nicht entgegen. Dort war über die Entkräftung des Testaments und die damals beanspruchten zwei Drittel, nicht aber über den Anspruch auf das verbleibende Drittel oder dessen Anwachsung entschieden worden. [1]
Ergebnis
Der OGH gab keinem der Revisionsrekurse Folge. Damit blieb die Zuweisung der Klägerrolle samt Frist zur Klageerhebung hinsichtlich des strittigen Drittelanteils aufrecht. [1] [1]
Der Wortlaut des Testaments sprach zwar gegen eine Anwachsung. Ob dennoch ein abweichender Wille des Erblassers nachgewiesen werden konnte, war wegen der widerstreitenden Erbansprüche im streitigen Verfahren zu klären. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen die erbrechtliche Auslegungsregel über bestimmte Erbteile und die verfahrensrechtliche Behandlung widersprechender Erbansprüche. [3] [1]
- § 562 ABGB: Bei einer Erbeinsetzung mit bestimmten Erbteilen steht den verbleibenden Testamentserben beim Wegfall eines eingesetzten Erben grundsätzlich kein Zuwachsrecht zu. [3] [1]
- §§ 560 ff ABGB: Die Anwachsungsbestimmungen wurden als Auslegungsregeln behandelt, die einem nachgewiesenen abweichenden Willen des Erblassers weichen können. [1]
- § 778 ABGB: Diese Bestimmung war Grundlage des früheren, erfolglosen Begehrens, das Testament wegen behaupteter irrtümlicher Übergehung des später geborenen Sohnes als entkräftet anzusehen. [1]
- § 125 AußStrG: Bei widerstreitenden Erbserklärungen sind die Parteirollen zu verteilen und ist einer Partei die Erhebung der Klage innerhalb einer bestimmten Frist aufzutragen. [1]
- § 824 ABGB: Die Erbschaftsklage nach § 824 ABGB wurde in einem Revisionsrekurs als nachträglicher Rechtsbehelf genannt; die tragende verfahrensrechtliche Beurteilung des OGH stützte sich im vorliegenden Stadium auf § 125 AußStrG. [1]
- 5 Ob 581/90: Die Vorentscheidung über die behauptete Entkräftung des Testaments entfaltete nach Ansicht des OGH keine Bindungswirkung für die noch offene Anwachsungsfrage hinsichtlich des verbleibenden Drittels. [1]
Spruch
Die Erbeinsetzung dreier Personen „zu je 1/3 Anteil“ ist grundsätzlich eine Erbeinsetzung mit bestimmten Erbteilen. Fällt ein Testamentserbe weg, steht den übrigen Testamentserben daher nach § 562 ABGB grundsätzlich kein Zuwachsrecht zu. Der Nachweis eines vom Wortlaut abweichenden Testierwillens bleibt jedoch möglich. Werden der frei gewordene Anteil sowohl testamentarisch aufgrund behaupteter Anwachsung als auch aufgrund gesetzlicher Erbfolge beansprucht, liegen widerstreitende Erbansprüche vor, über die auf dem streitigen Rechtsweg zu entscheiden ist.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19911031_OGH0002_0080OB00619_9100000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Der am 30.12.1986 verstorbene Rupert M***** hatte in seinem Testament vom 10.1.1962 die Anordnung getroffen: "Zu Erben meines gesamten, welchen Namen auch immer tragenden Vermögens setze ich zu je 1/3 Anteilen meine Geschwister Herrn Johann M*****, Herrn Arnold M***** und und Frau Mathilde K*****, ein". In der Folge wurde ihm am 6.9.1962 Christian H***** als sein unehelicher Sohn geboren. Johann M***** ist unter Hinterlassung der Töchter Christine und Herma M***** vor dem Testator verstorben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19911031_OGH0002_0080OB00619_9100000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Keiner der Revisionsrekurse ist gerechtfertigt. Zu der von beiden Rechtsmitteln relevierten Frage der Anwachsung ist im Sinne der Entscheidung SZ 57/157 und der dort angeführten überwiegenden Lehre (vgl hiezu Welser in Rummel ABGB2 Rz 4 zu §§ 560 bis 563; Pfersmann in ÖJZ 1987, 68; Eccher in Schwimann ABGB Rz 3 zu § 560; Koziol-Welser8 II 346) zugrundezulegen, daß die Erbeinsetzung "zu je 1/3 Anteil", wie sie im vorliegenden Testament des Rupert M***** zu Gunsten seiner drei Geschwister erfolgte, eine solche mit Bestimmung des Erbteiles darstellt, sodaß die Regel des § 562 ABGB zur Anwendung kommt, wonach bei Wegfall eines dieser Testamentserben den verbleibenden beiden kein Zuwachsrecht ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19911031_OGH0002_0080OB00619_9100000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19911031_OGH0002_0080OB00619_9100000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Schinko als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Rupert M*****, infolge Revisionsrekurses des 1.) Christian H*****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19911031_OGH0002_0080OB00619_9100000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) der Mathilde K*****, und 3.) der Waltraud N*****, letztere beide vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19911031_OGH0002_0080OB00619_9100000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Wendung „zu je 1/3 Anteil“ bezeichnet grundsätzlich bestimmte Erbteile im Sinn des § 562 ABGB.
- Beim Wegfall eines so eingesetzten Testamentserben tritt grundsätzlich keine Anwachsung zugunsten der übrigen Testamentserben ein.
- Ein nachgewiesener, vom Wortlaut abweichender Testierwille kann der gesetzlichen Auslegungsregel vorgehen.
- Konkurrierende Ansprüche aus testamentarischer und gesetzlicher Erbfolge führen zu widerstreitenden Erbserklärungen.
- Der frühere Streit über die Entkräftung eines Testaments entscheidet nicht zwingend auch eine damals nicht behandelte Anwachsungsfrage.
Häufige Fragen
Wächst ein testamentarischer Erbteil bei der Formulierung „zu je 1/3“ automatisch an?
Nach OGH 8 Ob 619/91 grundsätzlich nicht. Die Formulierung bestimmt konkrete Erbteile, weshalb § 562 ABGB gegen ein Zuwachsrecht der übrigen Testamentserben spricht.
Kann trotz bestimmter Erbquoten eine Anwachsung eintreten?
Ein vom Wortlaut abweichender Testierwille kann nachgewiesen werden. Ob ein solcher Wille vorliegt, ist eine Frage der Testamentsauslegung und der feststellbaren Umstände.
Ist für eine behauptete Anwachsung eine neue Erbserklärung erforderlich?
Nach dieser Entscheidung nein. Eine Anwachsung tritt von selbst ein; die ursprüngliche Erbserklärung erfasst auch die beanspruchte anwachsende Quote.
Wann liegen widerstreitende Erbserklärungen vor?
Im entschiedenen Fall beanspruchte eine Seite den Anteil aufgrund testamentarischer Berufung und Anwachsung, die andere aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Der OGH wertete dies als widerstreitende Erbansprüche.
Quelle und Hinweis
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§ 824 ABGB wird nur als Vorbringen eines Rechtsmittelwerbers, nicht als tragende Grundlage der Entscheidung dargestellt.
Die Entscheidung beruht auf der historischen Fassung des AußStrG; Aussagen zur aktuellen Rechtslage werden bewusst vermieden.
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