RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os158/78
Entscheidungsdatum
31.10.1978
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00158.78.1031.000
Dokumentnummer
JJT_19781031_OGH0002_0110OS00158_7800000_000

Sachverhalt

Zwei Angeklagte wurden wegen schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie § 128 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Nach den Feststellungen vereinbarten sie mit einem Jugendlichen und einem weiteren Beteiligten, Schmuck aus einer Wohnung in Wien zu stehlen. Während der Jugendliche die Kassette mit Schmuck und Bargeld an sich nahm und aus dem Fenster weitergab, warteten die Angeklagten in einem Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Tatorts. [2] [1]

Der vierte Beteiligte brachte die Beute zum Fahrzeug. Die Angeklagten übernahmen sie, veräußerten später Schmuckstücke und behielten einen Teil der Beute beziehungsweise des Erlöses. Einer der Angeklagten bekämpfte den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; beide Angeklagten erhoben Berufung gegen die Strafhöhe. [2] [1] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete weder den behaupteten Begründungsmangel noch die angestrebte rechtliche Einordnung des Verhaltens als Hehlerei für berechtigt. Unabhängig davon stellte er einen den Angeklagten benachteiligenden Fehler bei der Vorhaftanrechnung fest. [3] [1] [1]

Ergebnis

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen. Das angefochtene Urteil wurde jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO dahin ergänzt, dass dem Beschwerdeführer auch die Vorhaft vom 30. März 1978, 14:25 Uhr, bis 7. April 1978, 15:30 Uhr, gemäß § 38 Abs. 1 StGB auf die Strafe anzurechnen war. [1] [1]

Den Berufungen beider Angeklagten wurde Folge gegeben. Die Freiheitsstrafen wurden bei einem Angeklagten auf zweieinhalb Jahre und beim anderen auf 20 Monate herabgesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden den Angeklagten auferlegt. [1] [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt sowohl die materiell-rechtliche Abgrenzung der Diebstahlsbeteiligung als auch Nichtigkeitsgründe, die amtswegige Wahrnehmung eines Urteilsfehlers und die Anrechnung der Vorhaft. [3] [1] [1]

Spruch

Das Einverständnis mit der Tat, die Begleitung zum Tatort, das Warten in unmittelbarer Tatortnähe und die anschließende Übernahme und Wegschaffung der Beute rechtfertigten die Beurteilung als Gesellschaftsdiebstahl. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen; die Vorhaftanrechnung wurde jedoch von Amts wegen ergänzt und den Berufungen gegen die Strafhöhe Folge gegeben.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf A wird verworfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird jedoch gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung bei Rudolf A dahin ergänzt, daß diesem Angeklagten gemäß dem § 38 Abs.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 14.März 1957 geborene Marktfahrer Rudolf A und der am 12.Juni 1958 geborene Musiker Johann A des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Mit dem Vorwurf einer unzureichenden Begründung im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19781031_OGH0002_0110OS00158_7800000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19781031_OGH0002_0110OS00158_7800000_000.

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[3]

RIS-Kontext

2 StGB über die vom Angeklagten Rudolf A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Juli 1978, GZ.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19781031_OGH0002_0110OS00158_7800000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine vorübergehende Abwesenheit aus der Wohnung lässt den Gewahrsam an dort befindlichen Sachen nicht ohne Weiteres entfallen.
  • Die Beteiligtenprivilegierung nach § 166 Abs. 2 StGB setzt nach dieser Entscheidung ein ausschließlich fremdnütziges, uneigennütziges Handeln voraus.
  • Vorheriges Einverständnis, Tatortbegleitung, tatortnahes Warten und Wegschaffen der Beute können einen Tatbeitrag zum Gesellschaftsdiebstahl begründen.
  • Ein den Angeklagten benachteiligender Fehler bei der Vorhaftanrechnung kann aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen korrigiert werden.

Häufige Fragen

Wann bleibt Gewahrsam trotz Abwesenheit bestehen?

Nach dieser Entscheidung beseitigt eine zufällige und vorübergehende Abwesenheit den Gewahrsam nicht, wenn die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die Sache fortbesteht.

Warum nahm der OGH Gesellschaftsdiebstahl statt Hehlerei an?

Maßgeblich waren das vor der Tat bestehende Einverständnis, die Begleitung zum Tatort, das Warten in dessen unmittelbarer Nähe sowie die sofortige Übernahme und Wegschaffung der Beute.

Gilt die Angehörigenprivilegierung auch für andere Beteiligte?

Nach den Ausführungen des OGH nur für Beteiligte, die ausschließlich zum Vorteil des privilegierten Täters und damit uneigennützig handeln. Die Entscheidung betrifft einen konkreten historischen Sachverhalt.

Was korrigierte der OGH gemäß § 290 Abs. 1 StPO?

Der OGH ergänzte von Amts wegen die Vorhaftanrechnung, weil ein Teil der tatsächlich anzurechnenden Haftzeit im erstinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden war.

Quelle und Hinweis

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