RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Zwei Angeklagte wurden wegen schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie § 128 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Nach den Feststellungen vereinbarten sie mit einem Jugendlichen und einem weiteren Beteiligten, Schmuck aus einer Wohnung in Wien zu stehlen. Während der Jugendliche die Kassette mit Schmuck und Bargeld an sich nahm und aus dem Fenster weitergab, warteten die Angeklagten in einem Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Tatorts. [2] [1]
Der vierte Beteiligte brachte die Beute zum Fahrzeug. Die Angeklagten übernahmen sie, veräußerten später Schmuckstücke und behielten einen Teil der Beute beziehungsweise des Erlöses. Einer der Angeklagten bekämpfte den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; beide Angeklagten erhoben Berufung gegen die Strafhöhe. [2] [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete weder den behaupteten Begründungsmangel noch die angestrebte rechtliche Einordnung des Verhaltens als Hehlerei für berechtigt. Unabhängig davon stellte er einen den Angeklagten benachteiligenden Fehler bei der Vorhaftanrechnung fest. [3] [1] [1]
- Gewahrsam trotz Abwesenheit: Für den Diebstahl war entscheidend, ob fremder Gewahrsam gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers beseitigt wurde. Die zufällige und vorübergehende Abwesenheit eines Gewahrsamsinhabers aus der Wohnung beseitigte nach Auffassung des OGH nicht dessen tatsächliche Verfügungsmöglichkeit und damit nicht den Gewahrsam. [3] [1]
- Privilegierung nach § 166 StGB: Nach § 166 Abs. 2 StGB ist ein Beteiligter nur dann wie der in einem privilegierenden Angehörigenverhältnis stehende Täter zu behandeln, wenn er ausschließlich zu dessen Vorteil und damit uneigennützig handelt. Weil die Angeklagten einen Teil der Beute für sich beanspruchten, war das Angehörigenverhältnis eines Komplizen für ihre Bestrafung nicht maßgeblich. [3] [1]
- Tatbeitrag: Das vom Einverständnis über den Diebstahl getragene Begleiten der übrigen Täter zum Tatort und das Verweilen in dessen Nähe wertete der OGH als psychische Unterstützung und damit als Tatbeitrag nach § 12 dritte Alternative StGB. Er verwies dazu auch auf 13 Os 118/76. [3] [1]
- Gesellschaftsdiebstahl statt Hehlerei: Das vorherige Einverständnis, die gemeinsame Fahrt zum Tatort, das Warten in unmittelbarer Nähe sowie die sofortige Übernahme und Wegschaffung der Beute trugen die Einordnung als Gesellschaftsdiebstahl. Besondere Aufpasserdienste waren dafür nicht erforderlich; auch die Hilfe beim Wegschaffen der Beute vom Tatort konnte eine Beteiligung vor materieller Deliktsvollendung darstellen. [3] [1]
- Vorhaftanrechnung: Der OGH nahm gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahr, dass der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung mit einer zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet war. Anzurechnen war die Vorhaft bereits ab 30. März 1978 und nicht erst ab 7. April 1978. [1] [3] [1]
- Strafbemessung: Bei der gegebenen Wertqualifikation durfte die festgestellte Schadenshöhe von 200.000 Schilling nicht nochmals als zusätzlicher Erschwerungsgrund gewertet werden. Zusätzlich berücksichtigte der OGH mildernd, dass die Initiative zum Diebstahl von einem anderen Beteiligten ausgegangen war. [3] [1]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen. Das angefochtene Urteil wurde jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO dahin ergänzt, dass dem Beschwerdeführer auch die Vorhaft vom 30. März 1978, 14:25 Uhr, bis 7. April 1978, 15:30 Uhr, gemäß § 38 Abs. 1 StGB auf die Strafe anzurechnen war. [1] [1]
Den Berufungen beider Angeklagten wurde Folge gegeben. Die Freiheitsstrafen wurden bei einem Angeklagten auf zweieinhalb Jahre und beim anderen auf 20 Monate herabgesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden den Angeklagten auferlegt. [1] [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt sowohl die materiell-rechtliche Abgrenzung der Diebstahlsbeteiligung als auch Nichtigkeitsgründe, die amtswegige Wahrnehmung eines Urteilsfehlers und die Anrechnung der Vorhaft. [3] [1] [1]
- § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 128 Abs. 2 StGB: Grundtatbestand und Qualifikationen des im Urteil angenommenen schweren Gesellschaftsdiebstahls. [2] [3] [1]
- § 12 StGB: Tatbeitrag durch psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter; im Volltext wird auf die dritte Alternative der Bestimmung Bezug genommen. [3] [1]
- § 166 Abs. 1 und Abs. 2 StGB: Privilegierung bei bestimmten Angehörigenverhältnissen und deren beschränkte Erstreckung auf ausschließlich zum Vorteil des privilegierten Täters handelnde Beteiligte. [3] [1]
- § 281 Abs. 1 Z 5, Z 10 und Z 11 StPO: Geltend gemachte Begründungs- und Subsumtionsmängel sowie der von Amts wegen wahrgenommene Fehler bei der Vorhaftanrechnung. [3] [1]
- § 290 Abs. 1 StPO: Grundlage für die amtswegige Ergänzung des nicht bekämpften Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung. [1] [3]
- § 38 Abs. 1 StGB: Gesetzliche Grundlage für die Anrechnung der gesamten festgestellten Vorhaft auf die Freiheitsstrafe. [1] [3] [1]
Spruch
Das Einverständnis mit der Tat, die Begleitung zum Tatort, das Warten in unmittelbarer Tatortnähe und die anschließende Übernahme und Wegschaffung der Beute rechtfertigten die Beurteilung als Gesellschaftsdiebstahl. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen; die Vorhaftanrechnung wurde jedoch von Amts wegen ergänzt und den Berufungen gegen die Strafhöhe Folge gegeben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf A wird verworfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird jedoch gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung bei Rudolf A dahin ergänzt, daß diesem Angeklagten gemäß dem § 38 Abs.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19781031_OGH0002_0110OS00158_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 14.März 1957 geborene Marktfahrer Rudolf A und der am 12.Juni 1958 geborene Musiker Johann A des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19781031_OGH0002_0110OS00158_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Mit dem Vorwurf einer unzureichenden Begründung im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19781031_OGH0002_0110OS00158_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
2 StGB über die vom Angeklagten Rudolf A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Juli 1978, GZ.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19781031_OGH0002_0110OS00158_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine vorübergehende Abwesenheit aus der Wohnung lässt den Gewahrsam an dort befindlichen Sachen nicht ohne Weiteres entfallen.
- Die Beteiligtenprivilegierung nach § 166 Abs. 2 StGB setzt nach dieser Entscheidung ein ausschließlich fremdnütziges, uneigennütziges Handeln voraus.
- Vorheriges Einverständnis, Tatortbegleitung, tatortnahes Warten und Wegschaffen der Beute können einen Tatbeitrag zum Gesellschaftsdiebstahl begründen.
- Ein den Angeklagten benachteiligender Fehler bei der Vorhaftanrechnung kann aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen korrigiert werden.
Häufige Fragen
Wann bleibt Gewahrsam trotz Abwesenheit bestehen?
Nach dieser Entscheidung beseitigt eine zufällige und vorübergehende Abwesenheit den Gewahrsam nicht, wenn die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die Sache fortbesteht.
Warum nahm der OGH Gesellschaftsdiebstahl statt Hehlerei an?
Maßgeblich waren das vor der Tat bestehende Einverständnis, die Begleitung zum Tatort, das Warten in dessen unmittelbarer Nähe sowie die sofortige Übernahme und Wegschaffung der Beute.
Gilt die Angehörigenprivilegierung auch für andere Beteiligte?
Nach den Ausführungen des OGH nur für Beteiligte, die ausschließlich zum Vorteil des privilegierten Täters und damit uneigennützig handeln. Die Entscheidung betrifft einen konkreten historischen Sachverhalt.
Was korrigierte der OGH gemäß § 290 Abs. 1 StPO?
Der OGH ergänzte von Amts wegen die Vorhaftanrechnung, weil ein Teil der tatsächlich anzurechnenden Haftzeit im erstinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden war.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1978; Aussagen werden daher nur als Wiedergabe dieser konkreten OGH-Entscheidung dargestellt.
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